[USt] Neuregelung zum 'Versandhandel' m. Spanien ?

Hallo liebe Experten,
ich habe gehört man müsste ab dem 1.1.2007 als Versandhändler in Spanien die jeweiligen Umsatzsteuersätze der EU-Länder berechnen, in die man versendet. Allerdings nur wenn man in diesem Land weniger als 100.000 Euro Vorjahresumsatz hatte. Bei Ländern mit mehr als 100.000 Umsatz soll die Steuer ganz entfallen.

Das erscheint sehr kompliziert und ich würde gerne wissen ob das wirklich so gehandhabt werden muß? Ist das nur in Spanien so, oder betrifft das die ganze EU?

Für einen Versandhandel aus dem Ausland wäre das ein ungeheurer Wettbewerbsvorteil wenn man seine Waren ohne die Steuer (in Deutschland dann um 19%) günstiger als einheimische Mitbewerber anbieten könnte.

Für betroffene Firmen wäre es aber auch ein sehr aufwändiges Unterfangen pünktlich die gesamte Warenwirtschafts- und Buchhaltungssoftware zu ersetzen und das Personal entsprechend neu zu schulen.

Daher erscheint mir das ganze sehr dubios und ich würde mich gerne weiter informieren. Vielleicht kann ja jemand ein paar nützliche Hinweise geben wie das gehandhabt werden soll.

Servus,

es geht hier um die nationale Umsetzung einer für die EU einheitliche Richtlinie, die Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977. Dort findet man die entsprechende Bestimmung in Artikel 28b Absatz 1.

Kurz gefasst folgendes:

Die Umsatzbesteuerung hängt vom Ort der Lieferung ab. Der ist für Lieferungen, die an Unternehmer im Sinn des UStG ausgeführt werden, beim Versand grundsätzlich da, wo die Lieferung beginnt (mit ein paar Ausnahmen).

Beim Versand an Nicht-Unternehmer gilt der Umsatz als in dem Land bewirkt, wo der Versand endet. Ein spanischer Versandhändler, der an einen Endverbraucher nach D liefert, führt einen Umsatz in D aus. Dieser Umsatz ist in D steuerpflichtig.

Jetzt kommt die Sache mit den 100.000 €.

Die gilt erstmal nur für nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, also keine Spirituosen, Wein (auch dieser ist in der ganzen EU verbrauchsteuerpflichtig, in D z.B. mit einem Steuersatz von Null…), Schaumwein, Kaffee…

Für alle anderen Waren gilt, dass bei Unterschreiten der Lieferschwelle von 100.000 € (für jedes einzelne Empfängerland) im laufenden Jahr und im Vorjahr der Umsatz auch beim Versand an Endverbraucher als in dem Land ausgeführt gilt, in dem der Versand beginnt - im Beispiel also Spanien. Er ist dann in Spanien mit dem dortigen USt-Satz 16% steuerbar und steuerpflichtig; also nicht steuerfrei, die Steuer entfällt nicht.

Die einzelnen Mitgliedsländer haben aber die Möglichkeit, diese sog. Lieferschwelle zu begrenzen:

Belgien 35.000 €, Dänemark 280.000 DK, Finnland 35.000 €, Griechenland 35.000 €, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Spanien je 35.000 €, UK 70.000 GBP, usw.

Das erscheint sehr kompliziert und ich würde gerne wissen ob
das wirklich so gehandhabt werden muß?

Ja, da hilft nichts. Der Händler muss sich tatsächlich in jedem Land, in dem er die Lieferschwelle überschreitet, umsatzsteuerlich erfassen lassen und die USt dort abführen. Entsprechend weniger steuerbare Umsätze muss er in Spanien versteuern.

Für einen Versandhandel aus dem Ausland wäre das ein
ungeheurer Wettbewerbsvorteil wenn man seine Waren ohne die
Steuer (in Deutschland dann um 19%) günstiger als einheimische
Mitbewerber anbieten könnte.

Der Vorteil ist nicht sehr groß: Spanische 16% zu deutschen 19%?? Steuerbefreiungen gibt es in diesem Zusammenhang überhaupt keine; die Einfuhr aus Drittländern kostet Einfuhrumsatzsteuer - so dass letztlich bloß die kleinen Garagenversender (unterhalb der Lieferschwelle) aus den wenigen Ländern, die unter 19% liegen, um ein paar Cent billiger anbieten können.

Für betroffene Firmen wäre es aber auch ein sehr aufwändiges
Unterfangen pünktlich die gesamte Warenwirtschafts- und
Buchhaltungssoftware zu ersetzen und das Personal entsprechend
neu zu schulen.

Hier bin ich ziemlich verwundert, dass Spanien erst jetzt umsetzt. Den deutschen § 3c UStG (in dem das gleiche drinsteht) gibt es schon eine ganze Weile. Ich habe das nicht geprüft, aber ich könnte mir denken, dass die Steuerkanzlei ein wenig geschlafen hat und den Bilanzstichtag für eine unauffällige Gelegenheit zur Umstellung hält.

