[USt] Vermittlungsleistungen für ausländ. Firma

Herr B (Gewerbe angemeldet, kein Kleingewerbe mit USt-ID) macht in seinen Homepages Werbung z. B. für amazon.de und google.de

Für seine Vermittlungsleistungen erhält er von beiden Firmen eine Gutschrift (umsatzsteuerfrei).

Das ist dann wohl eine „sonstige Leistung“ i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 14 (?).
Wo muss das in Anlage UR (2005) und ggf. der USt-Erklärung eingetragen werden?

Und wo in der Anlage EÜR zur ESt-Erklärung ist das einzutragen?

Gruß JoKu

Hallo Joku,

erstmal müsste geklärt werden um was es sich bei der Leistung die Herr B erbringt genau handelt. Denn eine Vermittlungsleistung wie Du sie als Überschrift erwähnt hast ist umsatzsteuerlich anders zu behandeln als beispielsweise eine Werbeleistung. Vermittelt Herr B nun oder bekommt er für die reine Werbung auf der Homepage Geld?

Das ist dann wohl eine „sonstige Leistung“ i. S. des § 3a Abs.
4 Nr. 14 (?).

Ich vermute Herr B betreibt sein Unternehmen in Deutschland. Wäre es eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14, müsste 16 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Bitte erst klären für was nun das Geld erhalten wird. Für pure Werbung oder für eine Vermittlung, oder beides???

Grüsse

Alex

Hallo,

falsch! Die Systematik im Umsatzsteuergesetz beachtend, würde man leichter zum Ergebnis kommen…

Für seine Vermittlungsleistungen erhält er von beiden Firmen
eine Gutschrift (umsatzsteuerfrei).
Das ist dann wohl eine „sonstige Leistung“ i. S. des § 3a Abs.
4 Nr. 14 (?).

Wenn es eine Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG ist (hab ich nun nicht nachgeprüft) und der Gutschreibende weist KEINE Umsatzsteuer aus, dann ist der Leistungsort wohl im Ausland. Dann ist diese Leistung im Inland NICHT STEUERBAR.

Nicht steuerbare Leistungen sind (abweichend zu steuerfreien) in der UStE nicht anzugeben. Steuerfreie Leistungen sind teilweise in Anlage UR Seite 2 anzugeben.

Beachte: Nur was steuerbar ist (Lieferung/Leistung + Unternehmer + im Rahmen des Unternehmens + Entgelt + Inland) kann steuerfrei / steuerpflichtig werden. Fehlt eine Voraussetzung (hier Inland), dann ist nicht Steuerbarkeit vorliegend.

Und wo in der Anlage EÜR zur ESt-Erklärung ist das
einzutragen?

Ganz normal unter Betriebseinnahmen. Das Formular EÜR ist aber „mangelhaft“, ich würde einen Kontennachweis beifügen, damit ersichtlich ist, warum die Summe der Betriebseinnahmen vom Formular EÜR von der Summe der steuerpflichtigen Umsätze in der UStE abweicht.

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

Für seine Vermittlungsleistungen erhält er von beiden Firmen
eine Gutschrift (umsatzsteuerfrei).
Das ist dann wohl eine „sonstige Leistung“ i. S. des § 3a Abs.
4 Nr. 14 (?).

Wenn es eine Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG ist (hab
ich nun nicht nachgeprüft) und der Gutschreibende weist KEINE
Umsatzsteuer aus, dann ist der Leistungsort wohl im Ausland.
Dann ist diese Leistung im Inland NICHT STEUERBAR.

Wie ich aus Jokus Beitrag entnehmen konnte wurde eine Firma in DE angemeldet und wird wohl auch dieses Homepages in DE betreiben. Einen Leistungsort willkürlich ins Ausland zu verlagern nur weil große Unternehmen umsatzsteuerfrei gutschreiben halte ich nicht für richtig.

Ich bitte daher Joku den Sachverhalt nochmal genauer zu schildern.

Grüsse

Alex

Hallo Alex,

sei es drum. Es wird eine Leistung aus dem Katalog des § 3a Abs. 4 sein, dann ist die Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Betriebsstätte hat. Das wird i.d.R. einfach mit der USt-ID angezeigt. Macht nun eine „kookle AG“ mit Betriebsstätte in Madrid eine Abrechnung, dann schreiben sie gewöhnlich die UST-ID auf die Gutschrift die ihnen gerade „paßt“ und schwuppdiwupp der Ort der Leistung ist verlagert. Dass das bei rein deutscher Werbung für „kookle.de“ nicht ganz korrekt erscheint (wenn eine deutsche Betriebsstätte vorliegend ist), ist auch ersichtlich. Die Unternehmer haben hier aber den längeren Arm, solange sie Leistungen nur innerhalb der EU hin-her verschieben…

Nr. 14 wird m.E. nicht vorliegen, es wird Nr. 4 sein… Nr. 14 Leistungen sind gut in den UStR aufgeührt (A39c Abs. 2 und 3 UStR).

