einmal angenommen, in einer EÜR wären mehrere Rechnungen verbucht (und im Rahmen der USt-Erklärung aus diesen die VSt geltend gemacht worden), die per E-Mail erhalten und selbst ausgedruckt wurden, ohne dass eine Signatur o.ä. vorliegt (also Vorschriften nicht erfüllt).
Wenn ein Prüfer dies bemängelt, hat der Steuerpflichtige dann noch die Möglichkeit, sich Originalausdrucke der jeweiligen Rechnungen direkt bei den Rechnungsstellern zu besorgen und diese dem FA nachzureichen, oder würde so eine Nachlieferung bemängelter Belege nicht akzeptiert?
[USt] Verhalten Außenprüfer bei fehlerhafter Rg.
Hi !
Wie es dann in der Praxis gehandhabt wird, dürfte wesentlich von dem Prüfer abhängen.
Gesetzlich ist es nämlich so, dass die Vorsteuer erst in dem Monat geltend gemacht werden kann, in welchem ALLE Voraussetzungen erfüllt sind. Für die nachgereichten Rechnungen dürfte dies also erst der Monat sein, in dem die Papier-Rechnungen dem Unternehmer vorliegen.
Der Prüfer kann also streng nach dem Gesetz gehen, und den Vorsteuerabzug in den geprüften Zeiträumen versagen und somit Nachzahlung inkl. Zinsen feststetzen
oder
„aus Kulanz“ am Gesetz vorbei den Vorsteuerabzug akzeptieren und mit erhobenem Zeigefinger eine Ermahnung für die Zukunft aussprechen.
Für welchen Weg er sich entscheidet, dürfte wohl auch wesentlich von der Höhe der beanstandeten Vorsteuerbeträge abhängen. Denn was dem Finanzamt in solchen Fällen ja einzig und allein an einem Mehr zufließen kann, sind die Zinsen.
Sind also die Vorsteuerbeträge sehr hoch uns ist daher mit entsprechend hohen Zinsen zu rechnen, werden diese wohl eher festgesetzt, als wenn die Festseztzung der Zinsen mehr Aufwand kostet als dieser dann tatsächlich einbringt.
wie kann ein Prüer überhaupt feststellen, ob eine Rechnung
auf dem Drucker der Lieferanten ausgedrukt und verschickt
oder per E-Mail versandt und dann ausgedruckt wurde?
*grübel*
Also ist es durchaus so, dass das FA die nachgereichte
Rechnung akzeptieren muss, das einzige wäre der Termin
der Geltendmachung?
Ja, so ist es. Da per Gesetz aus einer ordnungsgemäßen Rechnung die Vorsteuer gezogen werden darf, kann sich das FA bei Vorlage einer solchen nicht (mehr) weigern.
Wenn auf Rechnungen steht „Rechnung wird nur per Mail versandt“,
oder der Lieferant/Dienstleister bunte Logos hat, die auf der Rechnung schwarz/weiss/grau sind.
Oder wenn Rechnungen, bei denen zu sehen ist, dass sie nur aus einem Blatt bestanden keine Knickspuren vorhanden sind, die sich bei Versand per Brief nun mal ergeben.
Oder der Geprüfte zeigt dem Prüfer in seiner Unwissenheit einfach nur die Rechnungen im PC oder sagt ihm, wie es abläuft.