eine vielleicht etwas naive Frage, aber da das Finanzamt ja oft bei Rechnungen über Betriebsausgaben eines Freiberuflers sehr genau schaut, ob alle Kriterien erfüllt sind, bevor es einen Abzug der Vorsteuer zulässt, wie sieht es denn mit der Schreibweise des Namens aus?
Angenommen eine Person heisst Torsten Michael Schultze.
Auf manchen Rechnungen steht das korrekt, auf manchen fehlt der „Michael“, auf manchen wird der Vorname verdreht und auf anderen steht sogar nur „Herr Schultze“ und die Adresse, zum Teil gibt es Schreibfehler wie „Herr Schulze“ oder „Thorsten Schultze“ und manchmal sogar „Thomas Schultz“.
Wie würde wohl das FA dies sehen? Müssen bei diesen Fehlern immer wieder neue Rechnungen angefordert werden? (Betrifft sowas eigentlich nur den VSt-Abzug oder die gesamte Anerkennung aus Betriebsausgaben?)
Und noch eine kleine Ergänzungsfrage:
Auch bei Einkäufen in Märkten oder bei Restaurantzahlungen über 100 Euro (korrekt?) genügt doch nicht mehr die normale Kassenquittung, sondern es muss eine Rechnung ausgefüllt werden? Die meisten Märkte überreichen hier ein Rechnungsformular, tackern den Kassenausdruck dran und sagen „schreiben Sie Ihren Namen und Anschrift selber drauf“. Ist das OK?
nein, es gibt keine pflicht den kompletten bürgerlichen namen auf der rechnung zu haben. der name dient der abgrenzbarkeit. problematisch wird es nur, wenn der schulz in einem bürohochhaus mit 100 anderen freiberuflern sitzt und es dort noch andere schulz gibt. in dem fall sollte man darauf achten, dass die vornamen stimmen. ansonsten ggf. einen geschäftsnamen ausdenken?
Die meisten Märkte überreichen hier ein
Rechnungsformular, tackern den Kassenausdruck dran und sagen
„schreiben Sie Ihren Namen und Anschrift selber drauf“. Ist
das OK?
jein. Eigentlich sind die Mitarbeiter des Marktes dazu verpflichtet, diese Eintragungen vorzunehmen. Wenn man aber aufgefordert wird, die Daten selbst einzutragen, sollte man zur Vermeidung das Verdachtes auf Urkundenfälschung per Stempel o.ä. vom Markt bestätigen lassen, dass man dort Name und Anschrift notiert hat.
Da es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln würde, dürfte die Vorsteuer nicht gezogen werden. Der Betrag wäre dann in voller Höhe (brutto) als Betriebsausgabe absetzbar. Für einkommensteuerliche Zwecke sind die Formalien nicht so streng.
Der Betrag wäre dann in voller Höhe (brutto)
als Betriebsausgabe absetzbar. Für einkommensteuerliche Zwecke
sind die Formalien nicht so streng.
Also hieße das im Falle einer Betriebsprüfung, die dafür zurückgezahlte VSt würde vom FA zurückgefordert, dafür würde aber der VSt Betrag als Ausgabe in die GUV einfließen und somit das Ergebnis der selbst. Tätigkeit mindern? Oder kommt da noch ein Hammer mit?
Die Kette war genau richtig verstanden, nur:
Da die Höhe der rückzahlbaren Vorsteuer deutlich die Höhe der zuviel gezahlten Einkommensteuer übersteigen wird, ist davon auszugehen, dass zusätzlich noch eine Zinsbelastung einkalkuliert werden muss. Weiterhin ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige bewußt oder unbewußt gehandelt hatte.
Bei bewußtem Handeln kann möglicherweise eine Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.