Mfg vom

showbee

Moin Showbee… :wink:

ich bin trotzdem der Meinung das Jokus Anfrage nicht so plump beantwortet werden kann, da hier 3 Begriffe wild durcheinander geworfen werden.

Was würdest denn nun sagen wenn von gockel.de die Gutschrift für Werbeleistung kommt und nicht von gockel.sp? :stuck_out_tongue:

Bei Amazon wird er sicherlich nicht für „klicks“ sondern tatsächlich für eine Vermittlung bezahlt. D.h. ein potentieller Käufer klickt auf den link seiner hp und kommt dann direkt zum entsprechenden buch und kauft das dann auch noch… und schon isses kein Absatz 4 mehr.

Is ein schwieriges Thema…

Grüsse

Alex

Hallo,

gut, dass Amazon ein anderes Abrechnungssystem hat, wusste ich nicht… dann natuerlich Vermittlungsleistungen. Gerade bei Banner-Schaltungen sind aber die Globalen Konzerne recht „kreativ“ und die „kleinen“ können nur „ja“ sagen oder kein Werbeanbieter mehr sein. Friss oder stirb.

Nebenbei: Joku schreibt schon lange hier im Forum, er traut sich selber zu „Tipps“ zu sammeln und kennt den Disclaimer (Steuerberater / Rechtsanwalt). Er wirft oft die Systematik durcheinander und das habe ich auch deutlich hervorgehoben. Wer gerade im Steuerrecht die Systematik nicht kann, kommt meist zu falschen Ergebnissen. Bsp. Vorsteuerabzug im Fall der nicht steuerbaren Leistungen grds. ja, bei steuerfreien Leistungen grds. nein. Insoweit schrieb ich ja auch ohne die Voraussetzungen des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG zu hinterfragen… erst du hast mich dazu gebracht doch meinen Senf zum unsäglichen § 3a dazu zugeben…

Mfg vom

showbee

Bitte erst klären für was nun das Geld erhalten wird. Für pure
Werbung oder für eine Vermittlung, oder beides???

Grüsse Alex

Er hat auf seiner Homepage

a) Links zu Büchern von Amazon. Wenn User drauf klicken, und eine Buch kaufen, bekommt Herr B ca 7% vom Umsatz.

b) Links zu google. Wenn User drauf klicken, gibt es von google etwas Geld.

Grüße JoKu

Nebenbei: Joku schreibt schon lange hier im Forum,

Stimmt, aber bei USt und Ausland tappe ich ziemlich im Nebel.
Da würde ich auch nie jemand einen Tipp geben.
(Außer: „Stell Deine Frage bei wer-weiss-was.de rein.“)

Das Thema ‚USt und Ausland‘ ist nix für Ingenieure.
Solche BWL- und Steuerthemen sind für Technos wie eine Fremdsprache, die mühsam erlent wird. Deshalb auch gelegentlich falsche „Vokabeln“ in meinen Fragen.
Integral- und Differentialrechnung ist (für mich) einfacher.

Trotzdem muss und möchte Herr B eine ehrliche und möglichst korrekte USt-Erklärung abgeben.

Mfg JoKu

Es handelt sich bei Google Adsense nicht um Vermittlungsleistungen. Es sind elektronische Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG, welche auch im Katalog von A 39c UStR aufgeführt werden. Somit ist der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und das wäre in den USA.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es handelt sich bei Google Adsense nicht um
Vermittlungsleistungen. Es sind elektronische Leistungen
i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG, welche auch im Katalog von A
39c UStR aufgeführt werden. Somit ist der Leistungsort dort,
wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und das
wäre in den USA.

Danke für die Info.

Und wohin gehört das in der Anlage UR?
Seite 2, Zeile 58, Feld 205 scheint das passendste zu sein(?).

Gruß JoKu

Danke für die Info.

Und wohin gehört das in der Anlage UR?
Seite 2, Zeile 58, Feld 205 scheint das passendste zu sein(?).

Gruß JoKu

Würde ich so machen, was allerdings nichts heißen muss, weil ich eher der Theoretiker bin und mit den Vordrucken so nichts zu tun habe.

Gruß
Sven