Servus,
Angenommen, ein Selbständiger kauft ein Notebook und zieht
sich dafür Vorsteuer ab. Nach 1 Jahr möchte er es privat
verkaufen. Muss er darauf USt einheben?
Ja. Und auch abführen, hilft nix.
Fiktive Annahme:
Notebook-Neupreis: 800 EUR inkl MwSt. Vorsteuerabzug ca. 128,-
Nach 1 Jahr Verkauf auf Ebay um EUR 500,- an privat.
Muss er davon 19% Ust berechnen und daher rund 80 EUR ans
Finanzamt abführen?
Alldieweil die Steuergesetze erfreulicherweise nicht von ebay gemacht werden (die haben schon 1995 nicht kapiert, warum die Mietkaution = zwei Monatsmieten plus USt ist, aber die USt erst ausgewiesen werden kann, wenn die Kaution für Mietrückstände verwendet worden ist), muss er das so tun. Ob der Verkauf nach ebay-Kriterien „privat“ oder „Lirumlarum“ oder „gewerblich“ oder „Hurlewagen“ tituliert wird, ist für die Besteuerung ganz egal.
Abführen muss er 500-(500/1,19)€ = 79,83 €.
Wie sieht es mit der Originalrechnung aus? Die muss er doch an
den Käufer geben, wegen Garantie, Gewährleistung etc? Dann
fehlt ihm doch ein Beleg in seiner Buchhaltung!
Das ist in der Tat ein Problem. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder der Käufer bekommt eine Kopie, mit dem entsprechenden Risiko. Oder der Verkäufer behält eine Kopie, mit dem entsprechenden Risiko. Ich habe kürzlich erlebt, wie im Rahmen einer Bp der Prüfer (ein gelinde gesagt eigenwilliger Charakter) einen Beleg rausgefischt hatte, der aus einer Fotokopie bestand, mit dem Vermerk „Original an NN wegen Garantie“. Der anwesende StB, ein gelinde gesagt temperamentvoller Charakter, bot daraufhin ein prachtvolles Naturschauspiel, ungefähr mit dem Strokkur-Geysir vergleichbar. Der Punkt wird jedenfalls nicht im Bericht auftauchen.
DARF er überhaupt ein Notebook verkaufen - immerhin ist er
freiberuflich nicht als Händler tätig!
Klar darf er. Wenn sein Betriebsgolf mal 300.000 km runter hat, wird er ihn auch nicht mehr für sein Unternehmen einsetzen wollen - immerhin gibts da Termine einzuhalten.
Wenn Laptops häufig und mehr oder weniger regelmäßig nach verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer mit Gewinn verkauft werden, wird allerdings die gesamte Tätigkeit steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt werden, weil keine objektiv nachhvollziehbare Trennung zwischen der freiberuflichen Tätigkeit und dem Laptophandel gegeben ist.
Schöne Grüße
MM