USt-Voranmeldung, Zahlungsschonfrist

Hallo,

Fall:

Habe gelesen, daß es für die Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Zahlung eine Schonfrist von 3 Tagen gibt. Also Umsatzsteuervoranmeldung Januar 07, fällig spätestens am 13.02.2007
(10.2. + 3 Tage)

Gilt das auch für Fristverlängerung?
Also z.B.:
Fristverlängerung bis zum 30.02.2007.
Umsatzsteuervoranmeldung wird am 20.02.2007 abgegeben.
Das Geld geht am 21.02.2007 auf das Konto beim Finanzamt ein.

Oder werden in so einem Fall Säumniszuschläge festgesetzt?

Vielen Dank

So, jetzt erst mal den Joint aus dem Mund nehmen, und dann nochmal ganz in Ruhe überlegt posten.

Den 30.2 gibt es nicht und von einer Fristverlängerung dieser Art habe ich noch nichts gehört.

Dauerfristverlängerung ist immer ein Monat länger.

So, jetzt erst mal den Joint aus dem Mund nehmen, und dann
nochmal ganz in Ruhe überlegt posten.:

Was soll das? Diese Antwort hilft mir nun überhaupt nicht weiter.

Den 30.2 gibt es nicht

Kindergarten, dann nimm halt den 28.2.

und von einer Fristverlängerung dieser Art habe ich noch nichts gehört.:

Du nicht, aber ich.

Dauerfristverlängerung ist immer ein Monat länger.

Ich habe nicht von Dauerfristverlängerung geredet. Ich habe von einer Einzelfristverlängerung geredet. Wenn man keine Dauerfristverlängerung hat - oder aber doch, mir egal - dann kann man ja nun aus wichtigen Grund noch über diese Frist hinaus ein paar Tage Fristverlängerung beantragen, z.B. wegen Arbeitsüberlastung, daß ist ja nun beim Steuerberater nichts außergewöhnliches.

Na egal

An die Steuerfachleute:
Kann mir jemand meine Frage beantworten?
Also nochmal:
Zahlungsschonfrist ja normalerweise 3 Tage bei Überweisung.
Gilt das auch, wenn das Finanzamt Fristverlängerung gewährt hat und man die Voranmeldung nach dem eigentlichen Termin aber innerhalb der vom Finanzamt gewährten Frist abgibt?

Beispiel:
(Jetzt mit Dauerfristverlängerung)
Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2007, also Abgabefrist 10.03.07 und Zahlungsfrist bei Überweisung am 13.03.07.
Dann Antrag auf Einzelfristverlängerung bis 31.03.07, die auch vom Finanzamt gewährt wird.
Dann Abgabe der Voranmeldung am 20.03.07, Überweisung am 20.03.07, Zahlungseingang beim Finanzamt am 21.03.07.
Setzt das Finanzamt jetzt Säumniszuschläge fest?
(Oder ist diese Zahlungsschonfrist inzwischen abgeschafft worden? So wie früher die 5 Tage Abgabeschonfrist?)

Vielen Dank

Servus,

Fristverlängerung beantragen, z.B. wegen
Arbeitsüberlastung, daß ist ja nun beim Steuerberater nichts
außergewöhnliches.

hmmm - wenn ich mich erinnere: Beantragte und genehmigte Einzelfristverlängerungen für USt-VAn in den letzten 15 Jahren und in vier verschiedenen Kanzleien: Genau Null.

Na egal

aber irgendwie doch nicht so alltäglich…

An die Steuerfachleute:

auch wenn Du sauer auf Oerdiz bist, vielleicht wegen seines unnachahmlichen Charmes: Was glaubst Du, was der ist? Kernphysiker vielleicht oder Busfahrer?

Zahlungsschonfrist ja normalerweise 3 Tage bei Überweisung.

Es waren fünf Tage, aber das ist lange her. Drei Tage kommen in einer anderen Regelung vor, die ziemlich aktuell neu ist: Bei Scheckzahlung muss dieser 2007 drei Tage vor Fälligkeit bei der Finanzkasse vorliegen. Also das Gegenteil von einer Schonfrist, und nicht gültig für Überweisungen. Aber die drei Tage stimmen dann schon, wenn mans so sieht.

