Ich finde leider aktuell nix zu folgendem Problem:
Wann ist der Gewinn zu versteuern von bilnazierenden Einzelhandel der Warengutscheine erkauft. Die UST meine ich mit Verkauf des Gutscheines, der egwinn ist jedoch Verbindlichkeit und erst im Zeitpunkt Tausch Gutschein / Ware zu versteuern. Stimmt das so und wenn, wo steht das ?
Vielen Dank
Hallo,
nein, USt auch erst bei Einlösung Gutschein. Der „Verkauf“ des Gutscheines ist nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch. Der Leistungsaustausch erfolgt erst bei Einlösung Gutschein gg. Waren/Dienstleistungen.
Mfg vom
showbee
Deine Antwort kann aber meineserachtens nicht richtig sein. siehe §13 (1) S.4 Wenn Entgelt vor Leistung bezahklt wird, dann sofort zu versteuern. Aber was ist nun mit dem Gewinn?
Deine Antwort kann aber meineserachtens nicht richtig sein.
siehe §13 (1) S.4 Wenn Entgelt vor Leistung bezahklt wird,
dann sofort zu versteuern. Aber was ist nun mit dem Gewinn?
Hallo,
hmmm… sehe ich nicht so. nein, keine Steuer kann entstehen, weil wir nichtmal einen steuerbaren Vorgang haben.
Mfg vom
showbee
Nachtrag
Hallo,
also ich will da nochmal nachhaken und meinen Standpunkt näher erläutern. Es kann natürlich Einzelfälle geben, in denen die Mindest-Ist-Besteuerung (so heißt die Regel in § 13) zur vorrangigen Anwendung kommt.
Hier ist m.E. von der konkreten vereinbarten / versprochenen Leistung auszugehen. Wenn man in einen Laden geht bspw. eine Couch kaufen möchte und die Lieferung in 8 Wochen erfolgt, man aber schon 500 EUR anzahlt, dann ist das natürlich ein Fall der Mindest-Ist-Besteuerung. Aus den 500,- Anzahlung hat der Unternehmer USt abzuführen. Hier liegt ja eine konkrete Leistung die alsbald ausgeführt wird zu Grunde.
Anderes Beispiel, X hat mal wieder keine Idee, was er seiner Frau zum Geburtstag schenken kann, also geht er zu Kaufstadt und „besorgt“ einen Gutschein im Wert von 100 EUR, diesen kann die Frau vom X dann wahlweise in allen Kaufstadt-Filialen Deutschlands zu jederzeit eintauschen. In dem Fall kommt die Regelung von oben nicht zur Anwendung, weil keine Vorauszahlung vorliegt. Hier wird nur der 100 EUR Schein gegen einen Wertgutschein zu 100 EUR getauscht. Es steht noch nicht fest, wann, welche Waren/Dienstleistungen und wo in Anspruch genommen werden. Ggf. lässt Frau X ja auch den Gutschein verfallen, weil sie sich mittlerweile hat scheiden lassen? Ggf. lässt Frau X mit dem Gutschein auch Waren per innergemeinschaftlicher Lieferung in ihre Betriebsstätte nach Malle befördern? Hier ist erst bei Einlösung des Gutscheines ein steuerbarer Vorgang ersichtlich.
Kurios und kompliziert wird das ganze übrigens erst bei den verschiedenen Ansichten zu „elektronischen Guthabenkarten“ bzw. „pre-Paid-Handy-Guthaben“. Hier vertrat mal eine Oberfinanzdirektion diese Meinung, eine andere eine andere Meinung und so kam es, dass bsp. Mannesmann (da war es noch nicht Vodafone) auf Verkauf von Pre-Paid Guthabenkarten an Händler USt auswies und die Telekom widerum nicht. Na Prost Mahlzeit.
Im Zweifel und bei bereits ersichtlichen Leistungen sollte der Unternehmer sich ggf. an sein Finanzamt wenden und eine verbindliche Auskunft anfordern, ob im konkreten Fall schon Leistungsaustausch vorliegen kann oder nicht.
