Hallo,
ein etwas kniffeliges Thema: Die Ausfuhr von Software ins Ausland, die umsatzsteuerliche Behandlung und die Rechnungsstellung.
Also ein deutsches Unternehmen führt Software ausschließlich auf elektronischem Weg ins Ausland aus. Das wäre ja eine sonstige Lieferung und man hat die 4 folgenden Fälle zu unterscheiden:
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Ins EU Ausland an Unternehmen
Hier kann ja das Reverse Charge Verfahren angewendt werden und so eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt werden oder? Also einfach Rechnung ohne irgend ne MwSt/Umsatzsteuerangabe.
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Ins EU Ausland an Nicht-Unternehmer
Hier einfach eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer.
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Ins Nicht-EU-Ausland an Unternehmen
Hier bin ich jetzt mit meinem Latein am Ende . Könnte da jemand weiterhelfen?
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Ins Nicht-EU-Ausland an Nicht-Unternehmer
Auch hier weiß ich nicht weiter.
Wäre super, wenn mir jemand zu den zwei letzten Punkten Hilfe geben könnte.
Grüße + Danke
Servus Cornelius,
zwischen EU und Drittland wird bloß bei der Lieferung unterschieden, nicht bei der sonstigen Leistung. Falls der Leistungsempfänger im Drittland sitzt, gilt das gleiche, wie Du für Leistungsempfänger im EU-Ausland sagst. Mit zwei Abweichungen: (1) die Unternehmereigenschaft kann nicht durch USt-Identifikationsnummer nachgewiesen werden und (2) der Leistungserbringer kann sich nicht darauf verlassen, daß eine USt-ähnliche Besteuerung stattfindet und daß der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.
Um welche Länder gehts denn?
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
es geht aktuell um schweiz und australien.
grüße
cornelius
Servus,
in der CH funktioniert reverse charge fast genau so wie in der EU, für die auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen auf jeden Fall schon. Hier muss der deutsche Unternehmer also nichts besonders beachten, aber es ist zur Klärung nützlich, wenn er auch ohne ausgesprochene Verpflichtung zwei Worte dazu auf die Rechnung schreibt: „Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar und der Schweizer USt unterworfen - der Empfänger der Leistung schuldet die Steuer“
In Downunder siehts anders aus: Dort gilt sowas wie die deutsche „Nullregelung“, Vorgänger des 13b UStG: Erbringer und Empfänger der Leistung müssen reverse charge positiv so vereinbaren, anderenfalls muss sich der Erbringer der Leistung in AUS steuerlich registrieren lassen.
Entsprechende Vereinbarung braucht keine besondere Form und kann z.B. lauten:
"contractor …
ad
supplier …
hereby agree that the Goods and Services Tax (GST) on the supplied services be payable by the recipient. Object to the present agreement are
(Beschreibung und Datum der Leistungen)"
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
du scheinst ja gut im Thema zu sein ;o)
Gibt es eine Liste irgendwo online, wo man das je Land einsehen kann?
Auf mich kommt die gleiche Thematik demnächst auch zu.
Wie ginge denn Unternehmer A am besten vor, wenn er eine Software weltweit anbietet. Zusätzlich noch dazu in Dt. aufgrund § 19 noch als Kleinunternehmer keine Mwst. abzuführen hat.
Hast Du Tipps?
Servus,
du scheinst ja gut im Thema zu sein ;o)
noch nicht gut genug - schon im Oktober wird mich ein furchtbares Mene Tekel erwarten, deucht mir…
Gibt es eine Liste irgendwo online, wo man das je Land
einsehen kann?
Eigentliche Quellen gibts hier (außerhalb der EU, zuzüglich Beitrittskandidaten und CH, wo die Chose weitgehend vereinheitlicht ist) fummeligerweise bloß per Land. Einige IHKn haben das Thema ziemlich gut aufbereitet, aber zu den Regelungen in einzelnen Ländern wird meistens auch bloß auf das jeweilige nationale Steuerrecht verwiesen. „Gängige“ Länder haben in der Regel außer diplomatischen und/oder konsularischen Vertretungen auch Außenhandelskammern mit entsprechendem Büro in Berlin oder Frankfurt.
Wie ginge denn Unternehmer A am besten vor, wenn er eine
Software weltweit anbietet. Zusätzlich noch dazu in Dt.
aufgrund § 19 noch als Kleinunternehmer keine Mwst. abzuführen
hat.
Die Kleinunternehmerbesteuerung als nationale Norm greift bei internationalen Vorgängen systematisch bloß dann, wenn der Ort der Leistung in D ist - also bei „Katalogleistungen“ im Sinn des § 3a UStG, wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist.
Auf der Ebene Angebot scheint mir die einzige Möglichkeit zu sein, zunächst einen Vorbehalt zu formulieren - „The quoted services, especially if purchased by contractors using them for commercial and/or professional activities, may be subject to national taxation. Quoted prices and conditions do not include any amounts that may be due to national sales tax, value added tax, or similar tax legislations.“ Es wird kaum vermeidbar sein, die Behandlung von Fall zu Fall im einzelnen Land zu klären. Diese ist übrigens nicht immer mit Aufwand und Nachteilen verbunden - Die US sales tax z.B. sieht meines Wissens keinerlei Besteuerung für „importierte“ sonstige Leistungen vor.
Schöne Grüße
MM
noch nicht gut genug - schon im Oktober wird mich ein
furchtbares Mene Tekel erwarten, deucht mir…
Oh, Beileid bzw. Besserung. Dann drück ich Dir die Daumen, dass s gut geht!
Die Kleinunternehmerbesteuerung als nationale Norm greift bei
internationalen Vorgängen systematisch bloß dann, wenn der Ort
der Leistung in D ist - also bei „Katalogleistungen“ im Sinn
des § 3a UStG, wenn der Empfänger der Leistung kein
Unternehmer ist.
Wo sind denn gemeinnütige Organisationen anzusiedeln?
Diese ist übrigens nicht immer mit Aufwand und
Nachteilen verbunden - Die US sales tax z.B. sieht meines
Wissens keinerlei Besteuerung für „importierte“ sonstige
Leistungen vor.
das wär ja schon mal was für einen der grössten potentiellen märkte.
aber mal agesehen davon - was kann einem unternehmer denn passieren, der über das web nach australien oder südafrika verkauft?
kommt da eine mobile einsatztruppe, verbieten die länder die benutzung der software (geht das überhaupt ;o) - oder verhängen die ein einreiseverbot gegen den entwickler - oder gibt es rechtsstaatliche abkommen, die deutsche behörden zum eintreiben der steuerschuld animieren?
frdl. gruss
tin_