Gilt das auch, wenn das Finanzamt Fristverlängerung gewährt
hat

Gipps nicht bei der USt-VA. Es gibt im begründeten Einzelfall die Möglichkeit, festgesetzte Säumnis- und Verspätungszuschläge auf Antrag zu erlassen.

und man die Voranmeldung nach dem eigentlichen Termin aber
innerhalb der vom Finanzamt gewährten Frist abgibt?

Wie gesagt - Frist ist bei Anmeldesteuern immer gleich Frist. Es wird keine andere gewährt.

Beispiel:
(Jetzt mit Dauerfristverlängerung)
Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2007, also Abgabefrist
10.03.07 und Zahlungsfrist bei Überweisung am 13.03.07.

Zahlung verspätet >> Säumniszuschlag. Beim ersten Mal wahrscheinlich nur ein Schreiben mit Zeigefinger und der ernstlichen Bitte, künftig bissel flotter zu sein. Da gibts Spielräume.

Dann Antrag auf Einzelfristverlängerung bis 31.03.07, die auch
vom Finanzamt gewährt wird.

Diesen Fall will ich konkret sehen.

Dann Abgabe der Voranmeldung am 20.03.07, Überweisung am
20.03.07, Zahlungseingang beim Finanzamt am 21.03.07.
Setzt das Finanzamt jetzt Säumniszuschläge fest?

Ja, es sei denn, der Chaot ist bisher immer sauber gewesen. Dann kanns passieren, dass es bei einer Ermahnung bleibt. Wenn man zu spät abgibt, sollte man zusehen, dass Eingang von Anmeldung und Zahlung gleichzeitig erfolgen, dann gibts wenigstens bloß den Verspätungszuschlag und nicht noch den Säumniszuschlag obendrauf.

(Oder ist diese Zahlungsschonfrist inzwischen abgeschafft
worden? So wie früher die 5 Tage Abgabeschonfrist?)

Es hat immer bloß die Schonfrist von 5 Tagen gegeben, und heute gibts sie nicht mehr.

Achja, drei Tage kommen noch an anderen Stellen vor: Bei der Bekanntgabe von Bescheiden z.B., und bei der Auferstehung Christi. Aber das würde zu weit führen…

Schöne Grüße

MM

Hi, vielen Dank für die Antwort.

hmmm - wenn ich mich erinnere: Beantragte und genehmigte
Einzelfristverlängerungen für USt-VAn in den letzten 15 Jahren
und in vier verschiedenen Kanzleien: Genau Null.
Na egal
aber irgendwie doch nicht so alltäglich…

Na, dann sind eure Mandanten aber gut erzogen. Stehen die alle pünktlich bis zum 10. auf der Matte? Und wenn nicht, was dann?

An die Steuerfachleute:
auch wenn Du sauer auf Oerdiz bist, vielleicht wegen seines
unnachahmlichen Charmes: Was glaubst Du, was der ist?
Kernphysiker vielleicht oder Busfahrer?

Was ist er denn? Außerden kann er sich doch auch angesprochen fühlen. Aber wenn er es nicht weiß, warum sagt er dann was? Ich bin nicht sauer. Er ist mir nur schon öfter in anderen Foren mit seinem Ton aufgefallen. In einem wurde er sogar schon gesperrt deswegen.

Zahlungsschonfrist ja normalerweise 3 Tage bei Überweisung.
Es waren fünf Tage, aber das ist lange her. Drei Tage kommen
in einer anderen Regelung vor, die ziemlich aktuell neu ist:
Bei Scheckzahlung muss dieser 2007 drei Tage vor
Fälligkeit bei der Finanzkasse vorliegen. Also das Gegenteil
von einer Schonfrist, und nicht gültig für Überweisungen. Aber
die drei Tage stimmen dann schon, wenn mans so sieht.

