Aber wie wäre es bei einem Verkauf ins EU-Ausland oder in ein
Drittland?
Es sind folgende Fälle denkbar:
Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3a (3) S. 1 i. V. m. (4) Nr. 1 UStG.
Leistungsempfänger ist kein Unternehmer und Wohnsitz oder Sitz ist im Drittland: Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat § 3a (3) S. 3 i. V. m. (4) Nr. 1 UStG.
Leistungsempfänger ist kein Unternehmer und Wohnsitz oder Sitz ist im Gemeinschaftsgebiet: Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt § 3a (1) UStG.
Vielleicht kann Martin May nochmal drüber schauen…
Vielleicht kann Martin May nochmal drüber schauen…
Au ja, wäre gut.
Hmm, die erste Frage ist wohl, um was es sich hier handelt.
Eine „sonstige Leistung“ wohl sicher. Einen Domainnamen (Zusatzdomain ohne Speicherplatz) zu verkaufen, ist ja m. E. nur das Nutzungsrecht an ihm zu verkaufen. Das wäre ja dann wohl § 3a (4) 1
Die (4) 14 kommt m. E. nicht in Frage, weil keine Leistung (z. B. unter diesem Namen gestaltete Homepage) erbracht wird.
So weit richtig?
Hmm, jetzt nochmal etwas mehr in „versteh-Deutsch“. Der Verkäufer sei in Dland
Domainkäufer selbst Unternehmer und in Drittland:
Leistungsort dort, wo seine Firma ist, bzw. dort wo sein Betrieb ist, an den die Domain geht wird.
Domainkäufer kein Unternehmer und in Drittland:
dito. allerdings Leistungsort=Wohnstz statt die nichtvorhandene-Firma
Domainkäufer selbst Unternehmer und in Gemeinschaftsgebiet:
dito.
Domainkäufer kein Unternehmer und in Gemeinschaftsgebiet:
?? Hmm *grübel, steckenbleib*
Eine „sonstige Leistung“ wohl sicher. Einen Domainnamen
(Zusatzdomain ohne Speicherplatz) zu verkaufen, ist ja m. E.
nur das Nutzungsrecht an ihm zu verkaufen. Das wäre ja dann
wohl § 3a (4) 1
Das war meine Lösung, ja.
Domainkäufer selbst Unternehmer und in Drittland:
Leistungsort dort, wo seine Firma ist, bzw. dort wo sein
Betrieb ist, an den die Domain geht wird.
Wo der Unternehmer seinen Sitz hat, ja.
Domainkäufer kein Unternehmer und in Drittland:
dito. allerdings Leistungsort=Wohnstz statt die
nichtvorhandene-Firma
Ja.
Domainkäufer selbst Unternehmer und in Gemeinschaftsgebiet:
dito.
Bei einem Unternehmer ist es egal ob Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet. Der Absatz 4 unterscheidet bei Unternehmern nicht danach.
Domainkäufer kein Unternehmer und in Gemeinschaftsgebiet:
?? Hmm *grübel, steckenbleib*
Dann greift die allgemeine Vorschrift des § 3a (1) UStG, und damit ist abzustellen wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (also der Verkäufer ist mit Unternehmer gemeint). Und wenn der in Deutschland sein Unternehmen betreibt, ist der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland.