USt-VA 2004

Hi !

Bei uns kam jetzt die Frage auf, ob in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch nicht steuerbare Tatbestände anzugeben sind.
Bsp: ein Rechtsanwalt erbringt an eine Beratungsleistung an einen schwedischen Unternehmer. Nicht steuerbar nach §3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3, da in Schweden.
Wir streiten jetzt, ob auf der Seite 2 der USt-VA 2004, in der Zeile 51 dieser Umsatz angegeben werden muß.

Die einen sagen ja, weil es eine Extra-Zeile gibt.
Die anderen sagen nein, weil es ja alles unter der großen Überschrift des § 13 b steht.

Bitte keine Diskusionen, ob die Leistung evtl. unter § 13 b fällt oder nicht, sondern nur ob der Umsatz anzugeben ist oder nicht. Wie immer wäre natürlich ne Quelle nicht verkehrt.

Danke schon mal vorab

BARUL76

Hi Barul,

wirf mal einen Blick in die amtliche Ausfüllanleitung. Dein Fall wird genau erfasst. „Umsätze die im Inland nicht steuerbar sind, da der Ort der Leistung im Ausland liegt“.

Ausserdem hat die Zeile 51 nichts mehr mit der Überschrift § 13b zu tun, ist wohl 2003 schnel schnell ins Formular reingeflickt worden und von der Position her völlig unlogisch.

In Zeile 48-50 trage ich ja gar nicht meine eigenen Umsätze ein, sondern Umsätze von ausländischen Unternehmern für welche ich die USt gem. §13b UStG schulde, und dann kommen auf einmal im gleichen Block in Zeile 51 meine eigenen nicht steuerbaren Umsätze daher.

Grüße
Chris

USt-VA 2004 Dank und weitergehende Frage
Hi Chris,

danke, hatte leider keine Ausfüllanleitung zur Hand, dachte mir aber schon fast, dass da sowas drinsteht.
Nun aber die große Frage: ist der Fiskus überhaupt berechtigt diese Information abzufordern? Ich konnte leider werder im UStG noch in der UStDV einen Hinweis darauf finden, dass solche „Umsätze“ anzugeben wären. Will die Finanzverwaltung hier auch schon wieder per Formular (wie bei Vordruck EÜR) neue Aufzeichnungs- und Mittelungspflichten einführen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Barul,

wenn die Einmischung erlaubt ist: Reicht Dir § 18 Abs 1 Satz 1 UStG dafür nicht?

Schöne Grüße

MM

Hallo Barul,
Reicht Dir § 18 Abs 1 Satz 1 UStG dafür nicht?

MM

Erst mal reichte mir das noch nicht aus, weil dort ja nur die Rede davon ist, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat. Aber wo rechnet er den Steuer, wenn er lediglich eine Angabe für die Statistik macht?
Soweit, so gut. War heute also deshalb mal in der Bibliothek und habe im Hartmann/Metzenmacher doch Tatsächlich lesen müssen, dass in den Vordrucken alle Fragen gestellt werden dürfen, die der Sachverhaltsaufklärung dienen, damit das Steuerrecht richtig angewendet wird (BFH 14.10.1960, Az.:II 131/59). Kam dann leider an das Urteil nicht ran und musste das erstmal so hinnehmen.
Es ging dann nämlich weiter: „In die Vordrucke können Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über die Steuerstatistik erforderlich sind.“
Hab mir also als nächstes mal das Gesetz über Steuerstatistiken reingezogen und durfte dort im § 2 Abs 1 folgendes lesen:

"Für die USt-Statistik werden jährlich, erstmals für 1996, von den Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von USt-VAen verpflichtet sind, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

  1. steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
  2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum."

Hier steht also wieder nur die steuerbaren Umsätze dürfen abgefragt werden. Also woher nimmt den nun die Verwaltung das Recht, die nicht steuerbaren Umsätze zu erfragen? Oder hab ich nur ein altes Gesetz über Steuerstatistiken gefunden? Letzte EL war 12/98.

