Servus,
Fristverlängerung beantragen, z.B. wegen
Arbeitsüberlastung, daß ist ja nun beim Steuerberater nichts
außergewöhnliches.
hmmm - wenn ich mich erinnere: Beantragte und genehmigte Einzelfristverlängerungen für USt-VAn in den letzten 15 Jahren und in vier verschiedenen Kanzleien: Genau Null.
Na egal
aber irgendwie doch nicht so alltäglich…
An die Steuerfachleute:
auch wenn Du sauer auf Oerdiz bist, vielleicht wegen seines unnachahmlichen Charmes: Was glaubst Du, was der ist? Kernphysiker vielleicht oder Busfahrer?
Zahlungsschonfrist ja normalerweise 3 Tage bei Überweisung.
Es waren fünf Tage, aber das ist lange her. Drei Tage kommen in einer anderen Regelung vor, die ziemlich aktuell neu ist: Bei Scheckzahlung muss dieser 2007 drei Tage vor Fälligkeit bei der Finanzkasse vorliegen. Also das Gegenteil von einer Schonfrist, und nicht gültig für Überweisungen. Aber die drei Tage stimmen dann schon, wenn mans so sieht.
Gilt das auch, wenn das Finanzamt Fristverlängerung gewährt
hat
Gipps nicht bei der USt-VA. Es gibt im begründeten Einzelfall die Möglichkeit, festgesetzte Säumnis- und Verspätungszuschläge auf Antrag zu erlassen.
und man die Voranmeldung nach dem eigentlichen Termin aber
innerhalb der vom Finanzamt gewährten Frist abgibt?
Wie gesagt - Frist ist bei Anmeldesteuern immer gleich Frist. Es wird keine andere gewährt.
Beispiel:
(Jetzt mit Dauerfristverlängerung)
Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2007, also Abgabefrist
10.03.07 und Zahlungsfrist bei Überweisung am 13.03.07.
Zahlung verspätet >> Säumniszuschlag. Beim ersten Mal wahrscheinlich nur ein Schreiben mit Zeigefinger und der ernstlichen Bitte, künftig bissel flotter zu sein. Da gibts Spielräume.
Dann Antrag auf Einzelfristverlängerung bis 31.03.07, die auch
vom Finanzamt gewährt wird.
Diesen Fall will ich konkret sehen.
Dann Abgabe der Voranmeldung am 20.03.07, Überweisung am
20.03.07, Zahlungseingang beim Finanzamt am 21.03.07.
Setzt das Finanzamt jetzt Säumniszuschläge fest?
Ja, es sei denn, der Chaot ist bisher immer sauber gewesen. Dann kanns passieren, dass es bei einer Ermahnung bleibt. Wenn man zu spät abgibt, sollte man zusehen, dass Eingang von Anmeldung und Zahlung gleichzeitig erfolgen, dann gibts wenigstens bloß den Verspätungszuschlag und nicht noch den Säumniszuschlag obendrauf.
(Oder ist diese Zahlungsschonfrist inzwischen abgeschafft
worden? So wie früher die 5 Tage Abgabeschonfrist?)
Es hat immer bloß die Schonfrist von 5 Tagen gegeben, und heute gibts sie nicht mehr.
Achja, drei Tage kommen noch an anderen Stellen vor: Bei der Bekanntgabe von Bescheiden z.B., und bei der Auferstehung Christi. Aber das würde zu weit führen…
Schöne Grüße
MM