Hallo Michael,
Muß denn jetzt die Rechnung erfasst werden mit
a) 163,79€ netto + 35,21€ MwSt = 190€ oder mit
b) 190€ netto + 30,40€ MwSt = 220,40€
buchungstechnisch (vor etwa hundert Jahren hammer dazu „buchhaltérisch“ gesagt, in einer Betonung, als handle es sich um ein ganz exotisches Fremdwort) erfolgt die Erfassung mit einem Wareneinkaufskonto, für das die USt-Funktion „innergemeinschaftlicher Erwerb“ hinterlegt ist. Eingabe ist dann bloß der Satz „Innergemeinschaftlicher Erwerb an Kreditor bzw. Bank“, das System rechnet gleichzeitig die USt auf den Erwerb (190*0,16 = 30,40) obendrauf und bucht diese „per anrechenbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb an Umsatzsteuer auf innergemeinschaftlichen Erwerb“. Beides sind separate Konten, deren Salden in die USt-Voranmeldungen und die Jahreserklärungen auch separat in die dafür vorgesehenen Felder eingesteuert werden.
Möglich ist natürlich auch eine manuelle Buchung der zwei beschriebenen Sätze, wenn entsprechende USt-Konten zur Verfügung stehen, aber nicht die Rechenfunktion.
Und falls beides nicht geht, kann man auch den Betrag bloß grade „netto“ 190 € per Wareneinkauf an Kreditor erfassen. Aber das ist furchtbar falsch und darf niemals nicht sein. Falls die Vorsteuer zu 100% abziehbar ist, ists allerdings nebbich auch keine böse Tat, weil die USt-Zahllast durch die unterbliebene Buchung + 30,40 - 30,40 überhaupt nicht verändert wird.
Letzteres scheidet ja m.E. aus, da ja die 30,40€ bisher nie
geflossen sind.
Das ist der - gewöhnungsbedürftige - Gäg an der USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb: Es gibt sie, falls der Vorsteuerbetrag 100% abziehbar ist, bloß virtuell. Ich halte es, wenns nicht anders geht, für sinnvoller, sie gar nicht zu buchen, als sie mit anderen USt- und Vorsteuerbeträgen zu vermischen: Wenn man das tut, ist nichts mehr ordentlich abstimm- und nachvollziehbar, und man erzeugt damit mehr Verwirrung als Klarheit.
Schöne Grüße
MM