[USt] Musiker: generell Steuerermäßigung auf 7%?

Hallo zusammen,
leider finde ich im Netz zu diesem Thema keine einheitliche Info.
Stimmt es, dass mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Leistungen von Musikern egal ob Künstler oder Dienstleister dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen? Ich lese auf vielen Seiten immer noch, dass der Konzert-Charakter der Leistung gegeben sein muss, damit die 7% veranschlagt werden dürfen. Demnach dürfte z.B. ein Alleinunterhalter, der nur zur musikalischen Untermalung engagiert ist keine 7% veranschlagen. Was gilt nun?
Danke im Voraus
Tanja

damit die 7% veranschlagt werden dürfen.

Auch wenn ich mich wiederhole:

Das Finanzamt veranschlagt nicht, das Finanzamt veranlagt.

Hallo Tanja,

meinst Du eventuell dieses Urteil aus 2003?:

Mit EuGH-Urteil vom 23.10.2003 – Rs. C-109/023 ( BStBl 2004 II S. 337 [Berichtigung S. 482]) wurde entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.

Damals ging es um den im deutschen UStG etwas unklar formulierten Begriff des „Orchesters“, welches streng genommen z.B. den alleine auftretenden Kontrabassisten nicht mit einschließt.

Demnach dürfte z.B. ein
Alleinunterhalter, der nur zur musikalischen Untermalung
engagiert ist keine 7% veranschlagen.

Doch, dieser schon: Seine Kunst ist ziemlich weit definiert. Die Leistung des Musikers, die er an den Veranstalter erbringt, ist schon ermäßigt besteuert. Bloß der Veranstalter, der ihn engagiert und nebenher noch Gänse von Clowns servieren lässt, Autos verlost und Bunnies rumhüpfen lässt, muss das Entgelt für die gesamte Veranstaltung mit 16% versteuern.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antwort! Jetzt bin ich schlauer!