UST. für alle freiberufl. Tätigkeit?

Hallo nochmals!

Ich möchte das Forum nicht überschwemmen, weiß aber auch nicht, wohin ich mich wenden kann (ohne Wahsinns-Honorar-Rechnungen…).

Angenommen Frau Müller ist Gesellschafterin einer UST-pflichtigen GbR.
Diese bietet „Kulturwokshops“ an.
Bei einem gemeinnützigen Verein ist Frau Müller ausserdem Kursleiterin für ähnliche Kurse wie bei der GbR. Dort erhält sie den sog. Übungsleiter-Freibetrag (den das Finanzamt unerklärlicherweise besteuert…).
Ausserdem wird sie bald noch eine Honorartätigkeit aufnehmen, die mit den beiden vorgenannten nicht artgleich ist.

Muss nun auf den Übungsleiter-Freibetrag als auch auf die Honorarrechnungen der völlig anderen Berufstätigkeit UST aufgeschlagen werden?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Frau Müller sollte sich überlegen, ob sie lieber dem StB ein relativ kleines Honorar zahlt oder dem FA Unsummen an Mehrsteuern…

salve

Frau Müller kann wie alle natürlichen Personen nur einmal Unternehmerin sein,
wenn sie z.B. eine Bäckerei betreibt und eine Autowerkstatt,
mag es 2 Betriebe geben und 2 Bilanzen,
aber nur EINE Unternehmerin, sprich eine Umsatzsteuererklärung.

Etwas anderes gilt, wenn sie an anderen Rechtsformen beteiligt ist wie an einer Körperschaft (GmbH) oder Personengesellschaft (KG, GbR), die sind jeweils selbst Unternehmer.

Sofern die Erlöse im Jahr unter 17.500 € liegen, braucht man als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) keine Märchensteuer zu zahlen, es sei denn, man schreibt munter Rechnungen mit offenem Steuerausweis.

Falls es um mehr geht, führt ein Besuch bei einem Steuerberater keineswegs in den Ruin.
Gerade zu Beginn solcher Unternehmungen kann man und sollte man sich für einen übersichtlichen Betrag „einnorden“ lassen.

Das Schlimmste, was passieren kann, ist dass nach Jahren eine Prüfung Fehler aufdeckt und es im Hieb zu heftigen Nachzahlungen kommt.
Im Zweifel ist bei übersichtlichen Einkommensverhältnissen das Geld ausgegeben…

Falls dann kein Onkel Zumwinkel in der Verwandtschaft greifbar ist :wink:

MfG

Wenn die Summe aller Einnahmen von Frau Müller über 17500 Euro liegen, ist Frau Müller keine Kleinunternehmerin mehr und muss Umsatzsteuer zahlen.

Es ist ja auch nicht so, dass Freiberufler keine Umsatzsteuer zahlen müssen nur weil sie Freiberufler sind. Die USt gilt für alle Selbstständigen gleichermaßen.

Servus,

die GbR ist ein Unternehmer.

Die Einzelperson ist ein anderer, aber mit allen ihren unternehmerischen Aktivitäten zusammengerechnet (Unternehmereinheit) - freilich ohne die GbR.

Zwischen der Einzelperson und der GbR können steuerbare und steuerpflichtige Umsätze gegeben sein, wenn der einzelne beteiligte Unternehmer der GbR Leistungen zur Verfügung stellt.

Die Grenzen für die Kleinunternehmerbesteuerung gelten pro Unternehmer, d.h. einmal für die GbR, einmal für den Einzelunternehmer, aber für diesen mit allen seinen Umsätzen.

Für die Übungsleitertätigkeit wäre zu prüfen - das kommt auf die genaue Tätigkeit an - ob unabhängig von Kleinunternehmereigenschaft die Umsätze von der USt befreit sein könnten.

Schöne Grüße

MM

Danke!..äh und noch eins…
Liebe Leute!

Vielen Dank für die weiterführenden Antworten.

Immerhin weiß ich jetzt, dass sich die UST-pflicht der GBR nicht automatisch auf die Einzelperson Frau Müller überträgt.
Und dass Frau Müller im Fall eines Gewinns über 17500€ auch UST-pflichtig würde.
Und dass im Fall einer Prüfung kein Onkel vorhanden wäre… ;o)

Nur zum Verständniss: bei den angsteinflößenden Nachzahlungen ginge es um die fälschlicherweise nicht erhobene UST?

Und noch ein: ich meinte, irgendetwas mal gehört zu haben, dass man artgleiche Tätigkeiten nicht einmal als Einzel-Unternehmer und einmal als Gesellschafter ausführen dürfte ?!?

Einen schönen Frühlingstag!