USt / VSt: Zeitpunkt der Leistung in der Zukunft

Hallo,

eine Frage zur Ausstellung einer Vorschussrechnung / Anzahlungsrechnung für eine Dienstleistung:

Angenommen eine Rechnung (mit ausgewiesener MwSt) für einen vereinbarten Vorschussbetrag soll jetzt ausgestellt (und gezahlt) werden, wobei die Leistung in der Zukunft liegen wird (Datum noch unbekannt).

Die Angaben des Leistungsdatums ist für Zwecke der Zuordnung zum USt-Zeitraum für Voranmeldung und Erklärung wichtig. Meines Erachtens ist bei einer in der Zukunft liegenden Leistung diese Angabe nicht notwendig.

Zumal: wenn die Rechnung z.B. jetzt im Dezember gestellt und bezahlt wird, sollten doch sowohl VSt. beim Rechnungsempfänger als auch USt. beim Rechnungsausteller unabhängig vom schließlichen Leistungszeitpunkt auch in die VA für Dezember 2010 und die USt.Erklärung 2010 - da dürfte die Angabe des späteren Zeitpunkts doch eigentlich nichts ändern… und auch ob Versteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten sollte in diesem Fall keinen Unterschied machen… Oder mache ich hier einen Denkfehler und die Angabe des Leistungszeitpunkts hat doch eine gesonderte Auswirkung?

Ich habe hier zumindest erstmal die Standardformulierung „Für umsatzsteuerliche Zwecke entspricht das Rechnungsdatum dem Datum der Lieferung/Leistung“ gestrichen. Wie würdet Ihr dies stattdessen formulieren?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo!

Das Umsatzsteuergesetz schreibt zu einer Vorschussrechnung:

§14(3)S.1Nr.6: „Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten…den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mir dem Ausstellungstag übereinstimmt.“

§14(5): Die allgemeinen Regelungen des UStG zu Rchnungen sind anzuwenden und: „Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistungen vereinnahmten Teilentgelte und auf sie entfallenden Steuerbertrgäe abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen…ausgestellt wurden.“

Jetzt mal ins richtige Leben:

Bei einer Zahlung vor Leistungserbringung ist die Umsatzsteuer abzuführen bzw. die Vorsteuer zu ziehen im Monat der Zahlung. Ausstellungsdatum der Rechnung ist nicht maßgebend: §13(1)Nr.1a Satz 4 und §15(1)S.1 Nr.1 S.3 (Rechnungsbeleg erforderlich!)

Wenn auf der Rechnung steht: Vorschussrechnung oder Abschlagsrechnung dürfte die Angabe des Leistungszeitpunktes (mangels Kenntnis) entbehrlich sein.

Gruß

Jörg

Danke!
Hallo Jörg,

alles klar - vielen Dank!

Viele Grüße
Frank