ABer hier steht das doch, ist das falsch oder veraltet?
http://209.85.135.104/search?q=cache:kvz3XiPoWz8J:ww…

Gilt das auch, wenn das Finanzamt Fristverlängerung gewährt
hat
Gipps nicht bei der USt-VA. Es gibt im begründeten
Einzelfall die Möglichkeit, festgesetzte Säumnis- und
Verspätungszuschläge auf Antrag zu erlassen.
und man die Voranmeldung nach dem eigentlichen Termin aber
innerhalb der vom Finanzamt gewährten Frist abgibt?
Wie gesagt - Frist ist bei Anmeldesteuern immer gleich Frist.
Es wird keine andere gewährt.

Gibt es doch. Kann ich gar nicht glauben, daß du es in 15 Jahren noch nie erlebt hast, eine Frist für die USt-Voranmeldung zu beantragen. Kann ich auch nicht glauben, daß das in vielen Büros so ist. Was ist wenn der Mandant krank ist, oder im Urlaub ist, oder der Bearbeiter im Urlaub oder krank ist, oder der Mandant einfach trotz Erinnerung nicht pünktlich kommt? Dann laßt ihr es einfach laufen und laßt den Mandanten Verspätungszuschläge zahlen? Das brauchste noch nicht mal schriftlich machen, da rufste an, fragst nett ob du noch 10 Tage Frist bekommen kannst wegen Arbeitsüberlastung, und dann klappt das in fast allen Fällen auch ohne Verspätungszuschläge. Kommt natürlich auf den Sachbearbeiter an. Wenn es jeden Monat vorkommt, dann natürlich irgendwann nicht mehr.

Viele Grüße

Hallo Martin und andere,

also ich weiß nicht, warum ihr die Zahlungsschonfrist nicht kennt. Sie steht sogar in der AO, § 240 Abs. 3!

„Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.“

Früher (bis 31.12.2003) waren es eben 5 Tage und korrespondierte mit einer Abgabeschonfrist von ebenso 5 Tagen (die gibts nicht mehr).

—> Lösung: Wenn wirklich eine Fristverlängerung zur Abgabe erteilt wurde, ist zu prüfen, ob diese Verlängerung somit auch die Fälligkeit (eigentlich 10. des folgenden VAZ) insoweit hinausgeschoben wurde.

Gem. § 220 I AO regeln die Einzelsteuergesetze die Fälligkeit, insoweit gilt allein § 18 Abs. 1 S. 3 UStG!

Insoweit verbleibt es beim 10., dass Finanzamt kann also mit der Fristverlängerung keine Fälligkeit verschieben.

Allerdings kann ohne Festsetzung auch keine Fälligkeit entstehen, da erst die Anmeldung (§ 168 AO) der Festsetzung gleich steht. Insoweit kann also auch die USt nicht ohne UStVA konkretisiert werden (§ 240 I S. 3 AO). Also können auch keine SZ anfallen.

Ergebnis: Die Abgabe kann zwar verlagert werden, aber die Fälligkeit liegt auch am 10. vor, lediglich ein SZ kann nicht entstehen, bevor nicht abgegeben wurde. Trotzdem liegt technisch eine Säumnis vor, weil eben nach dem 10. gezahlt wird.

Tipp: Wenn man bspw. Abgabefrist auf 20. hat, kann SZ ab dem 20. entstehen, also sollte man die UStVA bis zum 17. fertigen, den Mandanten die Zahllast mitteilen, damit Geld+USTVA zusammen am 20. beim Amt sind. Dann liegt zwar Zahlung nach Fälligkeit vor, allerdings ohne Säumnis.

P.S. Einzelfristverlängerung für UStVA kenn ich auch, allerdings nicht im laufenden Verfahren sondern in Schätz- und Säumnisfällen. Oft kamen neu-Mandanten zu uns mit einem Brief vom FA („Sie haben die UStVA 01-10/200x noch nicht abgegeben …“) mit einer einer Frist. Dann bekommt man idR eine Verlängerung, wenn man dem FA zusichert nunmehr als StB alle Unterlagen zur Verfügung zu haben und die Bfg unverzüglich zu erstellen. Das natürlich nur, weil VZ schon festgesetzt sind. Oft lassen sich diese aber auch „mäßigen“.

