Hallo Barul & showbee,
(an beide zusammengefasst, weils in eine ähnliche Richtung läuft)
Erst mal reichte mir das noch nicht aus, weil dort ja nur die
Rede davon ist, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu
berechnen hat. Aber wo rechnet er den Steuer, wenn er
lediglich eine Angabe für die Statistik macht?
Ich denke nicht, dass die Angabe für statistische Zwecke verwendbar ist, allenfalls für eine zeitnahe allererste Groberfassung, die in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung einfließen mag. Es freut mich ja jedesmal, was da aus dem Kaffeesatz der UStVAn alles bis auf hundertstel Prozentpunkte destilliert wird.
Aber erstmal ist ja durch 18/1 Satz 1 UStG formal alles abgedeckt, was im amtlichen Formular abgefragt wird, da steht m.E. nicht, dass nur die Berechnung der Steuer in dem Formular enthalten sein darf, sondern bloß, dass der Unternehmer selber rechnen muss.
Wenn das einzelne Gesetz nicht mehr hergibt, ist die systematisch nächsthöhere Norm, meine ich, § 93 (1) AO. Die dort recht weit gefasste allgemeine Auskunftspflicht des StPfl schließt nicht bloß das in 93/2ff konkretisierte Auskunftsersuchen im Einzelfall ein, sondern erlaubt grundsätzlich, dass auch standardisiert alles abgefragt wird, was irgendwie mit dem Besteuerungsverfahren zu tun haben kann. Ich denke, dass 93/1 AO erlaubt, in ein amtliches Formular so ziemlich alles reinzupacken außer der Augenfarbe des Geschäftsführers im Fall einer Kapitalgesellschaft.
Im vorliegenden Fall kann man über die beabsichtigte Verwendung der abgefragten nicht steuerbaren Umsätze allerhand spekulieren. Drei Möglichkeiten halte ich für wahrscheinlich: (1) Ein zeitliches Herunterbrechen von „Anlage UR“-Werten in einzelne Monate/Quartale, um im Zweifelsfall eine besser prüfbare Dokumentation zu haben (2) der Wunsch, möglichst viele Elemente aus den regelmäßig erzielten Umsätzen zu sammeln, um diese mit irgendwas branchentypischem rechnerisch abzugleichen (3) Vorbereitung auf künftige systematische und automatisierte internationale Kommunikation der Behörden.
„Irgendwie“ scheint ja auch die Struktur des grausigen Überschussrechnerformulars von einer EDV-gestützten Plausibilitätsprüfung geprägt zu sein - sachlich/inhaltlich kann man einen tieferen Sinn nicht erkennen.
Aber zurück zur grundsätzlichen Frage: Inwieweit bedarf die Aufnahme von Angaben in ein amtliches Steuerformular überhaupt einer Legitimation im Einzelnen, solange sie dem Besteuerungsverfahren nicht gänzlich fremd sind?
Schöne Grüße
MM