[USt] neue Rechtsform - wer stellt Rechnung?

Hallo

Mich interessiert schon lange, ein Einzelunternehmer z.B. ein Handwerker arbeitet und schreibt Rechnungen auf den §13 Umsatzsteuergesetz, nun möchte er aber seine Rechtsform ändern.
Z.B. eine GmbH gründen, auf Grund der langen Bearbeitung dieser Angelegenheit bis zur Durchsetzung, muß er aber weiterhin Rechnungen schreiben, da der § 13 noch nicht vom zuständigen Finanzamt vorliegt, und auch noch einige Zeit dauern wird, weis er mommentan noch nicht ob er aus Sicherheit nun seine Rechnungen vorerst mit MwSt ausweisen sollte.
Danke

Hallo,

das ist gar nicht so schwer, es kommt darauf an, welcher Unternehmer (iSd UStG) den Umsatz erbracht hat, bei dem fällt auch die Steuer an. Nun bleibt also zu prüfen, welche Unternehmer in Frage kommen. Das ist einmal der Einzelunternehmer und dann „irgendwann“ die GmbH.

Wann genau?

Die GmbH ist Vorgesellschaft im Stadium zwischen Beurkundung der Satzung vor dem Notar und Eintragung im Handelsregister. Erst ab dem Tag der Beurkundung kann die GmbH aktiviert sein (GmbH i.G. dann) und auch Unternehmer iSd UStG sein.

Daraus folgt:

Alle Umsätze, die bis zum Notartermin erbracht werden, sind schon mal zwingend Umsätze des Einzelunternehmers.

Danach ergeben sich folgende Varianten:

  1. Das Einzelunternehmen (Sachgesamtheiten) wird im Wege der Sachgründung in die GmbH eingebracht. Dann werden alle Geschäfte ab dem Notartermin zwingend in der GmbH i.G. ausgeführt. Die Kunden sind davon zu unterrichten und am besten sind per Dato Zwischenrechnungen an die Kunden zu stellen, also Abrechnung von Teilleistungen die bis Dato vom Einzelunternehmer erbracht wurden. Danach erfolgt Leistung durch GmbH i.G., ob die GmbH ins HR-B eingetragen ist, ist erstmal irrelevant (sofern sie später tatsächlich eingetragen wird).

  2. Das Einzelunternehmen wird nach erfolgter GmbH Gründung irgendwann aufgelöst, Wirtschaftsgüter in die GmbH verkauft und die GmbH übernimmte dann den Geschäftsbetrieb. Hier kann es also zu parallel-Leistungen kommen. Teile der Umsätze erbringt noch das Einzelunternehme, Teile die GmbH. Hier schaut das Finanzamt ganz genau hin, ob nicht nur Erträge in die GmbH verlagert werden, aber bspw. noch Eingangsleistungen auf das Einzelunternehmen gebucht werden. Das sollte man also vermeiden.

Im Zweifel ist Variante 1 „sauberer“.

Mfg vom

showbee

Hallo,

das ist gar nicht so schwer, es kommt darauf an, welcher

Nunja
Nehmen wir einmal an, er besitzt eine Limited. mit Sitz in Deutschland und Gründet rückwirkend, eine Co. KG zum 01.01. als dann änderte er diese Mitteilung den zuständigen Gewerbeamt sagen wir zum 20.01. da er viel auf Montage arbeitet, so das er zum 01.01 das Gewerbe der Ltd. in Deutschland abmeldete, und die CO.KG anmeldete, einen Termin bei einen Notar gab es ebenfalls (sagen wir zum 21.01.) leider fehlen Ihn noch einige Unterlagen so das eine Eintragung ins Handelsregister später erfolgt, dem Finanzamt wird automatisch durch das Gewerbeamt Mitteilung gegeben, nun existiert die Limited nur noch in einen anderen Land und die Co. KG gewerblich in Deutschland, aber Unterlagen vom zuständigen Ämtern fehlen Ihn, ? Schwierig oder.
Danke

Hallo

Nehmen wir einmal an, er besitzt eine Limited. mit Sitz in
Deutschland und Gründet rückwirkend, eine Co. KG zum 01.01.

Rückwirkend kann man mE nur umwandeln, gründen wohl kaum! Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Leistungserbringer an, nicht wem was auf dem Papier „zugeschoben“ wird. Mit wem wurde denn die Co. KG gegründet? Also das ist mir hier zu undurchsichtig, bei solchen Konstruktionen sollte man wohl lieber einen Steuerberater zu Rate ziehen, der bewahrt den Gründer vor Dümmlichkeiten!

Mfg vom

showbee

Rückwirkend kann man nur umwandeln,

Er meinte natürlich in diesen Fall umwandeln
Mit wem wurde denn die Co. KG gegründet?
In diesen Fall wohl mit der Limited zu einer Ltd. & Co.KG

Rückwirkend kann man nur umwandeln,

Er meinte natürlich in diesen Fall umwandeln

Hi,

die steuerliche Rückwirkung einer Umwandlung wirkt gem. § 2 UmwStG aber nur für Ertragsbesteuerung und damit zusammenhängende Bilanzierungsfragen. Eine Auswirkung auf die Umsatzsteuer besteht nicht. Also ist immer auf den tatsächlich leistenden Unternehmer abzustellen. Solange die Ltd. Unternehmer war, ist diese auch Schuldner der USt. Ab dem Zeitpunkt der Gründung der Ltd. & Co KG ist die KG Leistender und Unternehmer, auch wenn Rückwirkung auf frühere Zeit. Insoweit erbringt auch der Unternehmer die Rechnungspflicht des UStG und ist als Leistender verzeichnet. Dass dann später bilanziell „alles in eine Bilanz“ geworfen wird, ist für die Pflichten nach UStG unerheblich.

Grund: Das Finanzamt will sich wegen der USt möglichst an den halten, der die USt von seinen Kunden bekommen hat. Würde man bspw. eine Umwandlung von oHG in GmbH machen, dann wäre es für das Finanzamt mißlich, würden UStZahlungen der oHG auf einmal von einer GmbH geschuldet (rückwirkend) und diese ginge dann auch noch insolvent…

Mfg vom

showbee

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