USt-Einnahmen, 16/7%ige Aufteilung etc

Hi Helferforum,

  1. Danke für die Antworten auf meine letzte Frage
  2. Angenommen ein Mensch betreibt eine Suppenbar/Baguetterie, eingetragen als „Stehimbiß“:

a, wäre es erlaubt Stehhocker (praktisch Barhocker mit sehr kleiner, vielleicht halbe Norm, Sitzfläche) aufzustellen?

b, gefährdet er dann die (bis auf die Getränke) rein 7%ige Einnahmenerfassung (immerhin erlauben die Hocker den Verzehr im Laden)?

c, Wenn Baguettes geliefert werden würden: 7 oder 16%iger Erlös?

Danke für jede Hilfe

Liebe Grüße
Noah

Hallo Noah,

der Stehpizza-Paragraph in seiner aktuellen Fassung sieht so aus:

http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustg12.html

Dabei sind die „besonderen Einrichtungen“ und der „räumliche Zusammenhang“ sehr allgemein formuliert und auch so aufzufassen. Bereits die Wurstbude mit einer Theke, die etwas breiter ist, als zur Übergabe der Wurstwecken notwendig wäre, kann nicht mehr zum ermäßigten Steuersatz arbeiten.

Damit ist eine Frage, an der jahrelang in den jeweiligen Einzelfällen herumgemurkst wurde, zu Ungunsten der Bratwurst- und Stehpizzakundschaft erledigt. Leider zu Gunsten der „To-Go“-Verkäufer, die sich darum überhaupt nicht scheren und ziemlich viel Zeit haben, Dumpingpreise zu kalkulieren, bis das Thema durch den Fiskus aufgegriffen und die Rechnung dafür präsentiert wird. Ein klarer Schnitt betreffend Unterscheidung zwischen zubereiteten und anderen Lebensmitteln wäre wohl gerechter gewesen.

Bloß für Lieferdienste und für den Straßenverkauf ohne jede besondere Ausstattung zum Verzehr an Ort und Stelle kommt der ermäßigte Steuersatz noch in Frage.

Schöne Grüße

MM

Hi !

Dabei sind die „besonderen Einrichtungen“ und der „räumliche
Zusammenhang“ sehr allgemein formuliert und auch so
aufzufassen. Bereits die Wurstbude mit einer Theke, die etwas
breiter ist, als zur Übergabe der Wurstwecken notwendig wäre,
kann nicht mehr zum ermäßigten Steuersatz arbeiten.

AUSNAHME dieser Grundregelung besteht natürlich immer dann, wenn die Waren eben nicht zum Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind. Davon ist üblicherweise auszugehen, wenn die Waren extra eingepackt werden. Daher rührt doch auch bei McDoof die Frage: „Hier essen oder zum Mitnehmen?“
Auch dort sind zwar Sitzgelegenheiten, etc. vorhanden, möchte ein Kunde die Ware aber trotzdem nur mitnehmen, darf mit 7% versteuert werden.

Ein Hinweis für die Buchhaltung. In der Kassenabrechnung müssen üblicherweise die Einnahmen nach den verscheidenen Steuersätzen getrennt aufgezeichnet werden. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, hat der Gesetzgeber im § 63 Absatz der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (USt-DV) das „erleichterte Verfahren zur Trennung der Entgelte“ vorgesehen.

BARUL76