Hallo,
muss bei Abschlagsrechnungen auch ein Leistungdatum angegeben werden.
Danke
Sigrid
Servus Sigrid,
handelt es sich bei dem Abschlag um eine Anzahlung auf eine noch nicht erbrachte Leistung (z.B. Bau), um die Fakturierung einer vertraglich definierten und erbrachten Teilleistung (z.B. Bau) oder um die Fakturierung einer zwar nicht konkret vereinbarten, aber objektiv wirtschaftlich teilbaren Leistung (z.B. Stromlieferung, Softwarepflege)?
Im ersten Fall kann kein Zeitpunkt oder Zeitraum benannt werden, weil das Datum der Leistung noch nicht bekannt ist. Was nicht kann, muss auch nicht. Hier muß aber der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts benannt werden (der Gesetzgeber schwebt hier im Nirwana der zielkonformen Bezahlung von Rechnungen; „Zeitpunkt der gewünschten Vereinnahmung“ würde das wohl eher treffen…)
In den beiden Fällen „Teilleistung“ muss der Zeitpunkt/Zeitraum der Teilleistung benannt werden.
Zum Nachlesen: § 14 Abs 5 UStG i.V.m. § 14 Abs 4 Nr. 6 UStG. Die dort geforderten Angaben beziehen sich systematisch darauf, daß die Rechnung den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer eindeutig dokumentieren muss - hierzu § 13 Abs 1 Nr. 1a UStG.
Schöne Grüße
MM