[USt,ESt] Pros und Contras Kleinunternehmerregel?

Moin,

es gibt einen Kleinunternehmer(nebenberuflich), der jetzt die Möglichkeit nutzt und für 4 Wochen Ware auf einem Weihnachtsmarkt verkauft!
Er rechnet mit einen Umsatz von ca. 15000,- Euro. EK ca. 50 %.

Bislang war er ja lt. Kleinunternehmerregel von der Mwst befreit, und hat auch keine nennenswerten Einkünfte erzielt!
Was macht er jetzt?
Soll er dem FA bescheid geben, dass er jetzt die MwSt abführt?

Wo kommt er günstiger weg?

Nach dem Weihnachtsmarkt werden fast keine selbständigen Einkünfte mehr erzielt…

Dieter

Guten Morgen,

in Kurzform und Normaldeutsch:
wenn die Umsätze (hier als Umsatz inkl. Umsatzsteuer zu verstehen) im Vorjahr nicht über 17500 lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50000 liegen werden, wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben (Kleinunternehmerregelung).

Dies findet sich relativ leicht verständlich - wenn auch wirklich ungünstig ausgedrückt - in § 19 UStG

Beste Grüße

Berta

Hallo,

es kommt drauf an, ob der Unternehmer jedes Jahr nur auf dem
Weihnachtsmarkt besagte 15.000 Umsatz machen will, oder mehr. Ist der
Weihnachtsumsatz zwingend auch der Jahresumsatz, liegt er unter der
Grenze. Hat der Unternehmer vor bspw. auch auf der Maikirmes und dem
Sommerstadtfest und zu Erntedank jeweils 15.000 Umsatz zu machen,
müsste man den Umsatz hochrechnen und der Unternehmer wäre aus der KU-
Regel § 19 raus.

Mfg vom

showbee

Jahresgesamtumsatz…
Hallo …

steht im Gesetz nicht, dass auf den Jahresgesamtumsatz hochzurechnen ist:

§ 19 (3) Satz 3 "Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen."

Somit erübrigt sich die Frage doch eigentlich… er war von Anfang an kein Kleinunternehmer und immer schon umsatzsteuerpflichtig.

MfG
BEBOUB

steht im Gesetz nicht, dass auf den Jahresgesamtumsatz
hochzurechnen ist:

Hi,

ja, darauf wollt ich hinweisen. Es ist zu klären, ob die
unternehmerische Tätigkeit nur zu Weihnachten ausgeübt wird und das
jedes Jahr, dann wären die 15.000 nicht hochzurechnen.

Mfg vom

showbee

Hallo,

ich sehe das anders.

Dieser Unternehmer ist, wenn er nur einmal im Jahr Lieferungen über 15000 Euro auf dem Weihnachtsmarkt erbringt, Kleinunternehmer und wird auch als solcher behandelt.

Hochgerechnet wird der Umsatz dann, wenn er im Dezember angefangen hat, Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die er im folgenden Jahr weiter erbringen wird. Dies soll verhindern, dass jemand im ersten Jahr von der Kleinunternehmerregelung gebrauch macht, obgleich er längst „Voll-Unternehmer“ ist.

Wenn jedoch der Sachverhalt vom Dieter unvollständig dargelegt ist, stellt sich die Sache so dar, wie von Beboub beschrieben.

Grüße

Berta

Also, erstmal DANKE für Eure Antworten…

Es sieht so aus, das der Unternehmer das erste Mal auf einem Weihnachtsmarkt steht.
Ob er nächsten Jahr wieder da steht, hängt natürlich von dem in diesem Jahr erzielten Gewinn ab!
Weil den kann er ja nun nur schätzen(Erfahrungsberichte)…

Aber was ist denn für ihn günstiger?
Keinunternehmer ohne Vorsteuerabzug, oder die ganze Geschichte melden und dann auf der MwSt Bindung hängenbleiben? Denn dann gehts ja nicht zurück!?

Dieter

Aber was ist denn für ihn günstiger?

Hallo,

tja, das muss man genau rechnen. Aber in Fällen wie auf Jahrmärkten und co. sollte der KU Status günstiger sein.

Begründung: Die Endverbraucherpreise für Jahrmarktsdienstleistungen/Waren sind nahezu gleich von Anbieter zu Anbieter. Überall wird also der Glühwein mit Schuß 5,- Euro kosten. Von Vorteil ist es nun für denjenigen Anbieter, der diesen Preis Brutto=Netto hat. Das allerdings auch nur, wenn der Wareneinsatz gering bzw. ein hoher Gewinnaufschlag gemacht wird.

