[USt] Handwerkerrechnung wann mit 16% / 19% ?

Hallo,
hätte gerne einen Lösungsansatz für folgende Situation:
Vermieter A hat im Jahr 2006 enorm viele Rechnungen und würde gerne ein paar ausstehende Rechnungen ins neue Jahr einbringen.
A erkennt allerdings, dass ab 2007 3% mehr MwSt zu zahlen sind.
A bittet dem Handwerker B die Rechnung am 31.12.2006 zu erstellen (mit 16% MwSt) mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen (also in 2007).
Darf A die Rechnung für das Jahr 2007 ansetzen oder liegt die Rechnung in 2006?

Stef

Hallo Stefan,

maßgeblich für die Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungslegung.

Hilft das?

Grüße

Berta

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo, Stef,

Darf A die Rechnung für das Jahr 2007 ansetzen oder liegt die
Rechnung in 2006?

„Ansetzen“ ist für mich nicht klar definiert.

Wenn Vermieter A z.B. „groß“ gewerblich tätig ist, ist er Umsatzsteuer pflichtig und bilanziert. Dann muß er eine Handwerker-Rechnung aus 12/2006 mit 16% USt in 12/2006 buchen => Soll-Versteuerung.
Der Netto-Rechnungsbetrag reduziert den Gewinn für 2006, die enthaltene USt reduziert für 12/2006 die abzuführende USt.
Wann er die Rechnung bezahlt, ist dann steuerlich unerheblich.

Wenn Vermieter A z.B. „klein“ gewerblich tätig ist, macht er eine Einnahme/Überschußrechnung und bucht die Handwerkerrechnung aus 12/2006 erst bei der Bezahlung in 01/2007 => Ist-Versteuerung.
Die Bezahlung der Rechnung reduziert für 01/2007 Gewinn und abzuführende USt.

Wenn Vermieter A z.B. privat tätig ist, stellt er Mieteinnahmen und Ausgaben (Brutto, ohne Aufteilung in Netto und Umsatzsteuer) gegenüber, der zu versteuernde Gewinn aus Vermietung reduziert sich durch die Bezahlung der Rechnung in 01/2007 für das Jahr 2007.

Gruß
WB

Servus,

A erkennt allerdings, dass ab 2007 3% mehr USt zu zahlen
sind.

hierzu hat Dir Berta schon gesagt, dass die höhere USt nichts mit dem Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Zahlung zu tun hat. Für eine Leistung aus 2006 ist in 2007 nicht mehr USt zu zahlen als in 2006.

A bittet dem Handwerker B die Rechnung am 31.12.2006 zu
erstellen (mit 16% USt) mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen
(also in 2007).
Darf A die Rechnung für das Jahr 2007 ansetzen oder liegt die
Rechnung in 2006?

Bei Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, ist grundsätzlich nicht zu bilanzieren, egal wie viele Häuser der Steuerpflichtige vermietet. Die Ausgabe ist für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Zahlung geleistet wird (§ 11 Abs. 2 EStG). Ausnahmen: (1) Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, müssen diesem Kalenderjahr zugerechnet werden. Da wir im vorliegenden Fall keine regelmäßigen Ausgaben haben, brauchen wir uns mit dem Begriff „kurze Zeit“ nicht aufhalten. (2) Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden - § 82b EStDV.

Zu den übrigen Dingen, die Dir der wadlbeisser erzählt hat, kannst Du meine Replik auf sein Posting lesen, falls es Dich interessiert.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Wenn Vermieter A z.B. „groß“ gewerblich tätig ist, ist er
Umsatzsteuer pflichtig und bilanziert.

Lalalaaangsam!