Mfg vom
showbee
Kurios und kompliziert wird das ganze übrigens erst bei den
verschiedenen Ansichten zu „elektronischen Guthabenkarten“
bzw. „pre-Paid-Handy-Guthaben“. Hier vertrat mal eine
Oberfinanzdirektion diese Meinung, eine andere eine andere
Meinung und so kam es, dass bsp. Mannesmann (da war es noch
nicht Vodafone) auf Verkauf von Pre-Paid Guthabenkarten an
Händler USt auswies und die Telekom widerum nicht. Na Prost
Mahlzeit.
Den Nagel auf den Kopf getroffen. Kein Leistungsaustausch, erst bei Einlösung.
Nachtrag die 2.
Hallo,
m.E. kann man hier zwischen Waren- und Geldgutscheinen unterscheiden (als Anhaltspunkt).
Warengutschein --> Gutschein über 100l Superbenzin
Geldgutschein --> Gutschein über 200 EUR
Nur im 1. Fall würde ich ggf. steuerbaren Austausch problematisieren.
Mfg vom
showbee
Liebe Leute lest doch bitte erstmal Gesetz bevor Ihr etwas aussagt. Natürlich UST, auch ohne Leistung. Ich frage mich auf welchen Kopft der Nagel den eingeschlagen ist
Gruß an alle Udo
Liebe Leute lest doch bitte erstmal Gesetz bevor Ihr etwas
aussagt. Natürlich UST, auch ohne Leistung. Ich frage mich auf
welchen Kopft der Nagel den eingeschlagen ist
Hallo Udo!
ich habe nun in 3 Postings meine Meinung dargestellt. Als „Steuerberateranwärter“ sollte man eigentlich auch zur gepflegten Auslegung des Gesetzes in der Lage sein. Schon im 1. Ausbildungsjahr als Steuerfachangestellter (schon lange her) habe ich die Systematik des UStG gelernt und der solltest du dich auch widmen. Insoweit habe ich sehr wohl das Gesetz gelesen, ich habe sogar bei § 1 UStG angefangen, du scheinbar erst bei § 13 UStG, kann es sein?
Ich habe deutlich die Abgrenzungsprobleme beschrieben und sogar mit Beispielen unterlegt. Insoweit solltest du konkret auf die Darstellungen eingehen. Bloßes „falsch“ „richtig“ ist mangelhaft und wird auch im Steuerberaterexamen nicht honoriert (nichtmal im Steuerfachangestelltenexamen). Wenn du deiner Sache so sicher zu glauben scheinst, dann stell doch gar nicht erst die Frage (Profilierungssucht?)!!!
Danke!
Mfg vom
showbee
Wann ist der Gewinn zu versteuern von bilnazierenden
Einzelhandel der Warengutscheine erkauft.
Hallo Udo!
schon mal das Gesetz gelesen? Sorry, das kann ich mir nun nicht mehr verkneifen!!!
§§ 247 I, 253, 266 II B. II. 4. HGB, § 5 I, 6 I Nr. 2 EStG?
Ggf. schon mal einen Warengutschein gebucht? Aktivkonto? Buchung eines Aktivtausches?
Mfg vom
showbee
Du solltest einfach Deinen Fehler einsehen, es richtig stellen und das Problem ist erledigt.
Deine Angriffe helfen in diesem Forum niemanden weiter.
Du solltest einfach Deinen Fehler einsehen, es richtig stellen
und das Problem ist erledigt.
Hallo,
Fehler? Es gibt im Recht nicht immer richtig / falsch. Vielleicht nimmst du zur sachlichen Argumentation noch Stellung, ansonsten ist es mir egal! Aber zum „richtig stellen“ gibt es da leider nichts.
Tssss…
der showbee
Sinn der Ursprungsfrage?-Diskussion §1 vs. 13 UStG
Hi !
Bevor sich hier noch die (virtuellen) Köpfe eingeschlagen, darf ich kurz nachhaken und dabei sicherlich auf die Literatur- und Verwaltungsmeinung verweisen.
Da in der Augangsfrage viele Rechtschreibfehler enthalten waren, ist mir erst beim Literaturstudium aufgefallen, an welcher Stelle bei euch beiden Unklarheiten bestehen könnten. Showbee geht bisher davon aus, dass ein Unternehmer an einen Endkunden einen Gutschein ausgibt, damit der Kunde (oder ein Beschenkter) diesen Gutschein beim Besuch im Laden einlösen kann.
