Hallo Birgit,
Mal angenommen, innerhalb der Selbständigkeit wurden
verschiedene
Gegenstände (wie z.B. Firmenwagen, Digitalkamera und diverses
Büromaterial) angeschafft, deren Mwst. man im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung zurückbekommen hat:
a). was passiert dann mit der Mwst. eines Firmenwagens, wenn
dieser
momentan mit der 1%-Regelung in der Umsatzsteuervoranmeldung
angerechnet wird? Muss die zurückerhaltene Mwst. zurückbezahlt
werden?
Hier ergeben sich verschiedene Alternativen:
Grundsätzlich wird die betriebliche Nutzung des PKWs schon allein wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei nichtselbständiger Arbeit so gering werden, dass in 2007 mit der „1%-Regelung“ nichts mehr geht. Es wird dann entweder die Nutzungsentnahme nach tatsächlicher Nutzung zu berechnen sein, wobei unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer jährlich 1/5 der Anschaffungskosten des PKWs für die Bemessungsgrundlage der USt hergenommen werden; oder der Nutzungsanteil wird so gering werden, dass der PKW auch nicht mehr wie gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden kann, d.h. per 31.12.2006 entnommen werden muss. Im Fall der Entnahme ist Bemessungsgrundlage für die USt der Verkehrswert des PKWs, mindestens aber (wenn er seit einem Jahr zum Betrieb gehörte) 4/5 seiner Anschaffungskosten.
Wenn die selbständige Tätigkeit nicht neben der nichtselbständigen Arbeit weiter ausgeübt wird, kommt es wegen der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit in jedem Fall zur Entnahme, die Folgen sind die gleichen.
b). stimmt es, dass es sinnvoll wäre, die Selbständigkeit als
Nebenbeschäftigung weiterlaufen zu lassen, damit man die Mwst.
nicht
zurückbezahlen muss?
Allein das formale Beibehalten der selbständigen Tätigkeit wird an der Behandlung des PKWs nichts ändern, weil hier der tatsächliche Umfang der Nutzung entscheidend ist.
Die übrigen für die selbständige Tätigkeit angeschafften Wirtschaftsgüter können dieser Tätigkeit weiterhin dienen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Wobei ich mich im Fall einer Digitalkamera schon frage, ob die nicht vielleicht nichtunternehmerisch genutzt wird (= entnommen worden ist), wenn es keine Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit mehr gibt. Wenn die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten z.B. weiterhin als Werbungskosten zu nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, hat klar eine Entnahme aus dem Unternehmen stattgefunden, und die führt zum Entstehen von Umsatzsteuer, wie beim PKW auch (entweder auf den Verkehrswert oder auf die Anschaffungskosten der Kamera unter Abzug von 1/5 für jedes Jahr der unternehmerischen Nutzung).
Schöne Grüße
MM