[USt] ist Vorgründungsgesellschaft = Unternehmer?

Sind Vorgründungsgesellschaften vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer iSd UStG?

Bsp: Einziger Zweck der Vorgründungsgesellschaft V ist die Gründung der V-AG. Nach feststellung der satzung, bzw. gründung der ag, veräußert die v gemäß dem geschäftszweck sämtliche WG an die V-AG in einem einzigen geschäft zum preis von 50.000€.

Frage, nach welchen vorschriften ist V umsatzsteuerlich zu beurteilen - vorsteuerabzug?

Hallo,

also liegt hier eine Sachgründung oder eine Umwandlung vor? Eine echte Vorgründungsgesellschaft hat ja den Zweck der Gründung, also eine „Versammlung“ von Interessen zur Satzungsgabe. Die VGG hat i.d.R. keinerlei Eigentum, was verkaufbar ist. Sonst wären wir nicht beim Recht der VGG sondern im UmwG, oder?

Insoweit bestimmt sich das Recht der VGG wie bei allen anderen auch. Die VGG ist i.d.R. GbR, da kein Gewerbe betrieben wird (also nix oHG kraft Handelsgewerbe). Diese ist natürlich taugliches Unternehmenssubjekt des § 2 UStG. Also wären dessen Voraussetzungen zu prüfen. Hier wird es maßgeblich an der Einnahmerzielungsabsicht scheitern, da die VGG eben keine Einnahmen erzielen möchte sondern allein den Zweck des Satzungsbeschlusses vor dem Notar hat.

Also wäre nur zu klären, wem hier die Sachen gehören oder wessen Vermögen sie steuerrechtlich sind, weil hier ja irgendwie irgendwer was „verkauft“…

Mfg vom

showbee

V erzielt doch Einnahmen (50.000 €).

Richtig ist, dass eine GbR umsatzsteuerlich ein unternehmer ist unabhängig davon, ob sie verluste erleidet oder gewinne erzielt.

Demnach keine einschränkungen für V?

V erzielt doch Einnahmen (50.000 €).

Hallo!

Wofür? Wenn V Vermögen verkauft, dann ist V keine echte VGG sondern ein bestehendes Unternehmen und es ist natürlich auf dieses abzustellen.

Oder ist hier nur die Grundkapitaleinzahlung gemeint? Einnahme ist doch nicht jede Einzahlung, Einnahme ist Gegenleistung!

Bitte mal genauer erläutern!

Mfg vom

showbee

Ok ein hinweis fehlte laut BGH vom 22.6.92 kann eine VGG ihre WG und Rechtspositionen nur durch ein gesondertes Rechtsgeschäft auf die Kapitalgesellschaft übertragen. Hier Verkauf sämtlicher WG nach § 433 BGB. Damit liegt Leistungsaustausch vor und führt zu dem merkwürdigen ergebnis, dass der Verkauf nicht steuerbar ist (§ 1 Ia) jedoch dem VSt-Abzug nichts (mir bekanntes) entgegensteht.
Ist das richtig?

Hallo,

das hab ich nicht gebraucht. Die VGG ist nicht identisch mit der AG i.G., das ist gefestigte Rspr. im Zivilrecht. Fraglich ist hier, was für 50.000 verkauft wird. Liegt hier verschleierte Sachgründung vor? Bezüglich Vorsteuerabzug und Unternehmenseigenschaft solltest du dir mal einen Kommentar zu § 2 UStG ansehen. Gerade die Rspr. des EuGH zur Unternehmereigenschaft bei Holdingstrukturen sollte hier Aufschluß geben. Das bloße halten und verkaufen von Anteilen (hier ggf. in Rede) ist nicht unternehmerisch, es bedarf mehr!

Schau mal in die Urteile:

  • „Kretztechnik“ (C-465/03)

  • „EDM“ (C-77/01)

  • „KapHag“ (C-442/01)

in die Leitsätze.

Mfg vom

showbee

Schau mal in die Urteile:

  • „Kretztechnik“ (C-465/03)

  • „EDM“ (C-77/01)

  • „KapHag“ (C-442/01)

in die Leitsätze.

Mfg vom

showbee

Hallo zurück, wenn Du persönlich wirst, will ich es auch werden:
Schau mal in diesem Leitsatz: BFH 15.07.2004
Ergebnissbeitrag = 0, lästige, selbstverliebte Äußerungen jede Menge!!!

Viel Spass beim reinschauen wünschst
D.

