Servus,
es geht hier um die nationale Umsetzung einer für die EU einheitliche Richtlinie, die Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977. Dort findet man die entsprechende Bestimmung in Artikel 28b Absatz 1.
Kurz gefasst folgendes:
Die Umsatzbesteuerung hängt vom Ort der Lieferung ab. Der ist für Lieferungen, die an Unternehmer im Sinn des UStG ausgeführt werden, beim Versand grundsätzlich da, wo die Lieferung beginnt (mit ein paar Ausnahmen).
Beim Versand an Nicht-Unternehmer gilt der Umsatz als in dem Land bewirkt, wo der Versand endet. Ein spanischer Versandhändler, der an einen Endverbraucher nach D liefert, führt einen Umsatz in D aus. Dieser Umsatz ist in D steuerpflichtig.
Jetzt kommt die Sache mit den 100.000 €.
Die gilt erstmal nur für nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, also keine Spirituosen, Wein (auch dieser ist in der ganzen EU verbrauchsteuerpflichtig, in D z.B. mit einem Steuersatz von Null…), Schaumwein, Kaffee…
Für alle anderen Waren gilt, dass bei Unterschreiten der Lieferschwelle von 100.000 € (für jedes einzelne Empfängerland) im laufenden Jahr und im Vorjahr der Umsatz auch beim Versand an Endverbraucher als in dem Land ausgeführt gilt, in dem der Versand beginnt - im Beispiel also Spanien. Er ist dann in Spanien mit dem dortigen USt-Satz 16% steuerbar und steuerpflichtig; also nicht steuerfrei, die Steuer entfällt nicht.
Die einzelnen Mitgliedsländer haben aber die Möglichkeit, diese sog. Lieferschwelle zu begrenzen:
Belgien 35.000 €, Dänemark 280.000 DK, Finnland 35.000 €, Griechenland 35.000 €, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Spanien je 35.000 €, UK 70.000 GBP, usw.
Das erscheint sehr kompliziert und ich würde gerne wissen ob
das wirklich so gehandhabt werden muß?
Ja, da hilft nichts. Der Händler muss sich tatsächlich in jedem Land, in dem er die Lieferschwelle überschreitet, umsatzsteuerlich erfassen lassen und die USt dort abführen. Entsprechend weniger steuerbare Umsätze muss er in Spanien versteuern.
Für einen Versandhandel aus dem Ausland wäre das ein
ungeheurer Wettbewerbsvorteil wenn man seine Waren ohne die
Steuer (in Deutschland dann um 19%) günstiger als einheimische
Mitbewerber anbieten könnte.
Der Vorteil ist nicht sehr groß: Spanische 16% zu deutschen 19%?? Steuerbefreiungen gibt es in diesem Zusammenhang überhaupt keine; die Einfuhr aus Drittländern kostet Einfuhrumsatzsteuer - so dass letztlich bloß die kleinen Garagenversender (unterhalb der Lieferschwelle) aus den wenigen Ländern, die unter 19% liegen, um ein paar Cent billiger anbieten können.
Für betroffene Firmen wäre es aber auch ein sehr aufwändiges
Unterfangen pünktlich die gesamte Warenwirtschafts- und
Buchhaltungssoftware zu ersetzen und das Personal entsprechend
neu zu schulen.
Hier bin ich ziemlich verwundert, dass Spanien erst jetzt umsetzt. Den deutschen § 3c UStG (in dem das gleiche drinsteht) gibt es schon eine ganze Weile. Ich habe das nicht geprüft, aber ich könnte mir denken, dass die Steuerkanzlei ein wenig geschlafen hat und den Bilanzstichtag für eine unauffällige Gelegenheit zur Umstellung hält.
Daher erscheint mir das ganze sehr dubios und ich würde mich
gerne weiter informieren. Vielleicht kann ja jemand ein paar
nützliche Hinweise geben wie das gehandhabt werden soll.
WaWi-technisch braucht man zunächst bloß die Möglichkeit, mehrere USt-Sätze zu hinterlegen; bis zur Fakturierung ist das ausreichend. Bei der Übergabe der Datensätze in die FiBu wird es kritisch: Hier muss man wohl pro Empfängerland ein Umsatzkonto definieren, das dann entweder manuell pro Kunde hinterlegt wird, oder in irgendeiner Weise von den Kundenstammdaten gesteuert wird.
Betreffend die steuerliche Erfassung in den einzelnen Ländern gibt es sehr unterschiedliche Regelungen betreffend die Pflicht für nicht residente Unternehmer, sich durch einen Fiskalrepräsentanten vertreten zu lassen, und auch betreffend die Kriterien, die ein Fiskalrepräsentant erfüllen muss.
Eine technisch eventuell leichter umsetzbare Struktur ist die Schaffung einer Niederlassung im Empfängerland, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer agiert, so dass sie im Reihengeschäft als z.B. deutscher Unternehmer deutsche Umsätze ausführt. Es liegt dann, wenn ichs richtig sehe (lasse mich hier gern korrigieren) eine innergemeinschaftliche Lieferung (Spanien-Niederlassung) und eine „ruhende Lieferung“ in D vor, die in D umsatzsteuerpflichtig ist.
Achja, fast vergessen: Ausfuhrlieferungen, d.h. Versand in Drittländer außerhalb der EU, sind USt-befreit, auch in Spanien.
Schöne Grüße
MM