Hallo zurück, wenn Du persönlich wirst, will ich es auch
werden: Schau mal in diesem Leitsatz: BFH 15.07.2004
Ergebnissbeitrag = 0, lästige, selbstverliebte Äußerungen jede
Menge!!!
Hallo Doobie!
ich weiss nicht, wer du bist, was du machst, welche Kenntnis du im Steuerrecht hast. Aber von der Seite anmachen musst du hier keinen!
Du stellst eine Frage, gibst einen „mauen“ Sachverhalt. Ich versuche dir etwas aus den „Fingern zu saugen“ und versuche zu helfen.
Wenn du jetzt daherkommst und sagst „Ergebnissbeitrag = 0, lästige, selbstverliebte Äußerungen jede Menge!!!“ kann ich das nicht nachvollziehen!!!
Wenn du schon uralte Rechtsprechung des BGH und des BFH ausgebuddelt hast, dann berichte doch SOFORT von dieser und bring diese nicht nach und nach. Das BFH Urteil von dir ist NICHT der REGELFALL!
Hier geht es um eine Vorgründungsgesellschaft die schon tatsächlich nach außen tätig geworden ist. Wenn man von der Konstellation bei deiner Anfrage ausgehen soll, solltest du das schreiben!
Der Regelfall einer Vorgründungsgesellschaft ist wohl nur das „zusammenfinden“ von geeigneten Gesellschaftern. Hier werden wohl
maßgeblich keine Wirtschaftsgüter gekauft oder gar Räumlichkeiten angemietet. Das erfolgt i.d.R. nur in der Vorgesellschaft, die als juristische Person (sui generis) dann nach Eintragung ins Handelsregister in die Gesellschaft übergeht. Hier sind keine Übertragungsakte erforderlich.
Insoweit bin ich also bei der Auslegung deines echt dürftigen Sachverhaltes vom Regelfall ausgegangen!
Insoweit hat sich mir die Frage gestellt, was deine VGG „verkaufen“ wollte. Gerade der Verweis auf die exakten 50.000 Euro (Mindestgrundkapital) ließ den Schluß zu, dass du vielleicht nur die Einlage meinst, die eingezahlt wird. Wahlweise habe ich schon angefragt, ob hier nicht doch wenigstens eine verschleierte Sachgründung im Raume steht oder gar keine echte Neugründung sondern eine Umwandlung.
Auf beides bist du NICHT eingegangen.
Insoweit ist m.E. sehr wichtig, zu prüfen ob die VGG Unternehmereigenschaft hat. Nach deiner Faxworld-Entscheidung mag das sein, aber nur aus dem Grunde, weil hier die VGG (annormal) schon aktiv am Markt tätig wurde!
Die Regel-VGG ist es hingegen nicht. Deswegen hier auch mein Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmereigenschaft bei der Holding. Diese ist m.E. sehr vergleichbar, da es bei der normalen VGG nur um das halten bzw. erwerben von Unternehmensbeteiligungen geht. Die normale VGG ist ja nur darauf gerichtet Aktien/Stammeinlagen zu zeichnen und auf diese Einlagen zu erbringen. Das allein reicht NICHT zur Unternehmereigenschaft aus.
Insoweit mangelt es bei der NORMALEN VGG an der Unternehmereigenschaft.
Mangels dieser stellt sich gar nicht die Frage der „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ oder des Vorsteuerabzuges!
Ergebnis: Hättest du deinen Sachverhalt (wie mehrmals angefordert) konkreter gestaltet, hätte ich mir die ganze Arbeit sparen können, da bei einer Gesellschaft, die tatsächlich aktiv wird, die Unternehmereigenschaft eigentlich nicht problematisch wird. Aber wie schon mehrmals jetzt gesagt, von diesem ungewöhnlichen Fall kann
man nicht so ohne weiteres ausgehen!
Ich poste hier im Forum seit 6 (Sechs!!!) Jahren. Das mach ich nicht für Geld sondern weil ich helfen will. Von dahergelaufenen Usern, die hier im Forum mal für ein halbes Jahr aktiv werden und nur rumnölen haben wir hier alle nichts.
Insoweit steht es dir hier nicht zu mich anzupi****! Mach deine Hausaufgaben! Stelle Fragen vernünftig. Bringe kompletten Sachverhalt, bringe schon eigene Lösungsansätze als Diskussionsgrundlage und reagiere auf Nachfragen!
der verärgerte
showbee