folgende Annahme:
Jemand bestreitet eine selbständige Tätigkeit, die sich auf den Zeitraum von 07/2005 bis 06/2006 erstreckt. Vor und nach diesem Zeitraum fand (bzw. wird) keine selbständige Tätigkeit statt(finden).
In beiden Halbjahren sollen jeweils Leistungen von 20.000€ erbracht werden. Eine Fakturierung hätte bislang nicht stattgefunden.
Zielsetzung sollte sein, die erbrachten Leistungen ohne UST fakturieren zu können.
Die Kleinunternehmergrenze wird ja im 1. Jahr überstritten. Gibt es dennoch eine gesetzliche (!) Möglichkeit, eine UST-Befreiung zu realisieren ?
z.B. wegen der auf eine bestimmte Zeit angelegten Selbständigkeit oder …
ich sehe hier kein problem. die kleinunternehmerregelung und deren grenzen bemessen sich nach „vereinnahmten entgelten“, also das was „bezahlt“ wurde. ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG.
wenn also eine unternehmerschaft von 01.07.2005 bis 30.06.2006 vorliegt, dann ergibt sich folgendes:
umsatz 2005 (ist) = 0,- (wenn noch nix abgerechnet wohl noch nix bezahlt)
–> kleinunternehmer 2006 kein problem, da umsatz vorjahr kleiner 17.500 EUR und voraussichtlich nicht über 50.000 in 2006 (also 25.000 bis 30.06.).
Doch noch 2 Punkte:
Wie würde dies im Hinblick z.B. auf Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu werten sein (können), da ja Leistungen in beiden Halbjahren angefallen sind.
und
müssten die 17.500 im 1. Jahr nicht halbiert werden, da de Start im 2. Halbjahr erfolgte ?
Wie würde dies im Hinblick z.B. auf Gestaltungsmissbrauch nach
§ 42 AO zu werten sein (können), da ja Leistungen in beiden
Halbjahren angefallen sind.
und
müssten die 17.500 im 1. Jahr nicht halbiert werden, da de
Start im 2. Halbjahr erfolgte ?
hallo,
ja, im rumpf-jahr müsste die grenze hochgerechnet werden, aber wenn man null umsatz hat, kann man m.E. multiplizieren oder dividieren was man will…
zum gestaltungsmissbrauch… es sollten einem schon ein paar argumente einfallen, warum geld erst nach 6 monaten floß. die sollten auch jenseits „ich wollte kleinunternehmer bleiben“ sein, also finanziellen und wirtschaftlichen sinn machen („projekt war nicht abgeschlossen“, „finanzknappheit des schuldners“ …).
wenn also umsatz im zeitraum 07-12/05 NICHT gesteuert = null, dann liegt keine gestaltung vor. und ohne gestaltung, kein gestaltungsmissbrauch.