USt-IdNr. bei Freiberufler/Kleinunternehmen?

Hallo,

eine Frage zu einer freiberuflichen Nebentätigkeit. Das Finanzamt teilt dem Freiberufler eine normale Steuernummer zu. Der Freiberufler fällt aufgrund des geringen Einkommens in die Kleinunternehmerregelung.

Die Kunden des Freiberuflers sitzen im Ausland, daher braucht der Freiberufler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bekommt aber keine zugeschickt. Bekommt er aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine USt-IdNr.? Ohne die Nummer kann der Freiberufler an ausländische Kunden keine Rechnungen schreiben.

Darf man die Ust-IdNr. denn trotz freiberuflicher Kleinunternehmerschaft beantragen?
Kann man das direkt beim Finanzamt erfragen bzw. beantragen?

Hallo!

Der Freiberufler fällt aufgrund des geringen Einkommens in die
Kleinunternehmerregelung.

Niemand fällt von allein in die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Vielmehr wählt man selbst (kann es aber auch lassen, wenn es unzweckmäßig erscheint), aufgrund geringer Umsätze in der Umsatzsteuer wie ein Privatmensch behandelt zu werden.

Die Kunden des Freiberuflers sitzen im Ausland, daher braucht
der Freiberufler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
bekommt aber keine zugeschickt. Bekommt er aufgrund der
Kleinunternehmerregelung keine USt-IdNr.?

So ist es.

Darf man die Ust-IdNr. denn trotz freiberuflicher
Kleinunternehmerschaft beantragen?

Freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) und Kleinunternehmerregelung haben nichts miteinander zu tun, sind nicht aneinander gekoppelt. Manche Angehörige freier Berufe, etwa manche Künstler, wählen die Kleinunternehmerregelung. Andere Freiberufler realisieren beträchtliche Umsätze und kommen für die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht (und würde es auch nicht wollen).

Der Volksmund bezeichnet manche nebenbei und in geringem Umfang ausgeübten Tätigkeiten als freiberuflich. Aber das ist wie gesagt Volksmund und hat nichts mit Steuergesetzen zu tun. So zählt der Arzt mit seinem Computertomographen, der die eine oder andere Mio Umsatz p. a. realisiert, zu den Freiberuflern, ebenso wie Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte. Dabei geht es nicht nur, aber steuerlich in der Hauptsache um Gewerbesteuer, die Angehörige freier Berufe unabhängig vom Umsatz nicht bezahlen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang und vielen Dank für die Antwort!

Guten Tag,

Hallo!

Der Freiberufler fällt aufgrund des geringen Einkommens in die
Kleinunternehmerregelung.

Niemand fällt von allein in die Kleinunternehmerregelung nach
§ 19 UStG. Vielmehr wählt man selbst (kann es aber auch
lassen, wenn es unzweckmäßig erscheint), aufgrund geringer
Umsätze in der Umsatzsteuer wie ein Privatmensch behandelt zu
werden.

Gut, dann sagen wir: Die Person wählt dies aufgrund geringer Umsätze freiwillig.

Die Kunden des Freiberuflers sitzen im Ausland, daher braucht
der Freiberufler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
bekommt aber keine zugeschickt. Bekommt er aufgrund der
Kleinunternehmerregelung keine USt-IdNr.?

So ist es.

Kann denn trotzdem eine USt-IdNr. beantragt werden? Für Dienstleistungen an ausländische Kunden kann ja ohne die USt-IdNr. keine Rechnung ausgestellt werden. Welche Lösung gibt es?

Darf man die Ust-IdNr. denn trotz freiberuflicher
Kleinunternehmerschaft beantragen?

Freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) und
Kleinunternehmerregelung haben nichts miteinander zu tun, sind
nicht aneinander gekoppelt. Manche Angehörige freier Berufe,
etwa manche Künstler, wählen die Kleinunternehmerregelung.
Andere Freiberufler realisieren beträchtliche Umsätze und
kommen für die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht (und
würde es auch nicht wollen).