Daher erscheint mir das ganze sehr dubios und ich würde mich
gerne weiter informieren. Vielleicht kann ja jemand ein paar
nützliche Hinweise geben wie das gehandhabt werden soll.

WaWi-technisch braucht man zunächst bloß die Möglichkeit, mehrere USt-Sätze zu hinterlegen; bis zur Fakturierung ist das ausreichend. Bei der Übergabe der Datensätze in die FiBu wird es kritisch: Hier muss man wohl pro Empfängerland ein Umsatzkonto definieren, das dann entweder manuell pro Kunde hinterlegt wird, oder in irgendeiner Weise von den Kundenstammdaten gesteuert wird.

Betreffend die steuerliche Erfassung in den einzelnen Ländern gibt es sehr unterschiedliche Regelungen betreffend die Pflicht für nicht residente Unternehmer, sich durch einen Fiskalrepräsentanten vertreten zu lassen, und auch betreffend die Kriterien, die ein Fiskalrepräsentant erfüllen muss.

Eine technisch eventuell leichter umsetzbare Struktur ist die Schaffung einer Niederlassung im Empfängerland, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer agiert, so dass sie im Reihengeschäft als z.B. deutscher Unternehmer deutsche Umsätze ausführt. Es liegt dann, wenn ichs richtig sehe (lasse mich hier gern korrigieren) eine innergemeinschaftliche Lieferung (Spanien-Niederlassung) und eine „ruhende Lieferung“ in D vor, die in D umsatzsteuerpflichtig ist.

Achja, fast vergessen: Ausfuhrlieferungen, d.h. Versand in Drittländer außerhalb der EU, sind USt-befreit, auch in Spanien.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
vielen Dank für Deine Info. Ich hatte hauptsächlich ein Problem damit mir den steuerfreien Versand für die Länder mit über 100.000 Euro Umsatz vorzustellen. Wenn aber die dort üblichen Steuern berechnet werden müssen ist das logisch und kein Vorteil für den Versandhändler. Im Gegenteil, ich dachte es wäre genau andersherum und das kam mir sehr seltsam vor. Aber so macht das alles Sinn

Trotzdem ist das sehr umständlich und weder die mir bekannten Shopsysteme, noch die WaWi Programme haben die Möglichkeiten die man bräuchte um das zu regeln - und maßgeschneiderte Programme sind extrem teuer.

Eine Niederlassung in den Zielländern erscheint mir aber auch recht kompliziert - zumal ich ein sehr gebranntes Kind kenne, die genau eine solche spanische Niederlassung für einen bekannten deutschen Alu-Kofferhersteller eröffnen sollte. Das gebrannte Kind darf sich noch heute mit den steuerlichen Konsequenzen herumschlagen und allerlei Anwaltskosten zahlen.

Ich danke Dir aber für die ausführlichen Infos.
Kai

Kurz gefasst folgendes:

Die Umsatzbesteuerung hängt vom Ort der Lieferung ab. Der ist
für Lieferungen, die an Unternehmer im Sinn des UStG
ausgeführt werden, beim Versand grundsätzlich da, wo die
Lieferung beginnt (mit ein paar Ausnahmen).

Beim Versand an Nicht-Unternehmer gilt der Umsatz als in dem
Land bewirkt, wo der Versand endet. Ein spanischer
Versandhändler, der an einen Endverbraucher nach D liefert,
führt einen Umsatz in D aus. Dieser Umsatz ist in D
steuerpflichtig.

Jetzt kommt die Sache mit den 100.000 €.

Die gilt erstmal nur für nicht verbrauchsteuerpflichtige
Waren, also keine Spirituosen, Wein (auch dieser ist in der
ganzen EU verbrauchsteuerpflichtig, in D z.B. mit einem
Steuersatz von Null…), Schaumwein, Kaffee…

Für alle anderen Waren gilt, dass bei Unterschreiten der
Lieferschwelle von 100.000 € (für jedes einzelne
Empfängerland) im laufenden Jahr und im Vorjahr der Umsatz
auch beim Versand an Endverbraucher als in dem Land ausgeführt
gilt, in dem der Versand beginnt - im Beispiel also Spanien.
Er ist dann in Spanien mit dem dortigen USt-Satz 16% steuerbar
und steuerpflichtig; also nicht steuerfrei, die Steuer
entfällt nicht.

Die einzelnen Mitgliedsländer haben aber die Möglichkeit,
diese sog. Lieferschwelle zu begrenzen:

Belgien 35.000 €, Dänemark 280.000 DK, Finnland 35.000 €,
Griechenland 35.000 €, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und
Spanien je 35.000 €, UK 70.000 GBP, usw.

Das erscheint sehr kompliziert und ich würde gerne wissen ob
das wirklich so gehandhabt werden muß?

Ja, da hilft nichts. Der Händler muss sich tatsächlich in
jedem Land, in dem er die Lieferschwelle überschreitet,
umsatzsteuerlich erfassen lassen und die USt dort abführen.
Entsprechend weniger steuerbare Umsätze muss er in Spanien
versteuern.

