folgender Hinweis auf die Rechnung:
„umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG“ oder
„Diese Rechnung bleibt gemäß § 19 (1) UStG
umsatzsteuerfrei.“
hi,
diese tipps kann man so leider nicht stehen lassen! es ist schlicht falsch zu schreiben, hier läge eine steuerfreie leistung vor! man kann schreiben „keine USt enthalten wegen …“ aber nicht ust-frei. der terminus „umsatzsteuerfrei“ suggeriert eine leistung nach § 4 UStG. da diese abgrenzung auch für den kleinunternehmer relevant ist (ust-freie leistungen zählen nicht in den gesamtumsatz von § 19 UStG), kann dies zu problemen führen.
Zusätlich kann man ihnen erklären, dass SIe die MwSt ja
einerseits zusätzlich zum Nettobetrag zahlen müssten und
andererseits selbst wieder vom FA erstattet bekämen. Sie
hätten also gar keinen Vorteil von der MwSt auf der Rechnung.
ich habe die vermutung, du hast den unterschied zwischen KU und USt-frei noch nicht erkannt. es kann durchaus auch sinnvoll sein, auf die KU regel zu verzichten! das ist gerade im obigen fall so, wenn der kunde ust-unternehmer ist.
bsp. der (klein)unternehmer erbringt eine werkleistung für den unternehmer U. er verwendet materialien die er im handel kauft und berechnet natuerlich seinen stundenlohn.
bsp. eingangsleistung 500 EUR netto plus 80 ust.; 500 EUR eigene leistung sollen als „gewinn“ aus dem geschäft stehen bleiben.
der kleinunternehmer darf die 80 nicht als vorsteuer geltend machen, der muss also 1.080,-EUR in rechnung stellen, der U als kunde hat keinen vorsteuerabzug.
gewinn KU = 500,- aufwand U = 1.080,-
bsp. verzicht auf KU regelung, jetzt sind die 80 abziehbare vorsteuer, die rechnung ist 1.000 EUR plus ust = 1.160 EUR, die 160,- kann U als vorsteuer abziehen. der KU zahlt 160 - 80 = 80 ans finanzamt
gewinn ex-KU = 500,- aufwand U = 1.000,-
q.e.d.: schon jetzt ist das geschäft für U interessanter. nun könnte man das ganze so gestalten, das BEIDE seiten profitieren.
bsp. netto-rechnung 1.040,- + 166,40 Ust = 1.206,40 brutto. nun profitieren BEIDE seiten im vergleich zur KU regel mit jeweils 40 EUR.
insoweit hängt die KU regel maßgeblich davon ab:
a) ob man an unternehmer die vorsteuerberechtigt sind leistet
b) ob man ust-belastete eingangsumsätze weiterberechnet
mfg vom
showbee