Servus,
Wenn Vermieter A z.B. „groß“ gewerblich tätig ist, ist er
Umsatzsteuer pflichtig und bilanziert.
Lalalaaangsam!
(1) Die Frage, ob Bücher geführt und Bilanzen erstellt werden müssen, hängt im Fall der Vermietung davon ab, ob die vermieteten Objekte zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht. Der Umfang der Vermietung tut dabei nichts zur Sache. Ein Objekt mit 20m² muss bilanziert werden, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Für 17 fünfstöckige Mietshäuser werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, wenn diese nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(2) Die Umsatzsteuer hat mit der vorgelegten Fragestellung nur ganz am Rande zu tun. Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der USt befreit (§ 4 Nr. 12a UStG). In einzelnen, genau definierten Fällen (vgl. § 9 Abs 2 UStG) kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. USt-Pflicht ist bei (einfacher) Vermietung und Verpachtung nie gegeben.
Dann muß er eine
Handwerker-Rechnung aus 12/2006 mit 16% USt in 12/2006 buchen
=> Soll-Versteuerung.
Auaah, Schmäärz!
Die Versteuerung nach vereinbarten (Sollversteuerung) bzw. vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) gem. § 16 I UStG bzw. § 20 UStG hat nichts, überhaupt nichts mit dem Vorsteuerabzug und auch nichts mit der Verbuchung des Aufwandes zu tun. Sie bezieht sich lediglich auf den Zeitpunkt des Entstehens der USt für den Unternehmer, der den Umsatz bewirkt. Der Begriff muss also aus der vorgelegten Frage draußen bleiben: Er schafft Verwirrung und beantwortet nichts.
Der Netto-Rechnungsbetrag reduziert den Gewinn für 2006, die
enthaltene USt reduziert für 12/2006 die abzuführende USt.
Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Umsatz? Hmmmm…
Wenn Vermieter A z.B. „klein“ gewerblich tätig ist, macht er
eine Einnahme/Überschußrechnung und bucht die
Handwerkerrechnung aus 12/2006 erst bei der Bezahlung in
01/2007 => Ist-Versteuerung.
Gewerbliche Vermietung ist ein (seltener) Sonderfall, den ich Dich bitte, aus der vorgelegten Frage draußen zu lassen. Sie verwirrt bloß und trägt nichts zur Klärung der Frage bei. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die hier vorliegen, erfolgt die Ermittlung der Einkünfte nicht gem. § 4 Abs. 3 EStG als Überschussrechnung, sondern gem. §§ 8, 9 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Die Bezahlung der Rechnung reduziert für 01/2007 Gewinn und
abzuführende USt.
Selbst wenn die Vermietung USt-pflichtig wäre, wäre der Abzug der Vorsteuer in 01/2007 falsch. Egal wie häufig das so praktiziert und akzeptiert wird: Ob man das vereinfachend im Stillen so handhabt, oder ob man das als Normalfall darstellt, wie Du das tust, sind zwei Paar Stiefel.
Wenn Vermieter A z.B. privat tätig ist, stellt er
Mieteinnahmen und Ausgaben (Brutto, ohne Aufteilung in Netto
und Umsatzsteuer) gegenüber, der zu versteuernde Gewinn aus
Vermietung reduziert sich durch die Bezahlung der Rechnung in
01/2007 für das Jahr 2007.
Einen Gewinn aus Vermietung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Objekten gibt es im deutschen EStG nicht.
Abschließend: Zu dem im vorgelegten Fall wichtigen § 82b EStDV hab ich Steffen schon was gesagt. Wenns Dich interessiert, kannst Du das dort nachlesen.
Schöne Grüße
MM