Für einen Versandhandel aus dem Ausland wäre das ein
ungeheurer Wettbewerbsvorteil wenn man seine Waren ohne die
Steuer (in Deutschland dann um 19%) günstiger als einheimische
Mitbewerber anbieten könnte.

Der Vorteil ist nicht sehr groß: Spanische 16% zu deutschen
19%?? Steuerbefreiungen gibt es in diesem Zusammenhang
überhaupt keine; die Einfuhr aus Drittländern kostet
Einfuhrumsatzsteuer - so dass letztlich bloß die kleinen
Garagenversender (unterhalb der Lieferschwelle) aus den
wenigen Ländern, die unter 19% liegen, um ein paar Cent
billiger anbieten können.

Für betroffene Firmen wäre es aber auch ein sehr aufwändiges
Unterfangen pünktlich die gesamte Warenwirtschafts- und
Buchhaltungssoftware zu ersetzen und das Personal entsprechend
neu zu schulen.

Hier bin ich ziemlich verwundert, dass Spanien erst jetzt
umsetzt. Den deutschen § 3c UStG (in dem das gleiche
drinsteht) gibt es schon eine ganze Weile. Ich habe das nicht
geprüft, aber ich könnte mir denken, dass die Steuerkanzlei
ein wenig geschlafen hat und den Bilanzstichtag für eine
unauffällige Gelegenheit zur Umstellung hält.

Daher erscheint mir das ganze sehr dubios und ich würde mich
gerne weiter informieren. Vielleicht kann ja jemand ein paar
nützliche Hinweise geben wie das gehandhabt werden soll.

WaWi-technisch braucht man zunächst bloß die Möglichkeit,
mehrere USt-Sätze zu hinterlegen; bis zur Fakturierung ist das
ausreichend. Bei der Übergabe der Datensätze in die FiBu wird
es kritisch: Hier muss man wohl pro Empfängerland ein
Umsatzkonto definieren, das dann entweder manuell pro Kunde
hinterlegt wird, oder in irgendeiner Weise von den
Kundenstammdaten gesteuert wird.

Betreffend die steuerliche Erfassung in den einzelnen Ländern
gibt es sehr unterschiedliche Regelungen betreffend die
Pflicht für nicht residente Unternehmer, sich durch einen
Fiskalrepräsentanten vertreten zu lassen, und auch betreffend
die Kriterien, die ein Fiskalrepräsentant erfüllen muss.

Eine technisch eventuell leichter umsetzbare Struktur ist die
Schaffung einer Niederlassung im Empfängerland, die als
umsatzsteuerlicher Unternehmer agiert, so dass sie im
Reihengeschäft als z.B. deutscher Unternehmer deutsche Umsätze
ausführt. Es liegt dann, wenn ichs richtig sehe (lasse mich
hier gern korrigieren) eine innergemeinschaftliche Lieferung
(Spanien-Niederlassung) und eine „ruhende Lieferung“ in D vor,
die in D umsatzsteuerpflichtig ist.

Achja, fast vergessen: Ausfuhrlieferungen, d.h. Versand in
Drittländer außerhalb der EU, sind USt-befreit, auch in
Spanien.

Schöne Grüße

MM

Servus,

hierzu:

Eine Niederlassung in den Zielländern erscheint mir aber auch
recht kompliziert

ein Fall aus dem „wirklichen Leben“: Versand von Wein (als verbrauchsteuerpflichtige Ware) an Endverbraucher ist ja schon seit Aufhebung des innergemeinschaftlichen Zollwesens eine sehr komplizierte Sache: Da gibts keine Lieferschwellen, schon bei einem Dutzend Flaschen muss nicht bloß die USt im Empfängerland organisiert werden, sondern auch beim Zoll (im Fall D: Null-)meldungen für die verbrachte Ware vorgelegt werden.

Mein Winzer aus der Ardèche hat sich so geholfen, dass er mit einem Kollegen von der Weinstraße eine in D ansässige GbR begründet hat (sie hat keinen eigenen Lagerbestand, so dass keine OHG mit allem, was dran hängt, notwendig ist), mit der er die Überführung ins deutsche Verbrauchs- und Umsatzsteuergebiet besorgt. Umgekehrt tritt seine GAEC gegenüber dem französischen Fiskus als Einführer der deutschen Weine des Kollegen auf. Auf diese Weise gibt es in jedem Land einen umsatzsteuerlichen Unternehmer, man braucht keinen Fiskalrepräsentanten.

Aber es ist wahr: Einfacher wird das nur sehr bedingt. Ich möchte nicht wissen, was ein Unternehmen, das sich auf SAP eingelassen hat, für die Einrichtung der Struktur in WaWi und FiBu zahlen muss…

Schöne Grüße

MM

Man könnte ja auch über eine zentrale Abrechnungsstelle nachdenken… zB in Madeira, ob das wettberwerbsvorteile bringen würde, bin ich mir aber ausdrücklich nicht sicher.