BARUL76

wenn die Einmischung erlaubt ist: Reicht Dir § 18 Abs 1 Satz 1
UStG dafür nicht?

hi martin,

baruls einwand ist berechtigt. § 18 I 1 sagt: „Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.“

die summe der nicht steuerbaren umsaetze, weil ort der leistung im ausland, kann damit nicht gemeint sein.

was ich damit sagen wollte: wir füllen den mist nicht aus, bringt nix, kostet toner, im finanzamt wird die zahl eingegeben und für was? aus der summe kann man nicht bestimmungsland etc. erkennen. wenn die daten wenigstens vom BfF erhoben werden würden, mit bestimmungsland und leistungsadressat, dann ergäbe es einen sinn.

die hiesigen finanzaemter (berlin & brandenburg) ist es praktisch egal, wenn es im kontennachweis ausgewiesen ist. und hier machen wir es praktisch nach ländern sortiert (mandantenfreundlich).

aber wie gesagt: eine gesetzliche norm zur erhebung kenn ich nicht!

mfg vom

showbee

Hallo Barul & showbee,

(an beide zusammengefasst, weils in eine ähnliche Richtung läuft)

Erst mal reichte mir das noch nicht aus, weil dort ja nur die
Rede davon ist, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu
berechnen hat. Aber wo rechnet er den Steuer, wenn er
lediglich eine Angabe für die Statistik macht?

Ich denke nicht, dass die Angabe für statistische Zwecke verwendbar ist, allenfalls für eine zeitnahe allererste Groberfassung, die in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung einfließen mag. Es freut mich ja jedesmal, was da aus dem Kaffeesatz der UStVAn alles bis auf hundertstel Prozentpunkte destilliert wird.

Aber erstmal ist ja durch 18/1 Satz 1 UStG formal alles abgedeckt, was im amtlichen Formular abgefragt wird, da steht m.E. nicht, dass nur die Berechnung der Steuer in dem Formular enthalten sein darf, sondern bloß, dass der Unternehmer selber rechnen muss.

Wenn das einzelne Gesetz nicht mehr hergibt, ist die systematisch nächsthöhere Norm, meine ich, § 93 (1) AO. Die dort recht weit gefasste allgemeine Auskunftspflicht des StPfl schließt nicht bloß das in 93/2ff konkretisierte Auskunftsersuchen im Einzelfall ein, sondern erlaubt grundsätzlich, dass auch standardisiert alles abgefragt wird, was irgendwie mit dem Besteuerungsverfahren zu tun haben kann. Ich denke, dass 93/1 AO erlaubt, in ein amtliches Formular so ziemlich alles reinzupacken außer der Augenfarbe des Geschäftsführers im Fall einer Kapitalgesellschaft.

Im vorliegenden Fall kann man über die beabsichtigte Verwendung der abgefragten nicht steuerbaren Umsätze allerhand spekulieren. Drei Möglichkeiten halte ich für wahrscheinlich: (1) Ein zeitliches Herunterbrechen von „Anlage UR“-Werten in einzelne Monate/Quartale, um im Zweifelsfall eine besser prüfbare Dokumentation zu haben (2) der Wunsch, möglichst viele Elemente aus den regelmäßig erzielten Umsätzen zu sammeln, um diese mit irgendwas branchentypischem rechnerisch abzugleichen (3) Vorbereitung auf künftige systematische und automatisierte internationale Kommunikation der Behörden.

„Irgendwie“ scheint ja auch die Struktur des grausigen Überschussrechnerformulars von einer EDV-gestützten Plausibilitätsprüfung geprägt zu sein - sachlich/inhaltlich kann man einen tieferen Sinn nicht erkennen.

Aber zurück zur grundsätzlichen Frage: Inwieweit bedarf die Aufnahme von Angaben in ein amtliches Steuerformular überhaupt einer Legitimation im Einzelnen, solange sie dem Besteuerungsverfahren nicht gänzlich fremd sind?

Schöne Grüße

MM

Anleitung: Klick (i) am Seitenrand (Link owT)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22774/Um…

Aber zurück zur grundsätzlichen Frage: Inwieweit bedarf die
Aufnahme von Angaben in ein amtliches Steuerformular überhaupt
einer Legitimation im Einzelnen, solange sie dem
Besteuerungsverfahren nicht gänzlich fremd sind?

Ach daher kommt der schöne Spruch: „Hoch lebe der Verwaltungsakt“. Vollkommen egal, ob legitim oder nicht, wenn die Zeile nicht ausgefüllt ist, dann gibts halt ein Donnerwetter.:smile:

Das kann, nein das darf doch nun wirklich nicht sein. Im Gesetz steht doch nun mal was von „rechnen“. Nur die nicht steuerbaren Umsätze sind in der USt-VA nicht zum „rechnen“ da. Die sind nur einzutragen. Und der Gesetzgeber hatte doch in weiser Voraussicht extra das Wort „rechnen“ verwendet und nicht etwa „hat den sich von der Verwaltung ausgedachten Vordruck auszufüllen und dann zu rechnen“.
Ich glaub ich geh morgen mit dem Fällchen mal n paar OFD’n aufn Wecker. Mal sehen was da so rauskommt.

BARUL76

Hallo Barul,

Ach daher kommt der schöne Spruch: „Hoch lebe der
Verwaltungsakt“. Vollkommen egal, ob legitim oder nicht,

In der Tat halte ich es auch für einen ziemlich bedenklichen Akt behördlicher Willkür, wenn der Fiskus eine Zahl, die ihm zur Feier der Veranlagung ohnehin bekanntgegeben würde, einige Monate früher erfährt.

Und der Gesetzgeber hatte doch in
weiser Voraussicht extra das Wort „rechnen“ verwendet und
nicht etwa „hat den sich von der Verwaltung ausgedachten
Vordruck auszufüllen und dann zu rechnen“.

Der Teilsatz „…,in der er die Steuer … zu berechnen hat“ ist eine ergänzende Klarstellung dieses Sachverhaltes und keine erschöpfende Beschreibung der Angaben, die im amtlichen Formular gefordert werden sollen/dürfen. Vgl. systematisch 25/3 EStG, 14a GewStG etc. Wenn man diesen Teilsatz als erschöpfende Beschreibung der legitimen Angaben in einer UStVA auffassen will (was er nicht hergibt, er müsste sonst heißen: „…, die außer Angaben zum Steuerpflichtigen und zum Voranmeldungszeitraum die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und die durch den StPfl selbst berechnete Steuer enthält.“), kommt man im Vergleich für die anderen Steuerarten dazu, dass es z.B. eine illegitime Anmaßung von Seiten des Fiskus ist, dass eine handschriftlich in Prosa verfasste ESt-Erklärung üblicherweise keine Veranlagung, sondern eine Schätzung nach 162 AO nach sich zieht.

Ich glaub ich geh morgen mit dem Fällchen mal n paar OFD’n
aufn Wecker. Mal sehen was da so rauskommt.

Schade. Ich hätte von Deinen ESt-Zahlungen lieber in Gestalt von Theaterbesuchen, Eisenbahnfahrten, beseitigten Ölspuren und dergleichen profitiert. Aber wenns wichtig ist, auf den OFDn paar Planstellen zu schaffen, sollte die Frage zur Rechtfertigung des ESt-Formulars vielleicht auch gleich dazu?

Akademisch fände ichs allerdings spannend, wenn Du Dir diese Mühe machst, eine Nachricht über das Ergebnis der Aktion zu bekommen: Dann kommen wir aus dem Spekulieren raus.

Schöne Grüße

MM