[USt] was passiert einem KU bei zu viel Umsatz?

Hallo,

nehmen wir mal an: Person A arbeitet freiberuflich für ein paar Auftraggeber, geht aber nicht davon aus, dass sein Jahresumsatz sonderlich hoch sein wird (sprich: nicht 17.500€ oder darüber). Also schreibt sie auf jede gestellte Rechnung: „Die USt kann nach §19 UStG nicht ausgewiesen werden“.
Nun stellt sich im Nachhinein bei der Steuererklärung raus, dass der Gesamtumsatz für 2005 doch ein wenig über 17.500€ lag.
Was ist jetzt zu tun? Und gibt es eventuelle Folgen für die Auftraggeber?

(Kleine Anmerkungen dazu:

  • A hat steuerlich gesehen nicht sonderlich viel Ahnung.
  • A wird im Folgejahr kein Geld mehr freiberuflich verdienen, da aus dem einen Auftraggeber mittlerweile ein Arbeitgeber geworden ist und der andere Auftraggeber zu einem Minijob umgewandelt wurde.)

Für Aufklärung wäre ich dankbar, da dieser Fall weit über mein steuerliches Verständnis geht…

http://www.traum-projekt.com/forum/94-steuer-recht-a…

Servus,

eine Angabe fehlt hier noch: Nämlich die, ob es sich um das erste Jahr der unternehmerischen Tätigkeit handelt, oder ob der Beginn schon länger zurückliegt.

Die vielbeschworene Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist nämlich nicht eine, sondern zwei.

Die Grenzen heißen 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr. Bloß im ersten Jahr der Tätigkeit wird die Vorjahresgrenze auf das laufende Jahr angewendet, wobei das nicht im Gesetz steht, sondern Verwaltungsauffassung ist.

Wenn es sich nicht um das erste Jahr der Tätigkeit handelt, geht es also bloß darum, ob der Gesamtumsatz nach vorraussichtlicher Entwicklung 50.000 € überschreitet oder nicht. Die Vorjahresgrenze dürfte in jedem Fall eingehalten worden sein.

Falls es sich um das erste Jahr der Tätigkeit handelt, also nach Verwaltungsauffassung die 17.500 € - Grenze greift, wäre als erstes drüber zu verhandeln (ist in den Richtlinien nicht eindeutig formuliert), ob sie analog zu der 50.000 € - Grenze auch bloß den voraussichtlichen Gesamtumsatz betrifft.

Sonst hängen in der Praxis Korrekturmöglichkeiten davon ab, ob die Auftraggeber Unternehmer waren (die es außer ein wenig buchhalterischer Lästigkeit überhaupt nicht juckt, ob die USt nachträglich obendrauf berechnet wird oder nicht), oder ob es sich um Endverbraucher handelt, bei denen nichts zu holen sein wird.

Falls es sich um Unternehmer handelt, lohnt sich die Korrektur auf jeden Fall: Der Kleinunternehmer kann in diesem Fall mit der Regelbesteuerung bloß gewinnen.

Schöne Grüße

MM

Servus Petz,

jetzt bist Du auch noch auf die Traumprojekt-Tänzer reingefallen! - Bei Dir bin ich sicher, daß es ein Versehen war, alldieweil der Erwerb der Grundlagenkenntnisse glaube ich schon kleines Weilchen her ist…

Da steht an einer Stelle ein gewaltiger Unfug drin: Nämlich, ein Kleinunternehmer müsse es separat beantragen, wenn er möchte, daß bei ihm die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet wird. Ohne diesen ominösen „Antrag“ sei er grundsätzlich der Regelbesteuerung unterworfen…

Diese Aussage macht sicherlich vielen Gründern viele überflüssige Mühe, führt ferner zu unberechtigt ausgewiesener USt, und ist insgesamt nicht das, was man sich in Ratschlägen für Existenzgründer wünscht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

es handelt sich nicht um das erste Jahr der Tätigkeit, sie wird schon seit 2004 ausgeführt, da blieb er allerdings weit unter 17.500.
Es sieht also folgendermaßen aus:

  1. Jahr: unter 17.500
  2. Jahr: über 17.500
  3. Jahr: nicht mehr freiberuflich tätig, also keine Einnahmen mehr

Danke übrigens auch für den Link zu dieser Zusammenfassung. Wenn ich alles richtig verstanden habe, bedeutet das für A, dass er für Jahr 2 (um diese Steuererklärung geht es nämlich auch) ganz normal Kleinunternehmer ist, nur für Jahr 3 dann Ust abführen müsste, was aber hinfällig ist, weil er im Jahr 3 nicht mehr freiberuflich tätig ist?
Mein Bewunderung übrigens an jeden, der sich mit dieser Materie auskennt, ich verzweifel an sowas ab der ersten Minute…

Ich hoffe, ich nicht !
Servus

jetzt bist Du auch noch auf die Traumprojekt-Tänzer
reingefallen!

Ich denke nicht.

