Hallo!
Ein Kleinunternehmer hat 2004 Waren (Wirtschaftsgüter) importiert (aus einen Drittland). Dafür hat er Einfuhrumsatzsteuer gezahlt, die er aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung nicht gelten gemacht hat und auch keine MwSt auf seinen Rechnungen ausgewiesen und somit auch nicht abgeführt.
Er hat im Januar 2006 noch Waren im Bestand, die er 2004 gekauft hat.
Seit Januar 2006 nimmt der Kleinunternehmer an der Regelbesteuerung teil. Im Rahmen des § 15a gibt es die Möglichkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Unternehmer mit der ersten Umsatzsteuer-Meldung für Januar 2006 die anteilige Vorsteuer (für alle noch im Bestand) befindlichen „alten“ Waren geltend machen kann oder kann er diese nur für die im jeweiligen Monat verkauften Waren gelten machen?
Welche Unterlagen benötigt das Finanzamt zur Anerkennung?
In dem BFM von Dez 2005 bezieht man sich stets auf die sogenannten Bagatellgrenzen… gelten diese pro Produkt oder insgesamt?
Der Unternehmer hat im Bestand viele kleine (wertmässige) Artikel, in der Summe würde eine fehlende Vorsteuer-Berichtigung (bei gleichzeitger Abgabe der MwSt) deutliche Verluste bedeuten.
Ich danke für Ihre Hilfe!
[USt] § 15a Abs. 2 UStG Zeitraum der Verwendung
Hi !
Zuerst muss geprüft werden, ob eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Besteuerung nach § 19 UStG zur Regelbesteuerung überhaupt unter diese Vorschrift fällt. Gem. § 15a Abs. 7 UStG fällt unsere Prüfung positiv aus, so dass grundsätzlich eine Berichtigung möglich ist.
Die im Titel genannte Vorschrift können wir anschließend prüfen. Sie lautet:
„(2) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. 2Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.“
Da mit Gegenständen des Umlaufvermögens (also Waren) nur einmalig Umsätze erzielt werden, ist diese Vorschrift anzuwenden.
Leider kommt hier auch noch die Vorschrift des § 44 UStDV zum Tragen. Danach darf die Vorsteuer nur dann korrigiert werden, wenn die Vorsteuer je Wirtschaftsgut den Betrag von € 1.000,00 übersteigt. Dies ist im vorgelegten Fall nicht gegeben. EIne Korrektur scheidet daher aus.
Wer aber denkt, dass die Korrektur schon nicht auffällt, wird spätestens bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder einer Betriebsprüfung eines besseren belehrt.
BARUL76
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[MOD] Komplettzitat gelöscht
Anzumerken sei noch, dass in dem Dezember BMF-Schreiben etwas von einer Zusammenfassung von mehreren einzelnen Wirtschaftsgüter zu einem Berichtigungsobjekt möglich ist. Inwieweit das der Fall ist sollte man mit einem Steuerberater absprechen.