Guten Tag,
ich grüble schon seit einiger Zeit über einen Sachverhalt zur Dauerfristverlägerung:
Person X hat 2010 Dauerfristverlängerung beantragt und die per Tax2010 berechnete Vorrauszahlung an das Finanzamt entrichtet (1/11 der UST). Einige Wochen später wird von seinem Konto ein weiterer Betrag mit dem Verwendungszweck „VZ 2010“ eingezogen. Scheinbar hatte sich Person X verrechnet.
Im Januar 2011 gab Person X die UST-Voranmeldung für Dezember 2010 ab. Darauf erhält sie einen Brief vom FinzAmt in welchem die UST für Dezember (zB 800€) von den geleisteten Sondervorrauszahlung für 2010 (zB 2000€) abgezogen wird. Den überschüssigen Betrag von beispielhaft 1200€ bekam Person X erstattet.
Wie wäre der erstattete Betrag in der Gewinnermittlung/Steuererklärung für 2010 zu beachten? Zählt dieser als Einnahme für 2010/2011?
Vielen Dank für jeden Denkanstoss!
Mfg, mrlocus
Sämtliche geschilderten Ereignisse und Personen sind fiktiv.
deine Frage kann ich dir leider nicht beantworten, wenn ich nicht weiß, welche Gewinnermittlungsart deine fiktive Person verwendet. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG ermittelt?
Grundsatz: Umsatzsteuer muß beim Unternehmer insgesamt neutral bleiben.
Meiner Meinung nach gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, das bedeutet, die Einnahme wird in dem Jahr gebucht, in dem sie geflossen ist. D.h. 2011.
In die EÜR 2010 muss nicht rein, wieviel USt abgeführt hätte werden müssen und wieviel man erstattet hätte bekommen müssen, sondern wieviel man abgeführt hat und wieviel man erstattet bekommen hat. Der Ausgleich von Fakt und Recht findet nicht über die EÜR statt.
ust ist bei ermittlung des gewinns durch überschussrechnung bei Zahlung bzw. erstattung zu berücksichtigen (bei bilanzierung ist das anders). Also ist die erstattung von dem 1/11 erst in 2011 zu berücksichtigen, da dann von der Vorauszahlung dezember gekürzt