angenommen jemand ist scheinselbständig beschäftigt und das ganze fliegt auf. Unabhängig von den anderen Kosequenzen, was ist mit der MwSt. die der Auftragnehmer dem Auftraggeber (womöglich über Jahre) zu Unrecht berechnet hat. Kann der Auftraggeber diese zurückfordern, obwohl er sie ja seinerseits als Vorsteuer abgerechnet hat?
Scheinselbständigkeit ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Wenn ein Scheinselbständiger sozialversicherungsrechtlich (auch rückwirkend) als Arbeitnehmer behandelt wird, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Fall auch steuerrechtlich neu aufgewickelt wird. Und wenn dieses geschieht, führt es nicht automatisch zur gleichen Beurteilung wie im Sozialversicherungsrecht.
Ob und was der Pseudo-Auftraggeber zurückfordern kann, steht nochmal auf einem anderen Blatt: Hier gehts um Zivilrecht; es täte mich wundern, wenn jemand, der zuerst seinem „Auftragnehmer“ einen Vertrag reingedrückt hat, in dem was von Umsatzsteuer steht, und dann alle Rechnungen brav bezahlt hat, ohne weiteres plötzlich so tun könnte, als habe da sein Kopf nicht gewusst, was seine Hände tun - aber anyway, IANAL.
Wieauchimmer: Was sollte es dem Auftraggeber bringen, so ein Nullsummenspiel mit großem Aufwand anzuleiern?
Nochmal anders sieht es aus, wenn die USt, die er als Vorsteuer geltend gemacht hat, anlässlich einer Außenprüfung als nicht abziehbar - da nicht von einem Unternehmer in Rechnung gestellt - beanstandet würde. Aber auch hier wieder die Frage: Was sollte dem Fiskus so ein mit großem Aufwand betriebenes Nullsumenspiel bringen?
Last not least ist die bloße Einschätzung durch die Rentenversicherung Bund für sich allein keine neue Tatsache, die es erlauben würde, einen bestandskräftigen Bescheid ohne weiteres zu ändern.
Trotzdem: Warum eigentlich die gedankenschwere Seiltänzerei? Ein Statusfeststellungsverfahren im Vorfeld macht die Situation klar, und hier wird der Fiskus in der Regel (muss aber nicht!) der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung folgen.
Nur Unternehmer sind berechtigt Umsatzsteuer auszuweisen.
Stellt sich im nachhinein heraus, dass die Unternehmereigenschaft fehlt, wäre dies ein unberechtigter USt-Ausweis.
Folge: Die ausgewiesene USt wird trotzdem geschuldet, jedoch kann der Empfänger keine Vorsteuer geltend machen
Nur Unternehmer sind berechtigt Umsatzsteuer auszuweisen.
Stellt sich im nachhinein heraus, dass die
Unternehmereigenschaft fehlt, wäre dies ein unberechtigter
USt-Ausweis.
Hallo,
gelesen was Martin schrieb??? Die Feststellung der „Scheinselbständigkeit“ nach dem SVRecht hat erstmal KEINE Auswirkung auf die Feststellung der „Unternehmereigenschaft“ nach dem Steuerrecht. Da das Finanzamt keinen Schaden nimmt, wird es auch nicht korrigieren. Nebenbei ist auch unberechtigter Ausweis korrigierbar, man muss nur eben dem Empfänger der Leistung dazu bringen, die Vorsteuer an den Fiskus zurück zu überweisen. Insoweit wird es dabei belassen und alle sind zufrieden!