USt-Voranmeldung nach Wegfall Kleinunternehmer

Hallo zusammen,

hier mal wieder eine Frage zur Kleinunternehmerregelung.

Ein Unternehmer (Gründung in 2003) ist in 2003 und 2004 unter die Kleinunternehmerregelung gefallen und hat davon auch Gebrauch macht.

Da er die Umsatzgrenze des §19 in 2004 überschritten hat, fällt er in 2005 nicht mehr unter §19 und wird demnach auch Voranmeldungen abgeben.

Nun stellt sich die Frage, welcher Voranmeldungszeitraum gilt. Kommen hier die normalen Grenzen des §18 zum Zuge (Schätzung) oder gilt hier der monatliche Voranmeldungszeitraum, weil bisher keine USt gezahlt wurde (Behandlung wie eine Neugründung)?

Ich freue mich auf eure Meinungen dazu.

Danke & Gruß

Sebastian

Hallo Sebastian,

rufe dein Finanzamt an und stelle den Antrag auf Dauerfristverlängerung. Damit hast du für die Umsatzsteuererklärung einen Monat länger Zeit. Außerdem kannst du eine Veranlagung nach vereinnahmten Entgeld beantragen, damit zahlst du keine Vorauszahlung, sondern erst nachdem deine Kunden bezahlt haben (theoretisch kannst du erst mal das Geld für andere Sachen verwenden, jedoch wenn du zum Termin nicht zahlen kannst wird das Finanzamt zu Recht echt böse).

Gruß
André

Hallo André,

danke für deine Antwort, aber das beantwortet nicht so ganz meine Frage.

Antrag auf Dauerfristverlängerung und Berechnung nach vereinnahmten Entgelten sind mir schon klar.

Mit geht es um die Frage, wie häufig die Voranmeldung in diesem Fall abzugeben ist. Und dazu konnte oder wollte sich das Finanzamt nicht zu einer konkreten Antwort durchringen.

Grüße
Sebastian

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hallo,

m.E. gelten hier nicht die regeln für neugründung - also von den vorliegenden umsätzen 2004 her wohl vierteljährlich (fiktive USt 2004 als Grundlage)

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Sebastian,

ich verstehe nicht ganz, warum das FA dir da keine genaue Auskunft geben will.
Du bist definitiv keine Neugründung mehr. Die fiktive Pflicht zur monatlichen Abgabe hätte nur in 2003 und 2004 bestanden. Ab 2005 gilt für dich das Wahlrecht zur monatlichen, quartalsmäßigen oder zur Jahresabgabe.

Gruß
Michael

Hi nochmal,

es geht hierbei um die Höhe der Umsatzsteuer.

Beträgt die Umsatzsteuer des gesamten Vorjahrs mehr als 6.136 Euro, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgegeben werden. Beträgt die Umsatzsteuer des Vorjahrs weniger als 512 Euro, so ist eine Befreiung von der Meldung möglich (eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist aber abzugeben). Liegt die Höhe der Umsatzsteuer dazwischen, gilt vierteljährlich. Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 6.136 Euro, so kann monatlich oder vierteljährlich gewählt werden. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend. Allerdings entscheidet letztendlich das Finanzamt.

Gruß
André

Ruf mal Dein Finanzamt an, möglichst den Sachbearbeiter, der wirklich für Dich zuständig ist.

Oder besser: Geh hin und sprich mal kurz mit ihm.

Am Ende des Gesprächs könntest Du ihn auch bitten, Dir das, was er gesagt hat, kurz schriftlich zu bestätigen.
(Besonders, wenn Du den Eindruck hast, dass bei Deinem Wechsel von „ohne MwSt“ zu „mit MwSt“ der zuständige Sachbearbeiter wechseln könnte.)