[USt] Mehrwertsteuer-Abführung bei Privatverkäufen

Hallo alle zusammen!

Folgender Sachverhalt bringt uns etwas ins grübeln - vielleicht kann und jemand weiterhelfen:

Drei befreundete Personen haben sich in der letzten Zeit die Mühe gemacht und ihre Keller ausgemistet. Im Laufe der Zeit hatten sich bei ihnen und weiteren Familienangehörigen verschiedene Metalle angesammelt, die sie nun beim Schrottplatz abgegeben haben - mit dem erfreulichen Ergenis, dass es einen netten Betrag als Erlös gab. Nachdem sie den „Verdienst“ geteilt hatten, geriet der, auf dessen Namen die Rechnung geschrieben war, etwas über folgenden Text ins grübeln:

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Der Unterzeichner bestätigt den richtigen Empfanf des obrigen Betrages. Er erklärt gleichzeitig an Eidesstatt, dass die von ihm gelieferten Waren sein freies, uneingeschränktes Eigentum sind und Rechte Dritter darauf nicht bestehen. Er erklärt, dass er die in dieser Rechnung ausgewiesene MwSt. an das Finanzamt abführen wird.
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Nun stellt sich ihm die Frage, wie es sich mit der Abführung an das Finanzamt verhält - was muss er abführen? Es war ein reiner „Keller-Ausmist-Verkauf“, kein Verkauf, der auf Gewinneerzielung ausgerichtet war.
Die Rechnung ist nach Metallen untergliedert - die Summe der einzelnenen Posten ergibt den Zahlbetrag, den der Schrottplatz ausgezahlt hat. Eine Mehrwertsteuer ist nicht erwähnt.

Wie verhält es sich überhaupt mit solchen Privatverkäufen (auch ebay oder Flohmarkt) - wann muss der Verkäufer etwas an das Finanzamt abführen?

Wir freuen uns schon über Antworten - denn diese Formulierung bereitet einem doch Kopfzerbrechen.

Gruß
Molika

nach § 2 ustg ist unternehmer, wer nachhaltig handelt. nur ein unternehmer zahlt für gewöhnlich umsatzsteuer. nachhaltig ist die beschriebene tätigkeit keineswegs. wer jedoch umsatzsteuer in einer rechnung ausweist, ohne dazu berechtigt ist, muss nach § 14 ustg ebenfalls die entsprechende steuer abführen. fraglich ist mithin, wie die rechnung tatsächlich aussieht. offenbar ist eine ust wohl nicht ausgewiesen, so dass auch keine abzuführen sein dürfte. ich wäre aber vorsichtig und würde die rechnung (nicht eher gutschrift?? – möglicherweise deute ich den sachvehalt falsch: die freunde verkaufen, aber die rechnung stellt der schrottplatz?? spricht m. E. für gutschrift…)noch einmal dezidiert überprüfen, denn die formuierung hinsichtlich der enthaltenen ust lässt schon darauf schließen, dass die rechnung bzw. gutschrift eine solche enthält. der schrottplatz hat, wenn ich den sachvortrag richtig deute, den schrott aufgekauft und wird ihn folglich nutzen. daraus kann man folgern, dass der unternehmer, der den schrottplatz betreibt, ggf. vorsteuer ziehen will. im ürbigen ist eine gewinnerzielungsabsicht nur im ertragsteuerrecht maßgeblich, nicht hinsichtlich der umsatzsteuer. hier ist allein die nachhaltigkeit maßgebend.

Ich gehe eher davon aus, dass diese Formulierung bez. der USt. auf dem Rechnungsvordruck immer enthalten ist, da meist diese Dinger von einer Druckerei bezogen werden. Maßgeblich ist, ob nun USt. ausgewiesen ist oder nicht. Da dies nicht der Fall ist, ist die Sache erledigt und die Personen brauchen sich keine Gedanken mehr dazu machen. Der Schrotthändler hat hier wohl korrekt erkannt, dass Privatpersonen keine USt. ausweisen dürfen und die Gutschrift korrekt (ohne USt.) erstellt.

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