Servus,
„Ausschlußumsätze“ sind die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, vgl. § 15 Abs 2 UStG.
Ein Verzicht auf die USt-Befreiung ist in diesen Fällen nicht möglich, ganz unabhängig vom Alter des Gebäudes. Hier liegt offenbar eine Vermischung oder Verwechslung mit einem anderen USt-Thema bei Gebäuden vor, nämlich die Behandlung des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden. Hierzu Einzelheiten in § 15a UStG und für Fälle aus der Vergangenheit das Stichwort „Seeling“. Zu diesem Thema nicht mehr, weil es die Antwort sehr aufblasen würde und doch nichts mit dem vorgelegten Fall zu tun hat.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder