USt-VA: Was gehört in welches Jahr Dauerfristverl

Hallo zusammen,

ohne Dauerfristverlängerung und bei monatlicher USt-Voranmeldung gehört doch die Anfang Januar geleistete USt-Vorauszahlung (für Dezember) in die Gewinnermittlung/EÜR des alten Jahres.

Wie ist es bei Dauerfristverlängerung?
Gehört dann die Anfang Januar geleistete USt-Vorauszahlung (für November) in die Gewinnermittlung des alten Jahres und die später geleistete USt-Vorauszahlung (für Dezember) in das neue Jahr?

Gruß JK

Gehört dann die Anfang Januar geleistete USt-Vorauszahlung
(für November) in die Gewinnermittlung des alten Jahres und
die später geleistete USt-Vorauszahlung (für Dezember) in das
neue Jahr?

Ja, sofern die Zahlung für November am 10.01. des Folgejahres fällig und geleistet wurde.

Was ist aber, wenn der 10.01. ein Samstag oder Sonntag ist? Dann ist die UStVZ für November erst am 11.01. bzw. 12.01. fällig und die 10-Tage-Regel greift nicht…

Oder?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Sicher, ich meine das wurde gekippt. Genauso wie dies nicht gilt, wenn die UStVA per Lastschrift eingezogen wird. Da gibt es eine OFD-Verfügung bzw. ein Urteil. In beiden Fällen gilt trotzdem die „10-Tage-Regel“ und somit ist ein Abzug noch im Vorjahr möglich.

VG
e

Hallo,

trotzdem die „10-Tage-Regel“ und somit ist ein Abzug noch im
Vorjahr möglich.

Ist möglich (also wahlweise) oder muss?

Viele Grüße
Frank

trotzdem die „10-Tage-Regel“ und somit ist ein Abzug noch im
Vorjahr möglich.

Ist möglich (also wahlweise) oder muss?

„Möglich“ in diesem SV bedeutet: Die Voraussetzungen sind erfüllt. Und damit (m.E.) muss.

VG
e

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Danke ür die Antworten!

Gruß JK