Hallo!
Nach § 9 UStG dürfen Unternehmer bestimmte steuerfreie Umsätze freiwillig als steuerpflichtig behandeln (Option). Es handelt sich um ein Wahlrecht des Unternehmers.
A 148 Abs.3 S.2 und 3 UStR betreffend die Form der Option zur Umsatzsteuerpflicht lautet:
„Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Dies geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet.“
Fragen:
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Kommt eine Option also auch dann zustande, wenn der Leistende zwar eine Rechnung mit USt-Ausweis erteilt, dies aber nur unwissentlich tut, tatsächlich also weder die Absicht hat, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, noch in den eigenen Büchern so verfährt?
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Falls 1. zu bejahen: Ist die Schlussfolgerung zutreffend, dass für tatsächliche Umsätze, bei denen eine Option zulässig ist, § 14 Abs.2, 3 UStG a. F. nie erfüllt sein können, solange insgesamt nur USt gesetzlicher Höhe ausgewiesen ist?
Es ist ein theoretisches Fällchen, aber die Problematik erscheint mir allgemein recht interessant. Ich bin also für alle fundiert begründeten Antworten dankbar.
Ciao!
Nemo
hi,
es gibt zwar keinen geheimen vorbehalt im steuerrecht, aber eine option würde ich auf jedenfall auf bewußtes tun begrenzen. unbewußt optieren? das widerstrebt mir.
meine meinung dazu
mfg vom
showbee
Hallo!
Unbewußt optieren? das widerstrebt mir.
Mir auch. Nur lese ich in A 148 UStR das Gegenteil dessen.
Ciao!
Nemo
Mir auch. Nur lese ich in A 148 UStR das Gegenteil dessen.
rehi,
also abs. 3 sagt doch: „Die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiungen ist an keine besondere Form und Frist gebunden. Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Dies geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet. Der Verzicht kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht (BFH-Urteil vom 16.7.1997 - BStBl II S. 670). […]“
ich denke man kann die anforderung des satzes 4 auch auf satz 3 ausdehnen („Wille zum Verzicht eindeutig“), da hier das gleiche geregelt ist.
und da hier kein wille vorliegt, keine option. willenserklärung kann man m.E. wie im zivilrecht ansehen. also subjektives und objektives element. objektiv wurde der willen dargelegt, aber subjektiv sollte kein willen abgegeben werden.
mangels ordentlicher willenserklärung kann keine option vorliegen! im übrigen kann ja auch die rechnung korrigiert werden (absatz 4) und der verzicht rückgängig gemacht werden…
das nun ausführlicher.
mfg vom
showbee
Hallo!
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Absicht eine innere Tatsache ist, die durch den Umsatzsteuerausweis nach außen erkennbar wird.
Vom Außenstehenden können nur die vorliegenden Indizien gewertet werden. Dies gilt insbesondere für den Leistungsempfänger. Eine nach § 14 Abs.2 UStG geschuldete USt wäre nicht als Vorsteuer abziehbar, eine für einen (ungewollt) steuerpflichtigen Umsatz geschuldete USt hingegen schon.
Ich denke, dass das Kernproblem im Bereich der Beweislast und vielleicht auch des Vertrauensschutzes angesiedelt ist.
Trotzdem danke!
Ciao!
Nemo
Hi,
Der „versehentliche“ Ausweis von Umsatzsteuer führt zu § 14 Abs.2 oder Abs. 3 Steuer. Er schuldet diese Umsatzsteuer und muss sie auch abführen.
Sobald er merkt, dass es an sich ein steuerfreier Umsatz war, kann er die Rechnungen unter Bezug auf die vorherigen Rechungen alle berichtigen.
Die Rechnungsberichtigung wirkt erst wenn der entsprechende Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger rückgängig gemacht ist. Die berichtigten Rechnungsbeträge werden als negativer Umsatz angesetzt, so dass die Steuer wieder erstattet wird.
Hab ich von einem, der nur Umsatzsteuer bearbeitet 
Viele Grüße
C.