  • Bei Dir bin ich sicher, daß es ein Versehen

war, alldieweil der Erwerb der Grundlagenkenntnisse glaube
ich schon kleines Weilchen her ist…

Das mag sein, aber ich wende die täglich an.

Da steht an einer Stelle ein gewaltiger Unfug drin: Nämlich,
ein Kleinunternehmer müsse es separat beantragen, wenn er
möchte, daß bei ihm die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet
wird. Ohne diesen ominösen „Antrag“ sei er grundsätzlich der
Regelbesteuerung unterworfen…

Natürlich beantragt er es, nämlich in dem Fragebogen zur Geschäftseröffnung, den er vom FA zugeschickt bekommt.
Dort muss er ein entsprechendes Kreuzchen machen.
Macht er es nicht, wenn ein Umsatzsteuer-Konto für ihn eröffnet und er muss monatliche USt-VA abgeben.

Diese Aussage macht sicherlich vielen Gründern viele
überflüssige Mühe, führt ferner zu unberechtigt ausgewiesener
USt, und ist insgesamt nicht das, was man sich in Ratschlägen
für Existenzgründer wünscht.

Ich habe da keinen Fehler entdeckt, wo soll denn einer sein ?

So ist es.

Mein Bewunderung übrigens an jeden, der sich mit dieser
Materie auskennt,

Danke für die standing ovations :smile:

ich verzweifel an sowas ab der ersten Minute…

Och, dafür gibt es bestimmte Berufsgruppen, die sich das hoch honorieren lassen…

Natürlich beantragt er es, nämlich in dem Fragebogen zur
Geschäftseröffnung, den er vom FA zugeschickt bekommt.
Dort muss er ein entsprechendes Kreuzchen machen.
Macht er es nicht, wenn ein Umsatzsteuer-Konto für ihn
eröffnet und er muss monatliche USt-VA abgeben.

Hi,

nööö… § 19 ist man qua Gesetz, wenn Umsatz unter der magischen Grenze. Man teilt dem FA nur mit, dass man mit Umsatz unter 17500 rechnet und gut ist. Würde § 19 UStG einen Antrag voraussetzen, hieße dass, man verdreht Regel und Ausnahme. Tatsächlich ist aber für Kleinunternehmer die Regelung des § 19 obligatorisch. Deswegen ja auch DER ANTRAG auf Verzicht der Anwendung. Und damit nicht jeder KU gleich den Antrag stellt wie der lustig ist, gibts die 5jährige Bindung an den Antrag auf Regelbesteuerung.

Ergo: Regelbesteuerung hat zwar ein Regel im Namen, ist aber für den KU nicht die Regel!

Gruß vom

showbee

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Hallo Petz,

die von Dir beschriebene Verwaltungspraxis passt nicht zur gesetzlichen Grundlage:

Entscheidend für die Kleinunternehmerbesteuerung ist bloß die Höhe bzw. voraussichtliche Höhe der Umsätze. Der Verzicht auf die Anwendung von 19 I UStG bedarf einer besonderen Erklärung, nicht die Anwendung - § 19 II Satz 1 UStG.

Das ist ja auch der Grund für die komplizierte Formulierung per „doppelte Verneinung“ der Frage „Auf die Anwendung wird verzichtet“ Ja/Nein, an der viele Gründer schon am Anfang verzweifeln: Nicht die Anwendung ist Gegenstand der Antwort auf diese Frage, sondern die Option zum Verzicht auf die Anwendung.

Klar spielt das in der Praxis bloß selten eine Rolle. Denkbar ist der Fall aber schon: Etwa dann, wenn ein Kleinunternehmer gar nichts gemacht hat und erst per Kontrollmitteilung „auffliegt“: Dadurch wird seine Kleinunternehmerbesteuerung nicht gefährdet, auch wenn er sie nicht „beantragt“ hat. Wenn er aber die Option zur Regelbesteuerung nicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgesprochen hat, und sich bloß wie ein Regelbesteuerer verhalten hat, gibts unberechtigt ausgewiesene USt und keinen Vorsteuerabzug.

Ich kenn einen StB, der bei seinen Gründern die genannte Frage grundsätzlich offen lässt und formlos dazu erläutert, daß die Option zur Regelbesteuerung ggf. dann ausgesprochen wird, wenn sich gezeigt hat, was für den Gründer besser ist, und daß die Angaben zu den voraussichtlichen Umsätzen für eine vollständige steuerliche Erfassung des Kandidaten ausreichend sind. Das führt zwar regelmäßig zu ein bissel telefonischem Knurren, aber nicht zur Anforderung von USt-VAn.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

Wenn ich alles richtig verstanden habe, bedeutet das für A,
dass er für Jahr 2 (um diese Steuererklärung geht es nämlich
auch) ganz normal Kleinunternehmer ist, nur für Jahr 3 dann
Ust abführen müsste, was aber hinfällig ist, weil er im Jahr 3
nicht mehr freiberuflich tätig ist?

Passt!

MM