Vielen Dank für die Antwort.
Hatte der Rechtsanwalt zufällig schon mal einen Fall, bei dem
die rechtzeitige Inanspruchnahme professioneller Hilfe viele
Probleme vermieden hätte? Der hier geschilderte ist m.E. so
einer.
Gesetzt den Fall, der RA hat diese Hilfe in Anspruch genommen und sich auf die Antwort, von einem an sich kompetenten Menschen, verlassen, ist aber jetzt misstrauisch geworden und will die Sache noch einmal selbst überprüfen; das wäre doch denkbar?
Ich bin etwas skeptisch, ob die USt hier ausgewiesen hätte
werden müssen bzw. dürfen. § 6 Abs. 3a UStG würde hier
weiterhelfen. Die Frage ist nur, welches Ausland (Gemeinschaftsgebiet oder Drittland) und handelt es sich auf der anderen Seite um
Untenehmer oder Privatpersonen.
Ich habe den hypothetischen Fall leider etwas ungenau beschrieben, offensichtlich an einem entscheidenden Punkt. Der RA ist, in dem angenommenen Beispiel, weiterhin in Deutschland tätig und rechnet nur gegenüber (einem) deutschen Auftraggeber als freier Mitarbeiter ab. USt.-Pflicht besteht also. Die ganze Konstruktion wurde von dem deutschen Auftraggeber gewäht, da der RA mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Frankreich bei der Bearbeitung von Beratungsmandaten, die ihm durch den deutschen Auftraggeber erteilt wurden, tätig ist. Durch diese Selbständigkeit soll verhindert werden, dass eine Steuerpflicht im Ausland entsteht.
von welcher USt-Nummer, sprechen wir
denn, einer USt-ID oder einer Steuernummer?
Nach der Auskunft, die der RA in dem fiktiven Fall erhalten hat, muss er keine USt-ID-Nummer beantragen. Es genügt der Auskunft nach vielmehr, auf den Rechnungen die Steuernummer anzugeben, also die Nummer, unter der er bisher beim FinA seine Einkommenssteuererklärung abgewickelt hat. Es ist auch keine gesonderte Meldung einer Selbständigkeit beim FinA erfolgt, ebenfalls aufgrund der (fiktiven) Auskunft. Der RA wird, arbeitsrechtlich, als freier Mitarbeiter geführt; er hat keine eigene Kanzlei gegründet.