Hallo WWW’ler,
nachdem ich die FAQ:1129 kennengelernt habe hier ein neuer Anlauf:
Vorausgesetzt Person A ist Freiberufler und Lehrt an Privatschulen. Diese sind von der USt. befreit (stimmt das?). Müssen die Rechnungen / Honorarforderungen (wo ist der Unterschied?) mit oder ohne MwSt. ausgewiesen werden? Wäre Person A vor dem Finanzamt USt.pflichtig?
Benötige keine ausführlichen Antworten, sondern eine Linksammlung wäre schon super.
Vorausgesetzt Person A ist Freiberufler und Lehrt an
Privatschulen. Diese sind von der USt befreit (stimmt das?).
Befreit sind in diesem Fall nicht die Unternehmer, sondern bestimmte Umsätze. Stimmen tuts manchmal: Nämlich dann, wenn die Bedingungen aus § 4 Nr. 21 UStG erfüllt sind.
Müssen die Rechnungen / Honorarforderungen (wo ist der
Unterschied?)
Rechnung ist ein Dokument, auf dem die Honorarforderung konkretisiert wird. Die Forderung besteht auch ohne Rechnung, aber eine wirksame Rechnung besteht bloß, wenn es die Forderung gibt.
mit oder ohne USt ausgewiesen werden?
Das kommt drauf an.
(1) USt-Ausweis grundsätzlich nur, wenn keine Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 I UStG vorliegt.
(2) und wenn außerdem der Ort der Leistung im Inland ist (dürfte der Fall sein) und der Umsatz nicht steuerbefreit ist. Zur Frage der Steuerbefreiung gleiche Nr. 21 wie oben. Wichtig aber: Der Lehrer muss die eventuelle USt-Befreiung prüfen und nachweisen, unabhängig davon, was die Schule dazu meint. Wenn er die erforderliche Genehmigung / Bescheinigung nicht gesehen hat, ist das Argument „Aber mir honn doch no nie Mehrweddsteuä zahlt“ für ihn wertlos.
Vielen lieben Dank Martin,
hätte ich die Antwort genauer gelesen, hätte ich gleich zu Artikel (Absatz?) 21 runterscrollen können.
Zusammengefasst heißt das, die in Frage kommende Privatschule muss dem freiberuflichen Lehrer eine Bescheinigung über IHRE USt-Befreiung vorlegen, mit einer Kopie dieser kann der LEHRER sich von der USt. vorm FA befreien lassen?
Wie sieht das dann bei privater Nachhilfe aus, die in Rechnung gestellt wird? Dort muss dann USt. angegeben werden? In welchem Umfang (€/Monat) dürfte Privatnachilfe „schwarz“ gegeben werden? Null, oder gibt es da (feste?) Grenzen?
Kleinunternehmerregelung käme höchstens die ersten Jahre (Existenzgründung) in Frage.
zur USt-Befreiung der Leistungen, die ein Lehrer für eine staatlich anerkannte „Ersatzschule“ erbringt, braucht es keinen besonderen Antrag, Verfahren oder sowas. Der Lehrer muss eben den Nachweis (als Kopie) bei seinen Unterlagen behalten, so daß er jederzeit nachweisen kann, warum er seine eigenen Umsätze steuerbefreit behandelt.
Für den Hinweis zur Steuerbefreiung auf der Rechnung ist die Zitierform „§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG“, der § 4 hat keine Absätze, sondern „bloß“ Nummern.
Wie sieht das dann bei privater Nachhilfe aus, die in Rechnung
gestellt wird? Dort muss dann USt. angegeben werden?
Ja, in diesem Zusammenhang gibt es keine Befreiung. Legale Gestaltungsmöglichkeiten (etwa der Weg über einen gemeinnützigen e.V., der Nachhilfe in besonders definierten Fällen erteilt und die Lehrer im Rahmen „Aufwandsentschädigung“ bezahlt) sind teurer als die USt, die in diesem Fall wegfällt.
In welchem Umfang (€/Monat) dürfte Privatnachilfe „schwarz“
gegeben werden?
Ja, das ist Null…
Zu (illegalen) Gestaltungsmöglichkeiten, die im Prinzip alle darauf basieren, daß Überschussrechner kein Kassenbuch führen müssen, kann man eigentlich bloß mit W. Ambros sagen: „Früher war damals - heut is heut!“ - Was da seit sukzessiver Einführung neuer elektronischer Prüfverfahren aus den vorgelegten Zahlen rausgefiltert werden kann, lassen sich Leute, die heute noch mit Stolz in der Kneipe davon erzählen, was sie alles „bar Kralle machen“, jetzt noch nicht träumen. Erst in ein paar Jahren, wenn sie mal dran gewesen sind…