Manche jährlich gezahlten Dienstleistungen, z. B. Wartungsverträge können ja recht teuer sein.
Kann/muss man nicht für jede dieser jährlich gezahlten Leistungen/Lieferungen eine buchhalterische Korrektur durchführen, egal, ob einem vom Dienstleister/Lieferanten eine explizite Korrekturrechnung geschickt wurde oder nicht?
Bei gestiegener USt dürfte das (falls Bruttopreise vereinbart waren) sogar ein paar Euro mehr Gewinn bringen.(?)
eine der Bedingungen für den Vorsteuerabzug ist, dass eine Rechnung mit u.a. dem zutreffenden Ausweis der Steuer vorliegt.
Der Empfänger der Leistung kann in diesem Fall nicht einseitig den Fehler des Unternehmers korrigieren, der die Leistung erbringt. Aber er kann allemal zusehen, dass er eine Rechnung mit zutreffendem USt-Ausweis erhält. Wenns hart auf hart kommt, kann der Leistungsempfänger auch hier auf die Bußgeldvorschrift § 26a Abs 1 Nr. 1 UStG hinweisen - die ist immer noch nicht sehr bekannt, obwohl sie in David/Goliath-Konstellationen ein hilfreiches Werkzeug sein kann.
Manche jährlich gezahlten Dienstleistungen, z. B.
Wartungsverträge können ja recht teuer sein.
Kann/muss man nicht für jede dieser jährlich gezahlten
Leistungen/Lieferungen eine buchhalterische Korrektur
durchführen, …
Hallo,
naja, es kommt auf die Art der Leistung an. Man muss hier genau trennen. Ein Wartungsvertrag besteht hier wohl aus mehreren Leistungen:
a) der Verpflichtung des Wartenden auf Abruf zu kommen
b) ggf. weitere Arbeiten vorzunehmen
Nun wird nur das Entgelt auf a) unter „Dauerschuldverhältnis“ fallen und somit einer Korrektur bedürfen.
Wenn bspw. der Heizungsmonteur jeden August kommt und dann in 08/2006 den Kessel repariert, dann ist die Leistung eben in 08/2006 erbracht und nicht bspw. zu 7/12tel in 2007! Hier wäre keine Korrektur zu erstellen.