USt. - wann abführen?

Gesetzt den Fall, ein deutscher angestellter Rechtsanwalt macht sich selbständig, um für 12 - 15 Monate mehrere Beratungsmandate im Ausland zu bearbeiten. Jetzt schreibt er Rechnungen und gibt darin seine Steuernummer an, benennt den Honorarbetrag und weist die Umsatzsteuer aus; außerdem erfüllt er auch die anderen formellen Kriterien in seinen Rechnungen. Nun bezahlen die Mandanten diese Rechnungen: Es geht also zusammen mit dem Honorar Umsatzsteuer auf sein Konto ein.

Dieser Rechtsanwalt hat sich vorher erkundigt: Er muss keine USt-Nummer beantragen, da er die Selbständigkeit nur kurzfristig ausübt - heißt es.

(1) Ist das richtig?

Wenn das richtig ist, dann liegt die USt. ja nun auf seinem Konto. (2) Bis wann muss er diese Summe abführen? (3) Und an wen?

Und zum Schluss noch eine allgemeinere Frage: (4) Bis wann muss der RA seine ESt.-Erklärung inkl. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgegeben haben?

Vielen Dank für jeden Hinweis!

Hatte der Rechtsanwalt zufällig schon mal einen Fall, bei dem die rechtzeitige Inanspruchnahme professioneller Hilfe viele Probleme vermieden hätte? Der hier geschilderte ist m.E. so einer.

Gesetzt den Fall, ein deutscher angestellter Rechtsanwalt
macht sich selbständig, um für 12 - 15 Monate mehrere
Beratungsmandate im Ausland zu bearbeiten. Jetzt schreibt er
Rechnungen und gibt darin seine Steuernummer an, benennt den
Honorarbetrag und weist die Umsatzsteuer aus;

Ich bin etwas skeptisch, ob die USt hier ausgewiesen hätte werden müssen bzw. dürfen. § 6 Abs. 3a UStG würde hier weiterhelfen.
Die Frage ist nur, welches Ausland (Gemeinschaftsgebiet oder Drittland) und handelt es sich auf der anderen Seite um Untenehmer oder Privatpersonen.

außerdem erfüllt
er auch die anderen formellen Kriterien in seinen Rechnungen.
Nun bezahlen die Mandanten diese Rechnungen: Es geht also
zusammen mit dem Honorar Umsatzsteuer auf sein Konto ein.

Dieser Rechtsanwalt hat sich vorher erkundigt: Er muss keine
USt-Nummer beantragen, da er die Selbständigkeit nur
kurzfristig ausübt - heißt es.

(1) Ist das richtig?

Eine berechtigte Frage, von welcher USt-Nummer, sprechen wir denn, einer USt-ID oder einer Steuernummer?
Grundsätzlich muss er seine selbständige Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und erhält dann auch eine entsprechende Steuernummer, die USt-ID braucht er evtl. auch, ob er die selbständige Tätigkeit kurz oder lang ausübt ist m.E. vollkomen unerheblich. 12-15 Monate würde ich aber sowieso nicht als kurzfristig bezeichnen.

Wenn das richtig ist, dann liegt die USt. ja nun auf seinem
Konto. (2) Bis wann muss er diese Summe abführen? (3) Und an
wen?

Bis zum 10ten des folgenden Monats, an das zuständige Finanzamt.

Und zum Schluss noch eine allgemeinere Frage: (4) Bis wann
muss der RA seine ESt.-Erklärung inkl. der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgegeben haben?

Nicht zu vergessen, die USt-Erklärung.

Grüße
Chris

Vielen Dank für die Antwort.

Hatte der Rechtsanwalt zufällig schon mal einen Fall, bei dem
die rechtzeitige Inanspruchnahme professioneller Hilfe viele
Probleme vermieden hätte? Der hier geschilderte ist m.E. so
einer.

Gesetzt den Fall, der RA hat diese Hilfe in Anspruch genommen und sich auf die Antwort, von einem an sich kompetenten Menschen, verlassen, ist aber jetzt misstrauisch geworden und will die Sache noch einmal selbst überprüfen; das wäre doch denkbar?

Ich bin etwas skeptisch, ob die USt hier ausgewiesen hätte
werden müssen bzw. dürfen. § 6 Abs. 3a UStG würde hier
weiterhelfen. Die Frage ist nur, welches Ausland (Gemeinschaftsgebiet oder Drittland) und handelt es sich auf der anderen Seite um
Untenehmer oder Privatpersonen.

