Hallo ,
ich habe eine kurze Frage:
(1)Der Unternehmer A Sitz in Österreich und vermietet DVD´s an Privatleute in Dtl für 1000 Eur.
Ist dieser Vorgang in Dtl. steuerbar. (USt.)
Die Antwort soll nicht steuerbar sein. Ich kann allerdings nicht
nachvollziehen warum das so ist.
denn der folgende Vorgang soll Steuerbar sein
(2) Der franz. Untern. A in Paris versendet Motor nach Dtl. zu Unt. B.
(Die Voraus. für steuerbare Vorgänge sind: Inland, Entgelt, Unternehmen, Rahmen seines Unt.)
Hallo!
(1)Der Unternehmer A Sitz in Österreich und vermietet DVD´s an
Privatleute in Dtl für 1000 Eur.
Die Antwort soll nicht steuerbar sein. Ich kann allerdings
nicht nachvollziehen warum das so ist.
denn der folgende Vorgang soll Steuerbar sein
(2) Der franz. Untern. A in Paris versendet Motor nach Dtl. zu
Unt. B.
der Unterschied zwischen beiden ist enorm!
- handelt es sich um eine sonstige Leistung (Überlassung der Rechte auf Zeit), also richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a UStG. 2. ist eine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht § 3 Abs. 1), wobei hier zu beachten ist, dass wohl ein innergem. Erwerb vorliegt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Und wenn man sich § 3a UStG ansieht, hat man folgendes Schema
Abs. 1 Grundregel = Ort der Leistung = Unternehmenssitz
Abs. 2 Ort der Leistung wo man tätig wird
Abs. 3+4 Ort der Leistung beim Abnehmer, wenn Unternehmer
(mit Rückausnahme Abs. 3a).
–> Also prüft man zuerst, ob Abnehmer ein Unternehmer ist
–> hier (-) deswegen max. Abs. 1, 2, 3a anwendbar
–> 3a (-), weil keine auf e.Weg erbrachte Leistung (DVD wird ja mit Post versandt
–> 2 (-), weil keine Nr. einschlägig
–> es bleibt bei Grundregel Abs. 1 --> Leistung in Österreich stb!
Mfg vom
showbee