Wenn Nachunternehmer A durch seine Tätigkeit für Unternehmer B keine USt aus Rechnungen vereinnahmt, bekommt er dann für verausgabte Vorsteuer stets eine Erstattung vom FA, und in welchem Turnus reicht er dann die USt-Voranmeldung dort ein?
Wenn Nachunternehmer A durch seine Tätigkeit für Unternehmer B
keine USt aus Rechnungen vereinnahmt, bekommt er dann für
verausgabte Vorsteuer stets eine Erstattung vom FA, und in
welchem Turnus reicht er dann die USt-Voranmeldung dort ein?
Nur wenn man Unternehmer ist und grundsätzlich Umsatzsteuer vereinnahmt (Ausnahmen gibt es z.B. bei steuerfreien Exporten), dann kann man Vorsteuer geltend machen. Kleinunternehmer stellen z.B. keine Umsatzsteuer in Rechnung und bekommen keine Vorsteuer erstattet. Sie werden also wie Privatleute behandelt.
als gründer muss er monatlich einreichen - das FA wird dann nach 2 jahren die sache umstellen auf jährlich, wenns tatsächlich so bleibt, dass als sub in der baubranche überwiegend 13b - leistungen erbracht werden
wenn schon 2 jahre als unternehmer gearbeitet wurde, dann werden die voranmeldungen immer solange entsprechend eingereicht, bis das FA einen anderen zeitraum mitteilt…
gruß inder
gruß inder
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Wenn Nachunternehmer A durch seine Tätigkeit für Unternehmer B
keine USt aus Rechnungen vereinnahmt, bekommt er dann für
verausgabte Vorsteuer stets eine Erstattung vom FA, und in
welchem Turnus reicht er dann die USt-Voranmeldung dort ein?
Nur wenn man Unternehmer ist und grundsätzlich Umsatzsteuer
vereinnahmt (Ausnahmen gibt es z.B. bei steuerfreien
Exporten), dann kann man Vorsteuer geltend machen.
Kleinunternehmer stellen z.B. keine Umsatzsteuer in Rechnung
und bekommen keine Vorsteuer erstattet. Sie werden also wie
Privatleute behandelt.
Sorry, aber ich rede hier weder von Existenzgründung noch von Kleinunternehmertum.
Bis dato wurde die USt mtl. abgeführt. Durch die Neuregelung, dass
Nachunternehmer in der Rechnung an den Generalübernehmer keine USt mehr ausweisen dürfen, sondern der Generalübernehmer die USt schuldet,
soll ja das Verfahren vereinfacht werden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass für diese Tätigkeiten MWSt verauslagt wird, oder?
Kann diese dann nicht mehr in Abzug gebracht werden?
Muss die MWSt gesplittet werden in die Posten: verauslagt für Aufträge USt-fähig und nichtUSt-fähig?
Da komme ich irgendwie nicht mit.
c. hat wohl deine überschrift nicht gelesen, und nicht in die vika geguckt…
die vorsteuer kann weiterhin in vollem umfang geltend gemacht werden, da die umsätze auch weiterhin stpfl. bleiben und nur auf den leistungsempfänger verlagert wird…
also weiterhin ust-va monatlich - ggfs. nur mit guthaben…
gruß inder
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