Hallo zusammen,
ohne Dauerfristverlängerung und bei monatlicher USt-Voranmeldung gehört doch die Anfang Januar geleistete USt-Vorauszahlung (für Dezember) in die Gewinnermittlung/EÜR des alten Jahres.
Wie ist es bei Dauerfristverlängerung?
Gehört dann die Anfang Januar geleistete USt-Vorauszahlung (für November) in die Gewinnermittlung des alten Jahres und die später geleistete USt-Vorauszahlung (für Dezember) in das neue Jahr?
Gruß JK