Ich habe den hypothetischen Fall leider etwas ungenau beschrieben, offensichtlich an einem entscheidenden Punkt. Der RA ist, in dem angenommenen Beispiel, weiterhin in Deutschland tätig und rechnet nur gegenüber (einem) deutschen Auftraggeber als freier Mitarbeiter ab. USt.-Pflicht besteht also. Die ganze Konstruktion wurde von dem deutschen Auftraggeber gewäht, da der RA mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Frankreich bei der Bearbeitung von Beratungsmandaten, die ihm durch den deutschen Auftraggeber erteilt wurden, tätig ist. Durch diese Selbständigkeit soll verhindert werden, dass eine Steuerpflicht im Ausland entsteht.

von welcher USt-Nummer, sprechen wir
denn, einer USt-ID oder einer Steuernummer?

Nach der Auskunft, die der RA in dem fiktiven Fall erhalten hat, muss er keine USt-ID-Nummer beantragen. Es genügt der Auskunft nach vielmehr, auf den Rechnungen die Steuernummer anzugeben, also die Nummer, unter der er bisher beim FinA seine Einkommenssteuererklärung abgewickelt hat. Es ist auch keine gesonderte Meldung einer Selbständigkeit beim FinA erfolgt, ebenfalls aufgrund der (fiktiven) Auskunft. Der RA wird, arbeitsrechtlich, als freier Mitarbeiter geführt; er hat keine eigene Kanzlei gegründet.

Gesetzt den Fall, der RA hat diese Hilfe in Anspruch genommen
und sich auf die Antwort, von einem an sich kompetenten
Menschen, verlassen, ist aber jetzt misstrauisch geworden und
will die Sache noch einmal selbst überprüfen; das wäre doch
denkbar?

Wenn das so ist, möchte ich das natürlich unterstützen :smile:

Nach der Auskunft, die der RA in dem fiktiven Fall erhalten
hat, muss er keine USt-ID-Nummer beantragen. Es genügt der
Auskunft nach vielmehr, auf den Rechnungen die Steuernummer
anzugeben, also die Nummer, unter der er bisher beim FinA
seine Einkommenssteuererklärung abgewickelt hat. Es ist auch
keine gesonderte Meldung einer Selbständigkeit beim FinA
erfolgt, ebenfalls aufgrund der (fiktiven) Auskunft. Der RA
wird, arbeitsrechtlich, als freier Mitarbeiter geführt; er hat
keine eigene Kanzlei gegründet.

Da bin ehrlich gesagt weiterhin skeptisch. In der Praxis wird in solchen Fällen tatsächlich viel geschlampt, wenn man allerdings in seinen Rechnungen USt ausweist, ist diese an das FA abzuführen und dazu sollte man sich doch erst einmal beim FA als ustlicher Unternehmer registrieren lassen. Ausserdem möchten die auch noch eine ESt-Vorauszahlung, den Lohnsteuer bekommen sie ja bei freien Mitarbeitern nicht.

Ich hoffe, der welcher sich dieses Konstrukt einfallen hat lassen, hat sich auch mit Art. 12 DBA Deutschland-Frankreich beschäftigt. Auf den ersten Blick, könnte der für mich ein Problem darstellen. Das ist aber nun wirklich nicht mein Spezialgebiet.

Grüße
Chris

Hi !

Ein Anwalt und sollte er noch so große Qualen beim Gedanken an Steuern verspüren, sollte mal ins Umsatzsteuergesetz schauen. Dort finden sich die entsprechenden Regelungen.

  1. Prüfung Steuerbarkeit
    Da der in D tätige Anwalt gegenüber einem deutschen Auftraggeber abrechnet, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Dies wären im Einzelnen:
  • Leistung (hier aktives Tun)
  • eines Unternehmers (ja)
  • im Rahmen des Unternehmens (ja)
  • gegen Entgelt (ja)
  • im Inland (ja)
  1. Prüfung Steuerpflicht/Steuerfreiheit
    Da § 4 UStG für die Umsätze eines Anwaltes keine Steuerbefreiung vorsieht, sind die Umsätze steuerpflichtig.

  2. Prüfung Höhe des Entgeltes
    Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 UStG. Dürfte in diesem Fall wohl mit dem (Netto-)Umsatz identisch sein.

  3. Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes
    Da in § 12 Abs. 2 UStG eine Vorschrift für die Ermäßigung des Steuersatzes für die ausgeführten Umsätze nicht enthalten ist, ist der allgemeine Steuersatz in Höhe von derzeit 16% anzuwenden.

  4. Prüfung, ob Vorsteuerabzug möglich
    Da keine Vorschriften den Abzug der in Rechung gestellten Vorsteuern ausschließen, darf der Anwalt diese abziehen.

Verfahrensrechtliches
Im § 14 Abs. 4 UStG finden sich die Pflichtangaben, die eine Rechnung zu enthalten hat. Dort ist unter anderem aufgeführt, dass entweder die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-ID-Nummer auf der Rechung angegeben werden muss. Auf Grund der Gestaltungen im vorliegenden Fall (keine Rechnungen ins EU-Ausland) ist die Anforderung einer USt-ID beim BfF nicht erforderlich. Es genügt also die Angabe der Steuernummer.

