[USt] 'Private bekommen keine Rechnung!' - legal?

Hallo,

ein Freund hat gerade eine etwas seltsame Korrespondenz mit der Betreiberfirma einer Internet-Plattform.

Über die für deren Nutzung von seiner Kreditkarte eingezogenen Entgelte wollte er eine Rechnung. Die bekommt er aber nicht.

Die Firma - übrigens eine der großen im deutschen Internet, die verschiedene Plattformen für Autos, Finanzen, Dating u.v.m. betreibt - weigert sich standhaft.

Letzte Aussage: „Da unser Service laut AGB nur zu rein privaten Zwecken nutzbar ist, können wir prinzipiell keine Rechnung ausstellen.“

Sie dürften also gar nicht, selbst wenn sie ja wollten…

Ist das rechtlich tatsächlich so? Oder gibt es nicht vielmehr eine Pflicht zur Rechnungsstellung?

Sehr verwirrt…

Frank

[USt] Pflicht zu Rechnungstellung an Privatperson?
Hi !

Da die Frage hier im Brett „Steuern“ und nicht im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ gestellt wurde, kann dir auch nur eine steuerliche Norm zur Rechnungstellung genannt werden.

Zivilrechtlich dürfte aber meiner Meinung nach als Nebenpflicht aus einem Vertrag auch die Ausstellung einer Rechung gelten. Bin da aber nicht so sicher.

Im § 14 Abs. 2 UStG findet sich allerdings für Unternehmer (der Betreiber dürfte wohl als ein solcher anzusehen sein) die Verpflichtung zur Rechungstellung. Gegenüber Privatpersonen wird allerdings nicht von einer „Verpflichtung“, sondern lediglich von einer „Berechtigung“ zur Ausstellung von Rechnungen gesprochen.

Das BMF weist in seinem Schreiben vom 24.11.2004 (BStBl I 2004, 1122) in der Textziffer 9 auch noch einmal ausdrücklich darauf hin:
„Für steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine Rechnungserteilungspflicht.“

Da sich auch aus anderen steuerlichen Vorschriften nach meiner Kenntnis keine Pflicht zur Rechnungserteilung gegenüber einer Privatperson ergibt, sollte vielleicht doch im „Rechtsbrett“ noch mal gefragt werden.

Sollten die Leistungen dagegen an einen Unternehmer erbracht worden sein, besteht unabhängig von den AGB des Diensteanbieters aus dem § 14 Abs. 2 UStG die Verpflichtung zur Rechungstellung.

BARUL76

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Hallo Barul,

danke für Deine Antwort!

Da haben die also - aus steuerlicher Sicht - Recht. Ich dachte glatt, über eine erbrachte Leistung müsste auch auf Anfrage des Kunden eine Rechnung ausgestellt werden (z.B. stellen ja die meisten Handwerker auch eine Rechnung für den Kunden aus, wenn sie in der Privatwohnung etwas repariert haben - das müssten sie dann ja auch nicht… obwohl man diese ggf. bräuchte, um die „kleinen“ Arbeiten anzusetzen).

Man lernt hier immer wieder was dazu :smile:

Viele Grüße
Frank

hi, auf verlangen des kunden muss ein beleg/ rechnung/ quittung ausgestellt werden - steht irgendwo im BGB

gruß inder

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[BGB] Quittung vs. Rechnung
Hi !

Hab an der Stelle im Rechtskundeunterricht nicht ganz aufgepasst. Soweit ich mich aber erinnere ist die „Quittung“ im Sinne des § 368 BGB nicht mit der „Rechung“ identisch. Weiß nicht mehr genau, worin der Unterschied und der jeweilige Charakter lagen, habe mir nur gemerkt, dass das BGB das Wort „Quittung“ anders versteht, als es im umgangssprachlichen Sinne verwendet wird.
Bei einem Rechtsunkundigen kann der Hinweis auf § 368 BGB sicherlich auch zur Erteilung einer Rechnung führen. Ist jemand jedoch in diesen Belangen geschult, wird es auch nach dieser Vorschrift noch keine Rechnung geben. Näheres dürfte wiederum im "Recht"sbrett zu erfahren sein.

BARUL76

macht doch nix - vielleicht reicht dem fragesteller ja auch ne quittung…

gruß inder

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[BGB] Was ist eine Quittung?
Hi !

macht doch nix - vielleicht reicht dem fragesteller ja auch ne
quittung…

nochmal darvf ich darauf zurückkommen, dass als Quittung im Sinne des § 368 BGB nicht das gleiche gemeint ist, wie wir es umgangssprachlich verstehen.

Vergleiche hierzu z.B.
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorles…
http://advoris.de/kommentare/ges.kommentarzeigen.php…

nicht geeignet für die Klärung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Quittung

Danach ergibt sich also, dass die Quittung ein Nachweis über vorhandene Tatsachen ist, während es sich bei der Rechung meist erst um die Aufforderung zur Schaffung von Tatsachen (Bezahlung) handelt.

BARUL76

ich bin durch Zufall hierhin gerade, mal sehen ob ich das kapiert habe:
Die Handwerkerrechnung ist die aufforderung zur Zahlung, wie jede andre Rechnung auch.
Die Quittung vom Handwerker ist der Beweis das gezahlt wurde
(Der Kassenzettel vom Supermarkt, Tankstelle usw. ist der Beweis das ich gezahlthabe)
Aber wie ist das nun mit Kontoauszug, Überweisung und der gleichen ist das auch ein Beweis das ich gezahlt habe?

Matthias

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Quittung im Sinne des § 368 BGB
Hi !

Zur Frage, welche Rechtsnatur die „Quittung“ im Sinne des § 368 BGB hat, verweise ich auf die Links weiter oben oder auf das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“.

Es darf hier noch einmal kurz angemerkt werden, dass das Stück Papier, was wir umgangssprachlich als „Quittung“ bezeichnen nicht absolut deckungsgliech mit der BGB-Quittung ist. Auch wenn es viele Überschneidung geben mag.

BARUL76