Mfg vom

showbee

Hallo,

Wäre nett, wenn du deine Visitenkarte mal bei Gelegenheit etwas aussagekräftiger gestalten würdest…

Zahlungsschonfrist ja normalerweise 3 Tage bei Überweisung.
Es waren fünf Tage, aber das ist lange her. Drei Tage kommen
in einer anderen Regelung vor, die ziemlich aktuell neu ist:
Bei Scheckzahlung muss dieser 2007 drei Tage vor
Fälligkeit bei der Finanzkasse vorliegen. Also das Gegenteil
von einer Schonfrist, und nicht gültig für Überweisungen. Aber
die drei Tage stimmen dann schon, wenn mans so sieht.

ABer hier steht das doch, ist das falsch oder veraltet?
http://209.85.135.104/search?q=cache:kvz3XiPoWz8J:ww…

Martin hat es doch schon richtig erklärt: Schecks müssen vor Fälligkeit bereits eingereicht werden.

siehe auch unter „Zahlungsschonfrist“
http://www.google.de/search?q=Zahlungsschonfrist&sta…

und die neuesten Änderungen unter „Lohnsteuer-Info Nov 2006“
http://209.85.129.104/search?q=cache:kXl07nrzYsgJ:ww…

Schöne Grüße
C.

ABer hier steht das doch, ist das falsch oder veraltet?

Martin hat es doch schon richtig erklärt: Schecks müssen vor
Fälligkeit bereits eingereicht werden.

Hallo Cirwalda,

aber Martin hat ganz verneint, dass es überhaupt eine Schonfrist gibt
und das ist falsch. Vom Scheck war übrigens im Ausgangsposting keine
Rede :wink:

Mfg vom

showbee

Martin hat es doch schon richtig erklärt: Schecks müssen vor
Fälligkeit bereits eingereicht werden.

Hallo,
wann bitte habe ich etwas über einen Scheck gefragt?
In meiner Frage ging es um eine Überweisung. Und da kann mir niemand erzählen, daß es da keine Zahlungsschonfrist gibt.

Schöne Grüße
C.

Schöne Grüße
N.

Hallo showbee,

vielen Dank für diese ausführliche und verständliche Antwort:smile:

Viele Grüße
N.

hallo,

noch keiner hier von einer „nullmeldung“ in solchen fällen gebrauch gemacht ?

wenns knapp wird machen wir das immer und es gab bisher weder säumnis- noch verspätungszuschläge - natürlich darf man es nicht übertreiben…

gruß inder

Hi Inder,

genauso haben wir das in meinem früheren Büro auch immer gemacht mit der Nullmeldung. War auch kein Problem.

Dann in meinem zweiten Büro haben wir immer geschätzt um die Frist einzuhalten und dann berichtigt.

Und in den letzten beiden Büros, da rufen wir kurz an, und fragen nett nach ein paar Tagen Fristverlängerung oder machen es eben kurz schriftlich. Das ist auch nie ein Problem, auch wenn schon eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde.

Viele Grüße
N.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

noch keiner hier von einer „nullmeldung“ in solchen fällen
gebrauch gemacht ?
wenns knapp wird machen wir das immer und es gab bisher weder
säumnis- noch verspätungszuschläge - natürlich darf man es
nicht übertreiben…

Hi Inder,

nunja, will ja keine Tipps am Rande geben, aber manchmal lohnt sich auch die „Daumenpeilung“. Die Null erkennt das Finanzamt ja als solche, eine Schätzung (Anhand Erfahrungswerte) nicht, wenn man die Korrektur in späteren UStVA bereinigt. Manche Mandanten waren somit nur in der Lage die 12/19xx pünktlich zu bringen (mit der alles bereinigt wurde) und einen Prüfer hat das selten interessiert, weil das Endergebnis ja gestimmt hat. Da gabs, wenn überhaupt, nur ein „dudu“.

