Hallo Joyyy,
also hier geht m.E. noch einiges durcheinander!
Ich buche also immer zuerst auf die Grundmiete und dann
Nebenkosten und befriedige so IMMER zuerst die Ansprüche des
Eigentümers.
Ich hoffe das gilt nur für die OPOS Buchhaltung und nicht für die Finanzbuchhaltung.
Bsp. das soll der gewerbliche Mieter zahlen:
Miete 1000 Netto zzgl. USt 160
Neben 100 Netto zzgl. USt 16
Summe 1100 Netto zzgl. USt 176
===== 1276 Brutto
Annahme 1, der Mieter zahlt von den 1.276 EUR nur 1.100 EUR. Dann wäre es falsch, wenn man nur auf Ertragskonten bucht, die Umsatzsteuer einfach „unter den Tisch fallen lässt“. Hier müsste man aus 1.100 EUR zumindest 151,72 USt buchen.
–> Wenn irgendwann doch noch die 176 EUR eingehen, sind davon widerum 151,72 EUR Erträge und 24,28 USt.
Annahme 2, der Mieter zahlt nur 1.000 EUR, dann kann man zwar im OPOS auf Mieteinnahme buchen, aber in der FIBU wäre es angebrachter wieder aus den 1000 die USt zu buchen (137,93).
Da würde mich interessieren wie es das Finanzamt
sieht, vor allem wenn dies nur ein Mieter von vielen ist der
nicht zahlt - weil halt keine Lust. mahnen etc. ist ja
selbstverständlich aber ein Mahnbescheid ist wohl für die UST.
nicht angebracht oder ?
Naja, wenn man das obige beherzigt, dann ist dem Finanzamt egal. Man muss eben anteilige USt buchen. Wenn man allerdings auf die Anmahnung von Differenzbeträgen verzichtet, dann kann das bei Angehörigen ggf. Probleme geben (Stichworte: vGA bei GmbH, Werbungskostenabzug bei Privat)
Und, was passiert eigentlich, wenn der Eigentümer zur Ust
optiert und fleissig Vst zurückerhält aus Bau / Umbau o.ä. und
danach nur an Berufsgruppen vermietet, die KEINE Ust zahlen
müssen ?
Nein, das geht so nicht. Ich kann beim Bau der Immobilie nicht „frei von der Seele“ einfach alles mit USt planen, da benötigt es schon einiger Anhaltspunkte.
Immerhin lautet es in § 9 Abs. 1 UStG „Der Unternehmer kann einen Umsatz , der … steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.“
Man optiert für den einzelnen Umsatz, nicht pauschal für ein Haus.
Die Verwendungsabsicht ist übrigens nachzuweisen und der Unternehmer ist beweispflichtig („Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären“ - BFH 22.03.2001 BStBL II 2003, 433).
Also sollten im Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges schon Anhaltspunkte vorliegen, das ust-pflichtige Unternehmen Mieter werden wollen. Wenn dann im nachhinein doch nur ust-freie Mieter kommen, dann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden (zurückzahlen!).
Mfg vom
showbee