Der Volksmund bezeichnet manche nebenbei und in geringem
Umfang ausgeübten Tätigkeiten als freiberuflich. Aber das ist
wie gesagt Volksmund und hat nichts mit Steuergesetzen zu tun.
So zählt der Arzt mit seinem Computertomographen, der die eine
oder andere Mio Umsatz p. a. realisiert, zu den Freiberuflern,
ebenso wie Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte. Dabei geht
es nicht nur, aber steuerlich in der Hauptsache um
Gewerbesteuer, die Angehörige freier Berufe unabhängig vom
Umsatz nicht bezahlen.

Der hier besagte Freiberufler hat kein Gewerbe angemeldet, da es sich um eine Dienstleistung handelt, die nicht als Gewerbe gemeldet werden muss. Daher erfolgte nur die Anmeldung beim Finanzamt als Freiberufliche Tätigkeit mit geringem Umsatz, der nicht steuerpflichtig ist.

Gruß
Wolfgang

Danke und liebe Grüße

Die USt-ID-Nummer bekommt jeder. Diese wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt.

Gruß

http://www.bzst.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Quicksear…

Hallo

Kann denn trotzdem eine USt-IdNr. beantragt werden?

Selbstverständlich. Siehe Antwort von BTY.

Für
Dienstleistungen an ausländische Kunden kann ja ohne die
USt-IdNr. keine Rechnung ausgestellt werden.

Warum? Begründung?

MfG Frank

Guten Tag,

Hallo

Kann denn trotzdem eine USt-IdNr. beantragt werden?

Selbstverständlich. Siehe Antwort von BTY.

Für
Dienstleistungen an ausländische Kunden kann ja ohne die
USt-IdNr. keine Rechnung ausgestellt werden.

Warum? Begründung?

Siehe z. B. hier: http://www.hk24.de/international/export/exportvorsch…
Zitat: „Um die korrekte Anwendung dieser umsatzsteuerrechtlichen Regelung zu gewährleisten, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, allen betroffenen Beteiligten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu erteilen.“

Oder hier: http://www.billomat.com/de/blog/was-es-zu-beachten-g…
Zitat: „Auf einer umsatz­steu­er­be­frei­ten Rech­nun­gen ins Aus­land muss eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen.“

Zumindest der Link der Handelskammer bezieht sich jedoch ausdrücklich auf EU-Mitgliedsstaaten. Weiß zufällig jemand, wie es beim Export von Dienstleistungen in Drittländer aussieht?
Drittländer haben ja logischerweise keine USt-IdNr., da sie nicht der EU angehören. Wird dennoch eine eigene USt-IdNr. benötigt oder reicht in diesem Fall die Steuernummer?

MfG Frank

Danke und liebe Grüße

Servus,

folgt man dem verquasten § 14a Abs 1 UStG, der betreffend Ort der Leistung ein ziemliches Durcheinander anrichtet, ist die USt-ID-Nummer auch dann auf einer Rechnung anzugeben, wenn sie völlig funktionslos ist - nämlich wenn eine Sonstige Leistung erbracht wird, deren Empfänger im Drittlandsgebiet sitzt, falls der Unternehmer, der die Leistung erbringt, diese Leistung „im Inland ausführt“ - was immer das bedeuten mag.

Nebenbei: Noch nicht zur Sprache kam die Sache mit der Zusammenfassenden Meldung, die für Sonstige Leistungen an das BZSt übermittelt werden muss, wenn der Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet sitzt. Die ZM muss von langer Hand vorbereitet werden, weil die Erlangung der elektronischen Signatur für die Übermittlung ein rechter Kampf mit dem Amtsschimmel ist: Wenn man die Sprache des BZSt mal verstanden hat, klappt das schon - aber Deutsch im eigentlichen Sinn ist das nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder