[USt] Katalogleistung 3aIV an Kleinunternehmer

Liebe Steuer-Rater,

folgende Situation gibt mir Rätsel auf, obwohl sie sicherlich ziemlich einfach zu lösen ist:

Übersetzerin in D erbringt eine Leistung für eine spanische Fachkollegin. Jene ist zweifelsfrei Unternehmerin, aber nach wiederholtem Abschmieren bei der Prüfung ihrer ID-Nummer (die sich in Spanien leicht ergibt, indem man ein ES vor die Steuernummer pappt) stellt sich heraus, daß sie Kleinunternehmerin ist (es gibt in Spanien eine dem § 19 I UStG analoge Regelung).

Ort der Leistung - meine ich - eindeutig Spanien, weil § 3a III UStG nicht zwischen Kleinunternehmern und anderen unterscheidet, sondern bloß zwischen Unternehmern und Zivilisten.

Das in Spanien ebenfalls vorhandene Analog zu § 13b UStG kommt nicht zum Tragen, weil es dort auch ein Analog zu § 13b II Satz 4 UStG gibt.

Sollte dieses tatsächlich bedeuten, daß die Übersetzerin in D, da sie ja nun selber die USt für den in Spanien bewirkten Umsatz schuldet, sich in Spanien ustlich erfassen lassen muss und dort den ganzen Tralala durchziehen muss, um dann dort ebenfalls (bezogen auf ihre spanischen Umsätze) Kleinunternehmerin zu sein, so daß unterm Strich ein kompliziertes Nullsummenspiel raus kommt?

Oder gibts da einen anderen Weg ums Gehirn rum?

Für Hinweise und Ideen dankt

MM

Hier liegt m. E. ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Eine Rechnung ist ohne USt auszustellen. Ob der Empfänger Kleinunternehmer dort ist oder nicht, dürfte dem UN in D. egal sein.

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Servus Oerdiz,

daß die Leistung nicht in D steuerbar ist, scheint mir auch unzweifelhaft. Daß es dem Unternehmer egal sein kann, wenn er eine in einem anderen Land steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbringt, bezweifle ich. Das ist, meine ich, bloß dann der Fall, wenn er nicht selbst Schuldner der USt im anderen Land ist. Und er ist bloß dann nicht Schuldner der USt im anderen Land, wenn der Empfänger der Leistung diese schuldet. Spanische Kleinunternehmer werden hier ganz analog mit dem deutschen 13b behandelt: Sie sind von der reverse charge ausgenommen.

So daß sich grundsätzlich der deutsche Unternehmer in Spanien steuerlich erfassen lassen müsste, und die spanische USt abführen - was im gegebenen Fall bloß dann nicht sein muss, wenn der deutsche Unternehmer mit seinen spanischen Umsätzen unter der dortigen Kleinunternehmergrenze bleibt. Das allein erspart ihm aber nicht die steuerliche Erfassung.

Egal ist das bloß dann, wenn keiner danach fragt. Und Europa rückt zusammen - in NL gibts schon wegen geringerer Ordnungswidrigkeiten Einreiseverbote, wenn man seine Knöllchen nicht bezahlt…

Ich mags immer noch nicht glauben, daß die Prozedur um so viele Ecken gehen muss, aber ich sehe auch noch keinen besseren Weg.

Schöne Grüße

MM

So daß sich grundsätzlich der deutsche Unternehmer in Spanien
steuerlich erfassen lassen müsste, und die spanische USt
abführen -

Hi,

der Unternehmer muss sich einen Fiskalvertreter in Spanien „besorgen“. Dann erspart er sich die eigene Anmeldung. In dem Fall ist der Fiskalvertreter mal pflicht, sonst (Vorsteuervergütung) nur freiwillig. Hier einfach untätig zu bleiben ist nicht im Sinne des Mandanten, weil man wohl (korrekt erkannt) spanische Ordnungswidrigkeiten verwirklicht…

http://www.bzst.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/…

Mfg vom

showbee