Hallo zurück, wenn Du persönlich wirst, will ich es auch
werden: Schau mal in diesem Leitsatz: BFH 15.07.2004
Ergebnissbeitrag = 0, lästige, selbstverliebte Äußerungen jede
Menge!!!

Hallo Doobie!

ich weiss nicht, wer du bist, was du machst, welche Kenntnis du im Steuerrecht hast. Aber von der Seite anmachen musst du hier keinen!

Du stellst eine Frage, gibst einen „mauen“ Sachverhalt. Ich versuche dir etwas aus den „Fingern zu saugen“ und versuche zu helfen.

Wenn du jetzt daherkommst und sagst „Ergebnissbeitrag = 0, lästige, selbstverliebte Äußerungen jede Menge!!!“ kann ich das nicht nachvollziehen!!!

Wenn du schon uralte Rechtsprechung des BGH und des BFH ausgebuddelt hast, dann berichte doch SOFORT von dieser und bring diese nicht nach und nach. Das BFH Urteil von dir ist NICHT der REGELFALL!

Hier geht es um eine Vorgründungsgesellschaft die schon tatsächlich nach außen tätig geworden ist. Wenn man von der Konstellation bei deiner Anfrage ausgehen soll, solltest du das schreiben!

Der Regelfall einer Vorgründungsgesellschaft ist wohl nur das „zusammenfinden“ von geeigneten Gesellschaftern. Hier werden wohl
maßgeblich keine Wirtschaftsgüter gekauft oder gar Räumlichkeiten angemietet. Das erfolgt i.d.R. nur in der Vorgesellschaft, die als juristische Person (sui generis) dann nach Eintragung ins Handelsregister in die Gesellschaft übergeht. Hier sind keine Übertragungsakte erforderlich.

Insoweit bin ich also bei der Auslegung deines echt dürftigen Sachverhaltes vom Regelfall ausgegangen!

Insoweit hat sich mir die Frage gestellt, was deine VGG „verkaufen“ wollte. Gerade der Verweis auf die exakten 50.000 Euro (Mindestgrundkapital) ließ den Schluß zu, dass du vielleicht nur die Einlage meinst, die eingezahlt wird. Wahlweise habe ich schon angefragt, ob hier nicht doch wenigstens eine verschleierte Sachgründung im Raume steht oder gar keine echte Neugründung sondern eine Umwandlung.

Auf beides bist du NICHT eingegangen.

Insoweit ist m.E. sehr wichtig, zu prüfen ob die VGG Unternehmereigenschaft hat. Nach deiner Faxworld-Entscheidung mag das sein, aber nur aus dem Grunde, weil hier die VGG (annormal) schon aktiv am Markt tätig wurde!

Die Regel-VGG ist es hingegen nicht. Deswegen hier auch mein Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmereigenschaft bei der Holding. Diese ist m.E. sehr vergleichbar, da es bei der normalen VGG nur um das halten bzw. erwerben von Unternehmensbeteiligungen geht. Die normale VGG ist ja nur darauf gerichtet Aktien/Stammeinlagen zu zeichnen und auf diese Einlagen zu erbringen. Das allein reicht NICHT zur Unternehmereigenschaft aus.

Insoweit mangelt es bei der NORMALEN VGG an der Unternehmereigenschaft.
Mangels dieser stellt sich gar nicht die Frage der „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ oder des Vorsteuerabzuges!

Ergebnis: Hättest du deinen Sachverhalt (wie mehrmals angefordert) konkreter gestaltet, hätte ich mir die ganze Arbeit sparen können, da bei einer Gesellschaft, die tatsächlich aktiv wird, die Unternehmereigenschaft eigentlich nicht problematisch wird. Aber wie schon mehrmals jetzt gesagt, von diesem ungewöhnlichen Fall kann
man nicht so ohne weiteres ausgehen!

Ich poste hier im Forum seit 6 (Sechs!!!) Jahren. Das mach ich nicht für Geld sondern weil ich helfen will. Von dahergelaufenen Usern, die hier im Forum mal für ein halbes Jahr aktiv werden und nur rumnölen haben wir hier alle nichts.

Insoweit steht es dir hier nicht zu mich anzupi****! Mach deine Hausaufgaben! Stelle Fragen vernünftig. Bringe kompletten Sachverhalt, bringe schon eigene Lösungsansätze als Diskussionsgrundlage und reagiere auf Nachfragen!

der verärgerte

showbee