Servus Joyy,
und willkommen im Steuerbrett 
Wenn ich außer Mutmaßungen und Erfahrenem noch ein bissel was zur Sache selber beitragen darf, tu ich das hiermit mit der Empfehlung, schlicht mal den § 19 Abs 1 UStG im Originaltext zu studieren.
Kurz zusammengefasst ergibt sich:
Es geht bei der Kleinunternehmergrenze im Sinn des § 19(1) UStG nicht um „erstes und zweites Jahr“, sondern um
Nicht mehr als 17.500 € Umsatz im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz im laufenden Jahr.
Jedem, der seine Aufzeichnungen so führt, wie er muss, ist bereits in den ersten Tagen eines Jahres der Umsatz des Vorjahres bekannt. Also gar kein Ermessens-, Erfahrungs- oder Gefühlsspielraum betreffend die 17.500 € im Vohrjahr.
Und was die Grenze für das laufende Jahr betrifft, so ist „voraussichtlich“ ganz wörtlich zu nehmen: Wer völlig plan- und ziellos arbeitet, wird natürlich keine voraussichtlichen Umsatzgrößen kennen. Wer aber irgendeine Art von Prognose oder Erwartung hat, wird diese auch plausibel darstellen können. Und wenn dieses geht, kann der tatsächlich erzielte Umsatz so hoch sein wie er will: Es geht tatsächlich um den voraussichtlichen Umsatz.
Eine Ausnahme bildet das erste Jahr der Tätigkeit: Um hier keinen „ungerechten“ Vorteil zuzubilligen, gilt bei „frisch angefangenen“ Unternehmern die 17.500€-Grenze für das erste Jahr der Tätigkeit, nicht die 50.000€-Grenze, obwohl es sich dabei um ein laufendes Jahr handelt.
Zu guter Letzt: Ob es sich überhaupt um einen Vorteil handelt, darf man ausrechnen. Grundsätzlich ist dann, wenn der Kleinunternehmer vorwiegend für Unternehmer tätig ist, sicherlich kein Vorteil in der 19(1)-Umsatzbesteuerung zu sehen. Und wenn er vorwiegend für Nicht-Unternehmer tätig ist, gibts genug Fälle, in denen die Vorteile der Regelbesteuerung dennoch überwiegen.
Schöne Grüße
MM