folgender Fall sei angenommen:
Freiberufler schreibt Rechnung am 20.12.06 mit 16%; Kunde zahlt in 2007 den Rechnungsbetrag. Der Freiberufler unterliegt der Istbesteuerung.
Wieviel MWST sind abzuführen ?
Bzw. der gleiche Freiberufler schreibt am 05.01. die Rechnung für 2006er Leistungen. Also wann 16% und wann 19% ?
Vorsicht; beim Ist-versteuerer entsteht die USt bei Eingang der Knete, vgl. § 13 I Nr. 1 b) UStG.
Umgekehrt kann eine Rechnung nach § 14c I S. 2 UStG für 2006 noch berichtigt werden, wenn der Istversteuerer bereits im Dezember 2006 19% ausweist und der Kunde vor dem 31.12. zahlt.
Vorsicht; beim Ist-versteuerer entsteht die USt bei Eingang
der Knete, vgl. § 13 I Nr. 1 b) UStG.
Hallo,
die Entstehung der Steuer hat damit aber nichts zu tun! Das ergibt sich schon aus der Systematik, dass § 13 nach §§ 10 und 12 folgt! Systematisch gehört § 13 eher vor § 16 in diesen Abschnitt des UStg!
Schon mal die Formulare von 1999 / 2000 angesehen? Da gab es immernoch die Zeile mit 15% und auch jetzt findet sich noch die Zeile „Umsätze zu anderen Sätzen“.
Ergo: Die Zeit der Zahlung hat Null & Nix mit Steuersatz zu tun, sondern mit dem Zeitpunkt der Leistungserbrinung.
Na dann muss ich mich inhaltlich insoweit korrigieren, dass die steuer nach § 13 I bei vereinnahmung entsteht; die höhe des steuersatzes sich jedoch nach zivilrechtlichen kriterien bestimmt, so dass sich auch in 2007 die BMG nach den „alten“ Sätzen von x - (16/116x) errechnet.
Fraglich bleibt für mich nur, wenn nach den Richtlinien die Zeitpunkte der Rechnungsstellung sowie der tatsächliche Umsatzakt, mithin ertragssteuerliche kriterien ausdrücklich unerheblich sein sollen, nach welchen - überprüfbaren - Kriterien dann überhaupt ein Umsatz „bewirkt“ wird?
ich glaube ich ruf gleich mal meinen autohändler an.
Fraglich bleibt für mich nur, wenn nach den Richtlinien die
Zeitpunkte der Rechnungsstellung sowie der tatsächliche
Umsatzakt, mithin ertragssteuerliche kriterien ausdrücklich
unerheblich sein sollen, nach welchen - überprüfbaren -
Kriterien dann überhaupt ein Umsatz „bewirkt“ wird?
Hallo,
das hier nicht direkt auf zivilrechtliche oder ertragssteuerrechtliche Kriterien abgestellt werden kann, sollte klar sein. Bei Lieferungen geht es um die „Verschaffung der Verfügungsmacht“. Das wird i.d.R. der Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Kaufsache sein, denn i.d.R. erfolgt die sachenrechtliche Einigung in diesem Zeitpunkt. Bei Konstruktionen wie Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung wird allerdings nicht auf die Übereignung abgestellt sondern auf das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 39 II Nr. 1 AO abgestellt.
Ich frag mich allerdings, wie man mittels ertragsteuerlicher Anknüpfung Beweisschwierigkeiten vermeiden können sollte???
Danke für eure Antworten, d.h. …
…, dass die Rechnungen im vorliegenden Beispiel für BEIDE Fälle mit 16% zu stellen und nach Zahlungseingang in 2007 auch „nur“ diese 16% jeweils abzuführen wären. Egal, ob die Zahlung in 2006 bzw. erst in 2007 erfolgen würde. Entscheidend ist demnach ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der der Rechnungslegung.
Hab ich doch richtig verstanden, oder ?
BESTEN Dank
jwd
folgender Fall sei angenommen:
Freiberufler schreibt Rechnung am 20.12.06 mit 16%; Kunde
zahlt in 2007 den Rechnungsbetrag. Der Freiberufler unterliegt
der Istbesteuerung.
Wieviel MWST sind abzuführen ?
Bzw. der gleiche Freiberufler schreibt am 05.01. die Rechnung
für 2006er Leistungen. Also wann 16% und wann 19% ?