Bsp. 10.000 Einnahmen (Brutto), Wareneinsatz 3.000 (Brutto), sonstige Kosten ohne VoSt-Abzug 2.000 -->

KU

10.000 - 3.000 - 2.000 = 5.000 Gewinn

Regelunternehmer

10.000 / 1,16 = ~8.621 Nettoumsatz

  • 3.000 / 1,16 = ~2.586 Wareneinsatz
  • 2.000 Kosten
    = 4.035 Gewinn

Differenz zum KU fast 10%!

Aber: der Regelunternehmer wird nun bei gleicher Kostenstruktur auch den Preis herabsetzen und somit den ganzen KU auf dem Markt die Kundschaft abgrasen. Der Regelunternehmer muss also mehr verkaufen bis er seine Kosten „raus hat“.

Also sollte man sich das ggf. vorher durchrechnen.

Gruß vom

showbee

1 „Gefällt mir“

Hallo Showbee

Aber was ist denn für ihn günstiger?

Hallo,

tja, das muss man genau rechnen. Aber in Fällen wie auf
Jahrmärkten und co. sollte der KU Status günstiger sein.

Begründung: Die Endverbraucherpreise für
Jahrmarktsdienstleistungen/Waren sind nahezu gleich von
Anbieter zu Anbieter. Überall wird also der Glühwein mit Schuß
5,- Euro kosten.

Dieser Unternehmer verkauft keinen Glühwein, sondern Artikel, die auf dem Markt sonst nicht! zu finden sind. Also in dem Sinne konkurrenzlos!

Von Vorteil ist es nun für denjenigen
Anbieter, der diesen Preis Brutto=Netto hat. Das allerdings
auch nur, wenn der Wareneinsatz gering bzw. ein hoher
Gewinnaufschlag gemacht wird.

Der Aufschlag ist ca. 100% auf den Wareneinsatz…

Bsp. 10.000 Einnahmen (Brutto), Wareneinsatz 3.000 (Brutto),
sonstige Kosten ohne VoSt-Abzug 2.000 -->

KU

10.000 - 3.000 - 2.000 = 5.000 Gewinn

Regelunternehmer

10.000 / 1,16 = ~8.621 Nettoumsatz

  • 3.000 / 1,16 = ~2.586 Wareneinsatz
  • 2.000 Kosten
    = 4.035 Gewinn

Differenz zum KU fast 10%!

Aber: der Regelunternehmer wird nun bei gleicher
Kostenstruktur auch den Preis herabsetzen und somit den ganzen
KU auf dem Markt die Kundschaft abgrasen. Der Regelunternehmer
muss also mehr verkaufen bis er seine Kosten „raus hat“.

Also sollte man sich das ggf. vorher durchrechnen.

Alles verständlich, aber als KU würde ich ja in diesem Fallbeispiel mehr Gewinn machen, also mehr Steuern?
Jetzt habt Ihr den Unternehmer etwas durcheinander gebracht:frowning:

Gruß vom

showbee

Dieter

Hallo Dieter,

ich glaube nicht, dass wir den Unternehmer durcheinander bringen. Der Unternehmer von dem wir sprechen ist der nach dem UStG. Er erbringt im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt. (Kurzform)

Wenn du von Gewinn sprichst, meinst du den (in diesem Fall) gewerblich Tätigen aus dem Ertragsteuerrecht. Dieser ermittelt seinen Gewinn: Einnahmen minus Ausgaben. (Kurzform)

Der Begriff des Kleinunternehmers im UStG regelt lediglich, ob die Steuer erhoben wird oder nicht. Es geht darum, dass jemand, der relativ wenig Umsätze (durch Lieferungen und sonstige Leistungen) erwirtschaftet, sich nicht übermäßig mit Umsatzsteuervoranmeldungen etc. befassen soll. Es geht auch - man mag es kaum glauben - darum, dass die Finanzbehörde sich nicht mit „Kleingeld“ beschäftigt, das mehr Aufwand als Steuerertrag bringt. (Entschuldigt meine Ausdrucksweise)

Dass der Steuerpflichtige im vorliegenden Beispiel einen höheren Gewinn als Kleinunternehmer erwirtschaftet und dadurch mehr Steuern (also Ertragsteuern) zahlen muss, wird sicher nicht so tragisch sein. Denn so hoch wird der Gewinn wohl nicht werden.

Ich grüße

Berta

1 „Gefällt mir“