Mfg vom

showbee

Hallo Nathalie,

Martin hat es doch schon richtig erklärt: Schecks müssen vor
Fälligkeit bereits eingereicht werden.

Hallo,
wann bitte habe ich etwas über einen Scheck gefragt?
In meiner Frage ging es um eine Überweisung. Und da kann mir
niemand erzählen, daß es da keine Zahlungsschonfrist gibt.

ein Missverständnis: Ich dachte es geht dir um aktuelle Informationen. Zum Thema Zahlungsschonfrist ist mir da schon eingefallen, dass sich hier etwas getan hat und deshalb ist es richtig zu präzisieren, dass sich zu Schecks etwas geändert hat.

Natürlich hast du nicht speziell danach gefragt. Aber auch darauf habe ich Antwort gegeben. Google weiss es längst ausführlich, dass sich zur allgemeinen Zahlungsschonfrist gerade nichts getan hat und die letzte Änderung zum 1.1.2004 eintrat.

Martin hat die Frage genau in diesem Sinne auch verstanden. Jedenfalls verstehe ich so seine Antwort. Für weitere Ausführungen sehe ich hier keine Veranlassung…

Schöne Grüße
C.

Hallo Nathalie,

Für weitere
Ausführungen sehe ich hier keine
Veranlassung…

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

nein ich eigentlich auch nicht.

Diese ganze Diskussion geht an meiner Frage vorbei.
Meine Frage war nicht, ob es die Zahlungsschonfrist gibt oder ob es Einzelfristverlängerungen gibt, daß war alles klar.

Meine klitzekleine Frage war nur, ob diese Zahlungsschonfrist auch bei einer Einzelfristverlängerung gilt. Der einzige, der auf meine Frage eingegangen ist, war Showbee.

Viele Grüße
N.

Ach übrigens, es ist so wie Showbee gesagt hat.
Wenn man für die USt-Voranmeldung eine Einzelfristverlängerung hat, dann gilt die Zahlungsschonfrist auch dann. Z.b. USt-VA Januar, normale Frist bis 10.03.07, Einzelfristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung bis 20.03.07, und wenn man dann die USt-VA am 20.03.07 sendet, dann gibt es für Überweisungen trotzdem noch bis zum 23.03.07 Zahungsschonfrist. Und wenn man die USt-VA z.B. am 15.03.07 sendet, dann natürlich Zahlungsschonfrist auch nur bis zum 18.03.07, auch wenn man Frist für die Abgabe bis zum 20.03.07 hat.

Hallo Martin und andere,

also ich weiß nicht, warum ihr die Zahlungsschonfrist nicht
kennt. Sie steht sogar in der AO, § 240 Abs. 3!

„Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen
nicht erhoben.“

Früher (bis 31.12.2003) waren es eben 5 Tage und
korrespondierte mit einer Abgabeschonfrist von ebenso 5 Tagen
(die gibts nicht mehr).

Kann man es vereinfacht und zusammenfassend so formulieren(?):

UStVA und Geld müssen eigentlich bis zum 10. des Folgemonats beim FA eingegengen sein. Bei einer Verspätung bis zum 13. wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Mfg JoKu

Kann man es vereinfacht und zusammenfassend so formulieren(?):
UStVA und Geld müssen eigentlich bis zum 10. des Folgemonats
beim FA eingegengen sein. Bei einer Verspätung bis zum 13.
wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Hi,

ja, aber dann bleib doch beim Gesetzeswortlaut, der ist doch viel
genauer:

„Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen
nicht erhoben.“

Wahlweise mit Ergänzung auf die USt:

"Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen
nicht erhoben. Säumnis ensteht nach Fälligkeit, USt ist fällig

jeweils zum 10. des Folgemonats, somit werden Säumniszuschläge ab dem
14. erhoben."

Mfg vom

showbee

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Danke für die Infos!!

Mfg von JoKu