USt Miete bei freien Berufen

Hallo,

Miete bei Unternehmen kann man mit USt verlangen, außer der Mieter hat ausschlußumsätze. Allerdings gibt es angeblich eine Ausnahemn, wenn das Gebäude ein bestimmtes Alter hat kann dennoch USt verlnagt werden.

ist die richtig und wie alt muss das Objekt sein?

cu naseweis

Miete bei Unternehmen kann man mit USt verlangen, außer der
Mieter hat ausschlußumsätze. Allerdings gibt es angeblich eine
Ausnahmen, wenn das Gebäude ein bestimmtes Alter hat kann
dennoch USt verlnagt werden.

ist die richtig und wie alt muss das Objekt sein?

Hallo,

gemeint ist sicher § 27 Abs. 2 UStG, welcher den § 9 Abs. 2 UStG ausschließen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

öhm ja kann sein, wenn man das mal übersetzen
könnte

Servus,

„Ausschlußumsätze“ sind die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, vgl. § 15 Abs 2 UStG.

Ein Verzicht auf die USt-Befreiung ist in diesen Fällen nicht möglich, ganz unabhängig vom Alter des Gebäudes. Hier liegt offenbar eine Vermischung oder Verwechslung mit einem anderen USt-Thema bei Gebäuden vor, nämlich die Behandlung des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden. Hierzu Einzelheiten in § 15a UStG und für Fälle aus der Vergangenheit das Stichwort „Seeling“. Zu diesem Thema nicht mehr, weil es die Antwort sehr aufblasen würde und doch nichts mit dem vorgelegten Fall zu tun hat.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

„Ausschlußumsätze“ sind die steuerfreien Umsätze, die den
Vorsteuerabzug ausschließen, vgl. § 15 Abs 2 UStG.

Ein Verzicht auf die USt-Befreiung ist in diesen Fällen nicht
möglich, ganz unabhängig vom Alter des Gebäudes. Hier liegt
offenbar eine Vermischung oder Verwechslung mit einem anderen
USt-Thema bei Gebäuden vor, nämlich die Behandlung des
Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden. Hierzu
Einzelheiten in § 15a UStG und für Fälle aus der Vergangenheit
das Stichwort „Seeling“.

Du meinst also, daß ausnahmslos kein Vermieter z. B. an einen Versicherungsvertreter ein Büro - USt-gesetzeskonform - mit USt vermieten kann? Habe ich Dich da richtig verstanden?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

nein, ich muss mich korrigieren - den ganz hinten bei den Übergangsvorschriften verbuddelten § 27 Abs 2 UStG hatte ich nicht beachtet. Da steht, welche „Altfälle“ weiterhin nach altem Recht behandelt werden können.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder