[USt] Einfuhrzoll als Vorsteuer abzugsfähig?

Hallo

Wenn man im Nicht EU-Ausland Waren einkauft und z.B. 16% Zoll bezahlt, ist man dann Vorsteuerabzug berechtigt, wenn man innerhalb der EU die Waren verkauft mit 0% Umsatzsteuer auf der Rechnung,also über die USt-IdNr.

Kann es mir jemand bestätigen ob es richtig/falsch ist, da mein Buch ein bischen unverständlich geschrieben ist.

MFG
Daniel

USt & VorSt nicht mischen!
Hey Daniel!
Am besten ist es, wenn man die Regelungen nicht bunt mischt. USt und VorSt haben beide ihre eigenen Voraussetzungen!

  1. Kaufst du Waren aus dem Ausland (= nicht EU; Drittland genannt) kannst du die gezahlte EinfuhrUSt als Vorsteuer wieder abziehen.

  2. Verkaufst du ins übrige Gemeinschaftsgebiet (EU), handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - deswegen weist du ja auch keine USt aus.

Prinzipiell war also richtig, was du gesagt/geschrieben hast.

War hoffentlich hilfreich, LG

Hallo

Wenn man im Nicht EU-Ausland Waren einkauft und z.B. 16% Zoll
bezahlt, ist man dann Vorsteuerabzug berechtigt, wenn man
innerhalb der EU die Waren verkauft mit 0% Umsatzsteuer auf
der Rechnung,also über die USt-IdNr.

Hallo Daniel,

die richtige Lösung hast Du ja schon von Dani bekommen, deshalb nur noch ein paar Worte zum besseren Verständnis.

Grundsätzlich hat der Unternehmer der Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt einen Vorsteuerabzug i.H.d. der bezahlten Umsatzsteuer (in Deinem Beispiel Einfuhrumsatzsteuer § 15 (1) Satz 1 Nr. 2 UStG.

Davon ausgenommen sind aber nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Steuer für den Erwerb … von Gegenständen die für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Das würde nun erst einmal heissen, kein Vorsteuerabzug.

Davon gibt es nun aber wieder eine Ausnahme, die sogenannten „guten steuerfreien Umsätze“ nach § 15 Abs. 3 UStG, durch diese wird der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.

Dazu gehören auch die nach § 4 Nr. 1 b UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deinem Beispiel.
Somit ist der Abzug der bezahlten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer im Ergebnis möglich.

Grüße
Chris

Servus Daniel,

die - richtigen - Antworten, die Du erhalten hast, beziehen sich auf die Einfuhrumsatzsteuer. Du hast nach Zöllen gefragt.

Vorsicht! Wenn der Zollsatz für die importierte Ware zufällig 16% ausmacht, ist dennoch ausschließlich das Einfuhrumsatzsteuer, was auch als Einfuhrumsatzsteuer ausgewiesen ist. Einfuhrabgaben, Zöllle, haben damit überhaupt nichts zu tun und können nicht „wie“ Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden!

Nettes Spielchen immer wieder, wenn Versicherungssteuer als „Vorsteuer“ abgezogen wird, bloß weil der Steuersatz zufällig der gleiche ist.

Tus nicht…

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für eure Hilfe, habe gedacht das zoll nur umgangssprache für Einfuhrumsatzsteuer ist und nicht was anderes ist.

Ich bin mittlerweile mit meinen zwei Steuerbüchern durch und hätte da noch zwei Fragen zu.

1.Muss man die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung auch dann machen wenn man keinen Umsatz im Monat hatte?(Existenzgründer am Anfang).

2.Man sollte bei der monatlichen Voranmeldung die Belege wie Rechnungen,Verträge,etc. nicht an das FA mit schicken,auch nicht die Einnahme-Überschuss Rechnung,
sondern nur das ausgefüllte Formblatt des FA.
Sollte man die Belege aber mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung
abschicken oder sind die dann auch nicht abzuschicken.
Und die Einnahme-Überschuss Rechnung gehört die zu der Einkommenssteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung ?

Vieln Dank

MFG
Daniel