[USt] wann darf/muss Vorsteuer abgezogen werden?

Hallo zusammen,

Angenommen Person A ist Freiberufler und UStpflichtig und muss jeden Monat eine elektronische Ustvoranmeldung ans FA durchführen.
Nun hat A im Laufe von 2006 eine Menge geschäftsrelevante Ausgaben getätigt (Literatur, Laptop, Weiterbildungen), die potentiell vorsteuerabzugsfähig sind. Ist es möglich, dass A ALLE abzugsfähigen Vorsteuerbeträge in einen Monat packt und mit der abzuführenden Ust verrechnet oder hätte A diese Vorsteuer zeitnah, d.h. im Monat der Anschaffung geltend machen müssen?

Viele Grüsse

Hallo,

mal so ganz pragmatisch gesprochen: Voranmeldungen sind Voranmeldungen und wenn die immer so ganz exakt wären, dann bräuchte es am Jahresende keine Erklärung mehr. Natürlich soll man seine Voranmeldungen nach bestem Wissen und Gewissen korrekt abgeben und man sollte sich auch nicht unbedingt dabei erwischen lassen, dass man deutlich mehr abgezogen hat, als abzuziehen war um sich ein zinsloses Darlehen auf Vater Staates Kosten zu besorgen oder gar schon in der Gefahr einer strafbaren Steuerverkürzung zu sein. Aber wenn unter dem Strich die Sache stimmig ist, kräht kein Hahn danach, ob eine Rechnung im einen oder anderen Quartal auftaucht. Auch ist man ja nicht verpflichtet dem Finanzamt einen zinslosen Kredit zu gewähren, wenn eine abzugsfähige Rechnung vergessen wurde. Oder sollte die dann erst mit der Erklärung ggf. ein Jahr später geltend gemacht werden?

So ganz offiziell geht es natürlich auch über eine berichtigte Anmeldung, was bei größeren Sachen sicher der richtige Weg wäre. Wegen Kleinigkeiten …

Gruß vom Wiz

[USt] wann Vorsteuerabzug Anlagevermögen zulässig?
Vielen Dank für die Antwort,

noch eine letztes Gedankenspiel: Angenommen Freiberufler A hat in 2006 einen Laptop für 3000 EUR gekauft. (Abschreibung auf 3 Jahre)Sprich er dürfte dann auch nur ein Drittel des möglichen Vorsteuerabzugs (3000*16%/3)in 2006 geltend machen.
Ist dieser Ansatz korrekt, oder kann A die komplette Vorsteuer (3000*16%) in 2006 geltend machen?

Danke & Gruss

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Hi,

die volle Vorsteuer ist im Monat bzw. Jahr in dem alle Voraussetzungen des § 15 I Nr.1 Umsatzsteuergesetz vorliegen geltend zu machen. Das heisst dann wenn der Laptop geliefert wurde und die Rechnung vorliegt oder wenn eine Anzahlung geleistet wurde und die Rechnung vorliegt. Die Abschreibung über drei Jahre gilt nur im Ertragsteuerrecht. Im Umsatzsteuerrecht gibt es für Korrekturen in folgenden Jahren entweder die unentgeltliche Wertabgabe oder den § 15a Umsatzsteuergesetz.
Ich will kein Kleinigkeitskrämer sein aber
€ 3.000,-:1,16= € 2.586,20 (Netto-Betrag)
€ 2.586,20*16%= € 413,80 (VorSt).
Habe schon viele gesehen die das falsch machen.

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