Annahme:
Steuerpflichtiger erwirbt für sein Unternehmen einen PKW für den er den vollen Vorsteuerabzug erhält. Nach 9 Monaten möchte er das Fahrzeug nach Luxemburg verkaufen. Umsatzsteuerfrei?
Schonmal besten Dank für Eure Hilfe.
Alex
Annahme:
Steuerpflichtiger erwirbt für sein Unternehmen einen PKW für den er den vollen Vorsteuerabzug erhält. Nach 9 Monaten möchte er das Fahrzeug nach Luxemburg verkaufen. Umsatzsteuerfrei?
Schonmal besten Dank für Eure Hilfe.
Alex
Steuerpflichtiger erwirbt für sein Unternehmen einen PKW für
den er den vollen Vorsteuerabzug erhält. Nach 9 Monaten möchte
er das Fahrzeug nach Luxemburg verkaufen. Umsatzsteuerfrei?
hi,
da keine antworten kommen, versuche ich mich mal… auch wenn UStG schon lange her ist bei mir. also unternehmereigenschaft haben wir, dann kommt es eigentlich nur auf folgendes an:
erwerb durch ust-unternehmer in luxemburg
JA: dann ust-freie lieferung
NEIN: dann 2. verkauf eines „neuen“ fahrzeug
JA: dann ust-freie lieferung
NEIN: dann keine ig-Lieferung, daraus folgt nicht ust-frei, daraus folgt ust-bar und ust-pflichtig
„neu“ ist ein kfz i.S.d. § 1b UStG: wenn es weniger als 6.000km runter hat ODER jünger als 9 monate ist… hier kann nur noch die 6.000km grenze einschlägig sein, ist aber relativ unmöglich (oder?).
ergo:
verkauf an unternehmer --> ust-frei im inland
verkauf an privat --> ust-pflichtig im inland
nachzulesen: §§ 1, 1a, 1b, 2, 6a, 10, 12 UStG
gruss vom
showbee
[USt] Veräußerung Anlagevermögen in der EU
Hi !
Bei Verkauf eines Fahrzeugs an einen in LU ansässigen Unternehmer liegt eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ vor. Diese ist für den Lieferer steuerfrei. Der Abnehmer hat in einer USt-VA die Umsatzsteuer bei seinem FA anzumelden und ebenfalls die entsprechende Vorsteuer abzuziehen. Also ein Nullsummen-Spiel.
Erfolgt die Veräußerung eines bereits gebrauchten Kfz an eine Privatperson in LU, so ist dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen.
BARUL76
Vielen Dank erstmal für die Ausführungen.
Der PKW gilt nach USTG als gebraucht, da er älter als 6 Monate ist und bereits 40 TKM drauf hat.
Sollte eine Lieferung (Verkauf PKW) an eine Privatperson nicht im Land wo die Lieferung endet (Luxemburg) steuerpflichtig sein (3c Abs. 1 & 2 Nr.1)? Oder greift hier die Erwebsschwelle von 10.000 EUR/Jahr?
Nehmen wir mal an das Fahrzeug war hochwertig und es wurden vor rund 9 Monaten rund 20.000 EUR Vorsteuer gezogen. Beim Verkauf an einen Unternehmer in die EU (IG Lieferung), entgeht doch dem dt. Finanzamt die USt, oder?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi !
Sollte eine Lieferung (Verkauf PKW) an eine Privatperson nicht
im Land wo die Lieferung endet (Luxemburg) steuerpflichtig
sein (3c Abs. 1 & 2 Nr.1)? Oder greift hier die Erwebsschwelle
von 10.000 EUR/Jahr?
Neben der Erberbsschwelle des Abnehmers ist in § 3c Abs. 3 UStG auch noch eine Lieferschwelle enthalten. In meinen Aufzeichnungen ist für Luxemburg noch eine Lieferschwelle von € 100.000 aufgeführt. Anders als bei der Erwerbsschwelle kann allerdings auf die Lieferschwelle nicht verzichtet werden. Ist also die Lieferschwelle überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung tatsächlich nach LU. IN D ist dieser Vorgang daher nicht steuerbar. Ob es in LU eine dem § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft) entsprechende Vorschrift gibt, weiß ich nicht. Wegen der ziemlich einheitlichen Rechtsanwendung dürfte dies aber der Fall sein.
Ob der Erwereber jedoch, wie im dt. UStG, für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auch zwingend Unternehmer sein muss, sollte im dortigen Gesetz geprüft werden. Da in Prüfungsfällen immer davon ausgegangen werden soll, dass das ausländische Steuerrecht den deutschen Vorschrift entspricht, dürfte vorleigend ein Übergang nicht stattfinden.
Nehmen wir mal an das Fahrzeug war hochwertig und es wurden
vor rund 9 Monaten rund 20.000 EUR Vorsteuer gezogen. Beim
Verkauf an einen Unternehmer in die EU (IG Lieferung), entgeht
doch dem dt. Finanzamt die USt, oder?
Da sich die Unternehmer stets die in Rechung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen können (dass es Unternehmer gibt, die es nicht können, spielt hier nicht die Rolle), ist es auf der reinen Unternehmerebene für den Staat immer ein Nullsummen-Spiel. Vom einen Unternehmer bekommt er die USt, dem anderen zahlt er den selben Betrag als VoSt zurück. Relevant wird es für den Staat erst, wenn der Endverbraucher auf den Plan tritt.
BARUL76
.