Hallo!
Der Freiberufler fällt aufgrund des geringen Einkommens in die
Kleinunternehmerregelung.
Niemand fällt von allein in die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Vielmehr wählt man selbst (kann es aber auch lassen, wenn es unzweckmäßig erscheint), aufgrund geringer Umsätze in der Umsatzsteuer wie ein Privatmensch behandelt zu werden.
Die Kunden des Freiberuflers sitzen im Ausland, daher braucht
der Freiberufler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
bekommt aber keine zugeschickt. Bekommt er aufgrund der
Kleinunternehmerregelung keine USt-IdNr.?
So ist es.
Darf man die Ust-IdNr. denn trotz freiberuflicher
Kleinunternehmerschaft beantragen?
Freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) und Kleinunternehmerregelung haben nichts miteinander zu tun, sind nicht aneinander gekoppelt. Manche Angehörige freier Berufe, etwa manche Künstler, wählen die Kleinunternehmerregelung. Andere Freiberufler realisieren beträchtliche Umsätze und kommen für die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht (und würde es auch nicht wollen).
Der Volksmund bezeichnet manche nebenbei und in geringem Umfang ausgeübten Tätigkeiten als freiberuflich. Aber das ist wie gesagt Volksmund und hat nichts mit Steuergesetzen zu tun. So zählt der Arzt mit seinem Computertomographen, der die eine oder andere Mio Umsatz p. a. realisiert, zu den Freiberuflern, ebenso wie Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte. Dabei geht es nicht nur, aber steuerlich in der Hauptsache um Gewerbesteuer, die Angehörige freier Berufe unabhängig vom Umsatz nicht bezahlen.
Gruß
Wolfgang