Das sonstige Verfahren findet sich im § 18 UStG. Danach hat der Unternehmer selbst bis zum 10. des Folgemonats (Wochenende und Feiertage verlängern die Frist auf den nächsten Werktag) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Diese Abgabepflicht hat der RA in unserem Beispiel nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG monatlich zu erfüllen.
Hat der RA Zugang zum Internet, so hat er die Voranmeldungen auf elektronischem Wege einzureichen. Hierzu empfiehlt sich die Software der Finanzämter, welche unter http://www.elster.de heruntergeladen werden kann.
Eine Voranmeldung besteht aus einem A4-Blatt, welches auf der Vorderseite die Umsätze und auf der Rückseite die Vorsteuer eingetragen haben möchte. Durch Subtraktion ergibt sich der Betrag, der vom Anwalt auch bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überwiesen werden muss.

Bis zum 31. Mai des Folgejahres hat der RA nun Zeit, seine Gewinnermittlung (EÜR) anzufertigen und diese seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Erklärung beizulegen und das ganze Paket beim Finanzamt einzureichen.

BARUL76

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Da bin ehrlich gesagt weiterhin skeptisch. In der Praxis wird
in solchen Fällen tatsächlich viel geschlampt, wenn man
allerdings in seinen Rechnungen USt ausweist, ist diese an das
FA abzuführen und dazu sollte man sich doch erst einmal beim
FA als ustlicher Unternehmer registrieren lassen. Ausserdem
möchten die auch noch eine ESt-Vorauszahlung, den Lohnsteuer
bekommen sie ja bei freien Mitarbeitern nicht.

DASS die USt. and das FinA abgeführt werden muss, ist klar. Die Frage ist bloß, WANN: zum 10. des Folgemonats nach Eingang, oder zum Monat nach Abgabe der Erklärung. - Das ist trotz der freundlichen Hilfe zunächst weiter offen.

Ich hoffe, der welcher sich dieses Konstrukt einfallen hat
lassen, hat sich auch mit Art. 12 DBA Deutschland-Frankreich
beschäftigt. Auf den ersten Blick, könnte der für mich ein
Problem darstellen. Das ist aber nun wirklich nicht mein
Spezialgebiet.

Danke für den Hinweis auf Art. 12 DBA BRD-FRA. In unserem fiktiven Fall ist die Prüfung erfolgt: Der RA hat seinen Wohnsitz weiter in D, hat ständig Zugang zum Büro seines Auftraggebers und betreibt hier auch ein eigenes Büro. Die Hürde des Art. 12 Abs. 2 DBA ist damit genommen.

Nachfragen
Hallo,

Gesetzt den Fall, der RA hat diese Hilfe in Anspruch genommen
und sich auf die Antwort, von einem an sich kompetenten
Menschen, verlassen, ist aber jetzt misstrauisch geworden und
will die Sache noch einmal selbst überprüfen; das wäre doch
denkbar?

Besser ist das !

Die
ganze Konstruktion wurde von dem deutschen Auftraggeber
gewäht, da der RA mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in
Frankreich bei der Bearbeitung von Beratungsmandaten, die ihm
durch den deutschen Auftraggeber erteilt wurden, tätig ist.
Durch diese Selbständigkeit soll verhindert werden, dass eine
Steuerpflicht im Ausland entsteht.

Wer hat wo und wann gewohnt ?
Der Rechtsanwalt, von dem hier die Rede ist ? D oder F ?
Der Auftraggeber ? D oder F ?

Es ist auch
keine gesonderte Meldung einer Selbständigkeit beim FinA
erfolgt, ebenfalls aufgrund der (fiktiven) Auskunft.

Ganz falsch !
Also sofort zum Finanzamt, selbständige Tätigkeit anmelden und Umsatzsteuer sofort (!) abführen.
Die Umsatzsteuer hätte als Existenzgründer monatlich (!) abgeführt werden müssen, § 18 Abs. 2 letzter Satz UStG:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__…
und zwar am 10. des Folgemonats, in dem er die Umsatzsteuer eingenommen hat, theoretisch liegt für jeden Monat, in dem die USt nicht abgeführt wurde, Steuerhinterziehung vor. Da ist ein ernstes Gespräch mit dem Finanzbeamten notwendig !

Der RA
wird, arbeitsrechtlich, als freier Mitarbeiter geführt; er hat
keine eigene Kanzlei gegründet.

Vielleicht keine eigene Kanzlei, das ist aber unerheblich.
Er hat aber eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und das allein ist entscheidend.

Gruß

Petz