Hierzu finden wir in Kommentaren zum § 1 UStG immer wieder Hinweise, welche in etwa lauten:
" Telefonkarten: Kann eine Telefonkarte ausschließlich im Inland für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen benutzt werden, handelt es sich bei dem vereinbarten „Kaufpreis“ für die Karte um ein vorausbezahltes Entgelt für eine Telekommunikationsleistung der Telekom AG, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nach Vereinnahmung zu versteuern ist. Handelt es sich bei der Karte um eine Multifunktionskarte, so stellt der Erwerb einen nicht steuerbaren Vorgang dar (FinMin NRW v. 11.1.1996, UR 1996, 134, OFD Kob. v. 5.3.1996, BB 1996, 730).
Multifunktionskarten : Der Erwerb einer Multifunktionskarte (Chipkarte), die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen benutzt werden kann (z. B. Telefondienstleistungen, Parken in Parkhäusern, Inanspruchnahme von ÖPNV-Leistungen), ist Umtausch eines Zahlungsmittels (Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (elektronisches Geld) und damit nicht steuerbarbar. Die Besteuerung der einzelnen Leistungen ist erst bei der konkreten Leistungserbringung durch die jeweiligen Unternehmer vorzunehmen (vgl. Sächs. Staatsministerium der Finanzen v. 19.1.1996, UR 1996, 135). Vgl. auch Rz. 87a und § 13 Rz. 84."
Damit dürfte die Frage von Steuerbarkeit/Nichtsteuerbarkeit, die von showbee die ganze Zeit bearbeitet wurde, auch zufiredenstellend mit Quellen unterlegt sein. Die hier abgehandelte Problematik ist ja uneingeschränkt auf Gutscheine anwendbar.
Daneben könnte die Frage von Udo aber auch die Preisnachlass-/Preiserstattungsgutscheine behandeln (das „erkaufen“ in der Ausgangsfrage wäre demnach kein Rechtschreibfehler). Diese werden z.B. von einem Produzenten an Endkunden ausgegeben. Einzulösen sind die Gutscheine dann aber bei einem fremden Dritten (Fachhandel). Der Fachhandel rechnet dann den Gutschein gegenüber dem Produzenten ab. Sollte mit der ursprünglichen Frage diese Fallkonstellation angesprochen worden sein, dürfte folgendes
- BMF, 19.12.2003, IV B 7 - S 7200 - 101/03, BStBl I 2004, 443; Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen
oder das Erstschreiben zu diesem Thema
- BMF, 25.05.1998, IV C 3 - S 7200 - 29/98, BStBl I 1998, 627; Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Warengutscheinen
weiterhelfen.
Da die erste Problematik mit dem § 1 UStG zusammenhängt, während die zweite Thematik eher den § 13 UStG betrifft, sollte hier bitte noch mal eine kurze Klarstellung der ursprünglichen Frage erfolgen.
BARUL76
.
teilweise
Bevor sich hier noch die (virtuellen) Köpfe eingeschlagen,
darf ich kurz nachhaken und dabei sicherlich auf die
Literatur- und Verwaltungsmeinung verweisen.
Hallo Barul,
naja, ich will mich hier nicht virtuell schlagen. Ich möchte hier qualifizierte Diskussionen zum Steuerrecht und wer einen beginnt, der soll sie bitte auch führen und nicht wieder abwürgen, wenn es nicht in die gewünschte Richtung geht.
Die hier
abgehandelte Problematik ist ja uneingeschränkt auf Gutscheine
anwendbar.
Unter Gutschein verstehe ich primär die Papierschnipsel der Einzelhandelsketten wie H&N, Touklas, Kaufstadt & co.
Tja und das will hier jd. wohl nicht wahr haben! Nebenbei finde ich die ein oder andere OFD Vfg zu Telefonkarten eher finanzpolitisch (auf Steuereinnahmen fixiert), denn steuerrechtlich (korrektes Ergebnis nach der Systematik des Rechts) motiviert.
Mfg vom
showbee