[USt] Rechnung D->CH f. Visualisierung steuerfr

Hallo,
Ein Unternehmer stellt eine Rechnung für eine wissenschaftliche Visualisierung (für Museen) in die Schweiz.
Muss er MwSt verlangen?
Dazu gibt es die Paragraphen Ustgesetz §4a und §3a, Absatz 3 und 4. Auf welchen sollte man sich am Besten beziehen und wie/wo schreibt man die Beträge im Umsatzsteuer-Formular rein?

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Also ich würde den Ort der leistung nach § 3a II Nr. 3 UStG als kulturelle Leistung ins Ausland verlegen. Bin aber nicht ganz sicher

Hinweis:
Meinte den Tätigkeitsort, wo immer das war, aber steht ja im Gesetz

Servus,

Ein Unternehmer stellt eine Rechnung für eine
wissenschaftliche Visualisierung (für Museen) in die Schweiz.
Muss er MwSt verlangen?

dumm gefragt: Was ist eine Visualisierung? Entsteht dabei ein Gegenstand, eine Datei, ein Skript oder was kommt heraus?

Wenn ich davon ausgehe, daß es sich um eine sonstige Leistung handelt (= kein Gegenstand geliefert wird), kommt folgendes in Frage:

  • grundsätzlich: Ort der Leistung D, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

  • Ausnahmen:

  • Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück - knicken

  • Kulturelle, wissenschaftliche, (…) Leistungen - das klingt zutreffend, aber mit Fragezeichen, solange ich nicht weiß, was eine Visualisierung ist. Ort der Leistung in diesem Fall dort, wo der leistende Unternehmer tätig wird. Wo ist das im gegebenen Fall?

  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen - knicken

  • Vermittlungsleistungen - knicken

  • „Katalogleistungen“ gem. § 3a Abs 4 UStG: „Technische Beratung“ könnte passen, „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ könnte passen. Hier das gleiche Fragezeichen wie oben. In diesen Fällen hängt der Ort der Leistung davon ab, ob der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist. Dieses könnte für die Museen wahrscheinlich bejaht werden. Ist aber bei KdÖR und ähnlichem fummelig, ich beschäftige mich erst damit, wenn ich weiß, ob dieser Weg überhaupt benötigt wird. Das hängt davon ab, was eine Visualisierung ist.

Erst wenn der Ort der Leistung geklärt ist, kann man § 4 UStG, die Befreiungen, und § 12 Abs 2 UStG, die Ermäßigungen, durchprüfen.

Erzählst Du uns bitte mehr davon?

Schöne Grüße

MM

Danke schonmal für die Antworten.

Ja, die Visualisierung wird als Datei „geliefert“, auf CD oder als E-Mail verschickt. Der Schweizer Auftraggeber wird sie dann an eine Druckerei zum Druck geben.
Es handelt sich um 3D-Rekonstuktionen von archäologischen Inhalten, also z.B. eine Visualisierung, wie ein römisches Kastell mal ausgesehen haben könnte, von dem jetzt nur noch Grundmauern gefunden wurden.
Ich denke man kann es schon als wissenschaftliche Leistung laufen lassen.
Ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist sollte man wohl mal klären, oft sind es Museen aber nicht.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Wenn es als CD geliefert wird kann es auch als Ware (Lieferung) durchgehen und nicht als Leistung. Dann darf es allerdings nicht zu sehr individualisiert sein, dh auch an andere Kunden verkaufbar sein; ist natürlich ein dehnbarer Begriff, aber ein Musiker verkauft auch CDs und keine orchestrale Leistung. Maßstab könnte der Warenwert sein.

Aus vereinfachungsgründen würde ich diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Dann einfach Rechnung ohne MwSt mit folgendem Passus:

Der Empfänger bestätigt mit Erhalt der Rechnung die Waren in ein Eu Fremdes land verbracht zu haben.

nur zur sicherheit, damitz es bei ner prüfung keinen stress gibt. Soweit ich weiss gibt es in der schweiz gar keine EUSt.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

wir sind hier aber schon viel viel näher an einer sonstigen Leistung als an einer Lieferung, ausserdem gibt es sehrwohl eine EUSt in der Schweiz (7,6 %).

Eine wissenschaftl. Leistung wäre allerdings in D steuerbar, ist den der Auftragnehmer Archäologe oder kommt er eher aus der technischen Richtung CAD-Konstrukteuer, Bauingeneur, …?
Dann wäre es wieder in der Schweiz steuerbar, wenn der Aufraggeber ein Unternehmer ist. Dann muss man sich allerdings Gedanken machen ob die Schweizer USt auszuweisen und abzuführen ist (hier gibt es aber eine Grenze von irgendwo bei 75.000 sfr Jahresumsatz).

Insgesamt ein schwieriger Fall.

Grüße
Chris

Servus,

grundsätzlich sekundiere ich Chris:

Ja, die Visualisierung wird als Datei „geliefert“, auf CD oder
als E-Mail verschickt. Der Schweizer Auftraggeber wird sie
dann an eine Druckerei zum Druck geben.

Also klar und eindeutig eine sonstige Leistung, da die Herstellung der endgültigen „Ware“ nicht zur Leistung gehört. Analog: Man kann vom Manuskript eines Autoren auch nicht behaupten, es sei zu behandeln wie ein fertig gedrucktes Buch.

Ich denke man kann es schon als wissenschaftliche Leistung
laufen lassen.

Ja, wir befinden uns hier in § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG. Beinahe - wenn nicht § 3a Abs 4 UStG wäre: Die Tatsache, daß der Auftraggeber das Werk in Druck gibt, lässt eigentlich die Übertragung des Urheberrechts in den Vordergrund treten. Damit landen wir hier (zitiert aus einem erstinstanzlichen Urteil zu der Frage):

***3) 1 Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. 2 Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerpropramme (vgl. Absätze 1 und 6 bis 14);
  2. Werke der Musik (vgl. Abs. 15);
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (vgl. Absätze 16 und 17);
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (vgl. Abs. 18);
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.***

Damit hängt der Ort der Leistung von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ab. Diese ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Im Sinn des deutschen § 1 Abs 1 Nr. 1 UStG ist der Betreiber oder Träger eines Museums (unabhängig davon, ob das Museum nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben wird oder nicht) in dem Moment Unternehmer, wo er regelmäßig Eintrittsgelder verlangt.

Weil die Auftraggeber Unternehmer sind, ist der Ort der Leistung gem. § 3 Abs. 3, 4 UStG die Schweiz. Die Leistung ist nicht steuerbar in D, fakturiert wird also ohne USt, aber auch ohne die Nennung des Begriffes „steuerfrei“.

Die Leistung ist steuerbar in der Schweiz; ob dort Steuerbefreiungen vorliegen, richtet sich nach dortigem Gesetz. Soviel ich weiß, hat die Schweiz eine „reverse-charge“-Regelung, die der deutschen weitgehend entspricht. Es wäre in diesem Fall der Leistungsempfänger, der die (schweizer) USt auf die Leistung schuldet. Dieser Punkt sollte aber (ggf. in Abstimmung mit dem Auftraggeber) nochmal geprüft werden - es ist nicht ganz ausgeschlossen, daß der deutsche Unternehmer, der den Umsatz in der CH bewirkt, dort umsatzsteuerlich erfasst werden muss und USt entrichten muss.

An dieser Stelle muss ich weitergeben.

Schöne Grüße

MM