Ein Gewerbetreibender teilt im Oktober 2007 seinem zuständigen Finanzamt mit, dass er im Geschäftsjahr Umsatzsteuer ausgewiesen hat, nachdem sein Unternehmen viele Jahrelang ruhte und eine Unsatzsteuererklärung nicht nötig war. Im Dezember fordert das Finanzamt den Gewerbetreibenden auf, seine Umsatzsteuererkärung monatlich abzugeben, also für das gesamte vergangene Geschäftsjahr, dazu setzt es eine etwa 10-tägige Frist.
Der Gewerbetribende beatragt sich nun über Elster Zugangsdaten und bittet das Finanzamt noch um einige Tage Geduld. Letztedndlich vergisst er, die Umsatzsteuererklärung abzugeben und bekommt nun am heutigen Tage für seine Vergesslichkeit die Quittung. Sein Finanzamt hat für jeden Monat des Geschäftsjahrs Umsatzsteuer festgesetzt, einen saftigen vierstelligen Betrag. In der Summe viel mehr sogar, als der Gewerbetribende überhaupt in diesem Jahr eingenommen hat. Bezahlen kann er das jedenfalls nicht.
Wie geht der Gewerbetreibende nun am besten vor?
Servus,
die geschätzten USt-Voranmeldungen sind Bescheide. Gegen diese Bescheide ist der Einspruch gegeben. Damit der wirksam eingelegt werden kann, sollten die Bescheide noch keinen Monat alt sein (Zustellung).
Zur Begründung des Einspruchs werden die selbst erstellten USt-Voranmeldungen vorgelegt (bzw. übermittelt, geht ganz ohne Tralala mit „Elster-Formular“, und die zugehörigen Protokolle dem Einspruch beigefügt). Falls es in der gebotenen Zeit nicht zu schaffen ist, den Schuhkarton auseinanderzusortieren, kann man die USt-Werte für die Voranmeldungen auch mit einer sorgfältigen (!!) Schätzung ermitteln. Die sollte aber auf jeden Fall nicht zu einer niedrigeren Zahllast führen, als die ordentlich gebuchten USt-Werte, sonst kanns Zores geben. Und man muss dabei auch bedenken, dass so eine Schätzerei viel Arbeit macht, die man auch für eine richtige Erfassung der Belege aufwenden könnte, und dabei nichts spart, sondern bloß aufschiebt.
Wenn man sich bei einem solchen Anlass entschließt, den ganzen Klumpatsch doch nach draußen zu geben, kann man eventuell auf eine weitere Duldungsfrist hoffen, alldieweil das FA das schon auch positiv wertet, wenn sich einer nach jahrelangem Trödeln dazu entschließt, den Kram in Ordnung zu bringen. Und wenn die Sachen dann vom StB kommen, machen sie auf der anderen Seite schon bedeutend weniger Arbeit.
Wichtig ist, bis zur Entscheidung über den Einspruch Aussetzung der Vollziehung zu beantragen - sonst bleiben die festgesetzten Beträge fällig und gehen ggf. in Vollstreckung.
Schöne Grüße
MM
Herzlichen Dank! Das hat mir sehr weitergeholfen!