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Im Vorfeld der geplanten Steuersatzerhöhung zum 01.01.2007 bei der Umsatzsteuer von 16% auf 19% taucht regelmäßig die Frage auf, welcher Steuersatz auf Leistungen anzuwenden ist, die in beiden Jahren (sowohl 2006 als auch 2007) ausgeführt werden.
In der Literatur (z.B. Consultant 06/2006 S. 28 ff) finden sich als Beispiele für Leistungen, die über den Beginn des neuen Jahres hinausgehen, regelmäßig
- Bauleistungen
- Baunebenleistungen
- Beratungsleistungen (Gutachten eines Steuerberaters)
- Dauerleistungen (Leasing, Miete, Lieferung Gas, Strom, Wasser)
Ebenfalls ist die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen allgemein in A 160 UStR und detaillierter in
- BMF 28.12.1970 BStBl I S.
- BMF 10.02.1998 BStBl I S. 1777
- OFD Karlsruhe 19.09.2005 DStR 2005 S. 1736
geregelt.
Es ist allgemein bei den Leistungen davon auszugehen, dass derjenige Steuersatz anzuwenden ist, der zur Zeit der Erbringung der Leistung gilt. Bei langfristigen Projekten wird daher als Empfehlung ausgesprochen, Teilleistungen zu vereinbaren, die möglichst vor Jahresende auch noch abgenommen werden.
FRAGE
Wie verhält es sich aber z.B. bei den Leistungen der Silvester-Gastronomie oder bei Fahrten mit einem Taxi über den Jahreswechsel hinaus?
BEISPIEL Gastronomie
Ein Partyveranstalter/Restaurant, … entschließt sich, eine Silvesterfeier durchzuführen. Hierfür wird von den Gästen ein Eintrittspreis in Höhe von € 100,00 verlangt. Mit diesem Eintrittspreis sind sämtliche Leistungen (Musik, Beköstigung, Feuerwerk, …) abgegolten. Als Zeitrahmen der Veranstaltung ist 31.12.2006 20:00 bis 01.01.2007 04:00 vorgesehen. Es steht den Gästen frei, die Veranstaltung bereits vor Mitternacht zu verlassen.
Welcher Steuersatz ist nun auf diese Leistung anzuwenden? Vereinbarungen über Teilleistungen sind praxisfern. Einheitliche Leistungen sollen erst mit dem Zeitpunkt der Beendigung erbracht sein (hier z.T. 04:00), also Anwendung 19%. Da aber auch einige Gäste vor 24:00 die Feierlichkeit verlassen, wäre für diese nur 16% Umsatzsteuer fällig.
Wie, außer einer ‚verbindlichen Auskunft’/Verständigung vom zuständigen Finanzamt ließe sich dieser Fall unkompliziert aber regelkonform lösen?
BARUL76
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