USt-Erstattung bei Blockheizkraftwerk/Photovoltai

Liebe/-r Experte/-in,

wenn man im Haus ein BHKW (Blockheizkraftwerk) einbauen lässt und eine Photovoltaikanlage aufs Dach kann/MUSS man ein Gewerbe anmelden, da man durch die Einnahmen aus Strom- und Wärmeverkauf gewerblich tätig ist, richtig?

Beispiel: BHKW versorgt nicht nur die eigene DHH (2 WE, eine vermietet) mit Wärme, sondern noch weitere 2 Wohnungen in der anliegenden DHH und 2 weitere DHH in 30m Entfernung auf der selben Straßenseite.

Der Strom des BHKW und der Photovoltaikanlage soll nur an die eigene DHH und die direkt anliegende DHH verkauft werden.

Also: Wärme- und Heißwasserverkauf an 5 WE , Stromverkauf an 3 WE - daraus ergeben sich Einnahmen, die über der Kleinunternehmergrenze von 5.000 Euro p.a.

  • also voll USt-Pflicht.

Dadurch ergibt sich doch auch die volle USt-Erstattung der Investitionen für BHKW und Photovoltaik, richtig?
Und danach laufende USt-Pflicht der kompletten Einnahmen.

Um in den „Genuss“ der USt zu kommen, sollte man das Gewerbe schon vor Bestellung/Auftragserteilung des BHKW und der Photovoltaik beantragen, richtig?

Wenn es dazu noch etwas zu beachten gibt, bitte ich um die Informationen dazu, vielen Dank
und Grüße aus dem Schwarzwald
Heinz

Hallo,

wegen der Umsatzsteuer hat man keine Probleme, wenn
vorerst kein Gewerbe angemeldet wurde. Die USt wird
auch dann erstattet.

Die Bestellung ist eher ertragsteuerlich wichtig, wenn
man in den Genuß einer § 7 g EStG - Rücklage kommen möchte.

Ansonsten ist es wichtig, dass die Rechnung auf ihren Namen ausgestellt ist.

Ich hoffe, ihre Fragen wurden beantwortet.

Viele Grüße, Moni

  • Gewerbe anmelden ist Pflicht, ja.
  • Die KU-Grenze liegt bei 17.500 Euro Umsatz pro Jahr.
  • Die KU-Regelung ist aber ggfs. nicht sinnvoll, da man so die Umsatzsteuer für die Anlagen nicht zurückerhält.
  • Man kann auf die Anwendung der KU-Regelung verzichten.
  • Es ist sinnvoll das Gewerbe so früh wie möglich anzumelden.

Hallo und danke für die Antwort!

Reicht es bei der Gewerbeanmeldung bei der Art des Gewerbes anzugeben „Verkauf von Heizungswärme, Heißwasser und Strom aus eigenem BHKW“ oder muss zusätzlich bei Vorname/Nachname noch ein Zusatz hin wie „BHKW-Betreiber“ o.ä.?

Reicht die Gewerbeanmeldung als einzelne Person aus oder muss es eine GbR sein?

Ich habe gehört, dass der Verkauf von Strom, Heizungswärme und Heißwasser nicht an eigene Mieter „zugelassen“ sei - ich komme aber nicht hinter den Sinn dieser Vorgabe (wenn es eine ist).

Sollte dies so sein, könnte ja ich der BHKW-Betreiber lt. Gewerbeanmeldung sein und meine Frau die Eigentümerin der vermieteten Wohnung?

Nochmals danke für die Hilfe und
viele Grüße aus dem Schwarzwald
Heinz

Reicht es bei der Gewerbeanmeldung bei der Art des Gewerbes
anzugeben „Verkauf von Heizungswärme, Heißwasser und Strom aus
eigenem BHKW“ oder muss zusätzlich bei Vorname/Nachname noch
ein Zusatz hin wie „BHKW-Betreiber“ o.ä.?

Der Name gehört nicht zur Art des Gewerbes.

Reicht die Gewerbeanmeldung als einzelne Person aus oder muss
es eine GbR sein?

Das richtet sich danach, wer das Gewerbe führt. Eine GbR besteht aus mindestens zwei Personen.

Ich habe gehört, dass der Verkauf von Strom, Heizungswärme
und Heißwasser nicht an eigene Mieter „zugelassen“ sei - ich
komme aber nicht hinter den Sinn dieser Vorgabe (wenn es eine
ist).

Dazu habe ich kein Wissen. Intuitiv hört es sich für mich aber unwahrscheinlich an.