(1) Die Frage, ob Bücher geführt und Bilanzen erstellt werden müssen, hängt im Fall der Vermietung davon ab, ob die vermieteten Objekte zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht. Der Umfang der Vermietung tut dabei nichts zur Sache. Ein Objekt mit 20m² muss bilanziert werden, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Für 17 fünfstöckige Mietshäuser werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, wenn diese nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

(2) Die Umsatzsteuer hat mit der vorgelegten Fragestellung nur ganz am Rande zu tun. Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der USt befreit (§ 4 Nr. 12a UStG). In einzelnen, genau definierten Fällen (vgl. § 9 Abs 2 UStG) kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. USt-Pflicht ist bei (einfacher) Vermietung und Verpachtung nie gegeben.

Dann muß er eine
Handwerker-Rechnung aus 12/2006 mit 16% USt in 12/2006 buchen
=> Soll-Versteuerung.

Auaah, Schmäärz!

Die Versteuerung nach vereinbarten (Sollversteuerung) bzw. vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) gem. § 16 I UStG bzw. § 20 UStG hat nichts, überhaupt nichts mit dem Vorsteuerabzug und auch nichts mit der Verbuchung des Aufwandes zu tun. Sie bezieht sich lediglich auf den Zeitpunkt des Entstehens der USt für den Unternehmer, der den Umsatz bewirkt. Der Begriff muss also aus der vorgelegten Frage draußen bleiben: Er schafft Verwirrung und beantwortet nichts.

Der Netto-Rechnungsbetrag reduziert den Gewinn für 2006, die
enthaltene USt reduziert für 12/2006 die abzuführende USt.

Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Umsatz? Hmmmm…

Wenn Vermieter A z.B. „klein“ gewerblich tätig ist, macht er
eine Einnahme/Überschußrechnung und bucht die
Handwerkerrechnung aus 12/2006 erst bei der Bezahlung in
01/2007 => Ist-Versteuerung.

Gewerbliche Vermietung ist ein (seltener) Sonderfall, den ich Dich bitte, aus der vorgelegten Frage draußen zu lassen. Sie verwirrt bloß und trägt nichts zur Klärung der Frage bei. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die hier vorliegen, erfolgt die Ermittlung der Einkünfte nicht gem. § 4 Abs. 3 EStG als Überschussrechnung, sondern gem. §§ 8, 9 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Die Bezahlung der Rechnung reduziert für 01/2007 Gewinn und
abzuführende USt.

Selbst wenn die Vermietung USt-pflichtig wäre, wäre der Abzug der Vorsteuer in 01/2007 falsch. Egal wie häufig das so praktiziert und akzeptiert wird: Ob man das vereinfachend im Stillen so handhabt, oder ob man das als Normalfall darstellt, wie Du das tust, sind zwei Paar Stiefel.

Wenn Vermieter A z.B. privat tätig ist, stellt er
Mieteinnahmen und Ausgaben (Brutto, ohne Aufteilung in Netto
und Umsatzsteuer) gegenüber, der zu versteuernde Gewinn aus
Vermietung reduziert sich durch die Bezahlung der Rechnung in
01/2007 für das Jahr 2007.

Einen Gewinn aus Vermietung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Objekten gibt es im deutschen EStG nicht.

Abschließend: Zu dem im vorgelegten Fall wichtigen § 82b EStDV hab ich Steffen schon was gesagt. Wenns Dich interessiert, kannst Du das dort nachlesen.

Schöne Grüße

MM

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Bei Vermietung von Wohnungen ist man grds. nicht umsatzsteuerpflichtig. Ich gehe deshalb davon aus, dass der benannte Vermieter nur Wohnraum vermietet und weder optieren kann gem. § 9 UStG noch sonstwas.

Alles andere wurde ja bereits geschrieben.

Hallo MM,

danke für die näheren Erläuterungen,
da hab ich ja Einiges durcheinander gebracht.

Wenn ich das richtig verstanden habe,
bedeutet das aber doch für den fiktiven Vermieter:
Eine Handwerkerrechnung die er in 2006 mit 16% USt erhält und erst in 2007 bezahlt, führt erst in 2007 zu Werbungskosten aus Vermietung&Verpachtung, richtig?

Fragt Wadlbeisser

Richtig, immer im Zeitraum des Geldabflusses.

§ 11 EStG.